Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsvertrag

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / a) Inhalt der Feststellung

Rz. 18 Die Gesellschafter haben über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen. Die Feststellung ist die Anerkennung seiner Richtigkeit (Noack § 42a Rz. 15) durch die Gesellschafter bzw. das für die Feststellung zuständige Organ. Mit der Feststellung wird der vorher nur als Entwurf anzusehende Jahresabschluss für die Gesellschaft und die Gesellschafter verbindlic...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Einzelne Zulässigkeitsfragen zur obligatorischen Gruppenvertretung

Rz. 22 Da das Gesetz in § 715 Abs. 4 S. 1 BGB n.F. nur einem Teil der Gesellschafter die Geschäftsführung zuweist, ist die Beschränkung des Gesellschafters in seinem Geschäftsführungsrecht durch eine Vertreterklausel als Minus hierzu jedenfalls möglich.[22] Gleiches gilt für die Verpflichtungsseite der Gesellschaft, also die Vertretungsrechte des Gesellschafters, denn gem. § ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Antrag von Gesellschaftern

Rz. 5 Das Registergericht kann Liquidatoren bestellen (Abs. 2), sog. "befohlene" Liquidatoren, und zwar auf Antrag von Gesellschaftern, die zusammen mindestens 10 % des Stammkapitals innehaben (der Gesellschaftsvertrag kann eine geringere Mehrheit, nicht eine höhere Mehrheit vorsehen) und wenn hierzu ein wichtiger Grund vorliegt. Was ein wichtiger Grund ist, ist eine Einzelf...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Geschäftsführerbestellung

Rz. 7 Der Geschäftsführer kann im Gesellschaftsvertrag (§ 6 Abs. 2 S. 2; vgl. hierzu die Ausführungen zu § 6) oder nach Maßgabe der §§ 35 ff. (vgl. § 6 Abs. 3 S. 2) bestellt werden. Auch bei Bestellung nach Eintragung muss der Geschäftsführer den persönlichen Anforderungen des § 6 Abs. 2 genügen (vgl. dort). Mehrfachbestellung (Bestellung für mehrere GmbHs) ist zulässig (ein...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Gesetzliche Regelung – Rechtsgehalt der Vorschrift

Rz. 1 Die Bestimmung verbietet, Geschäftsführern und anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten Kredite zu gewähren, die aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft zu leisten sind. Die gesetzliche Regelung kann im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen oder ei...mehr

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§ 23 Steuerrecht / dd) Einfache Nachfolgeklausel

Rz. 77 Zur zivilrechtlichen Definition der einfachen Nachfolgeklausel wird auf das Kapitel zum Gesellschaftsrecht verwiesen (siehe § 18 Rdn 147). Die Finanzverwaltung folgt der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Nachfolge in den Geschäftsanteil einer Personengesellschaft nicht, denn die Geschäftsanteile werden steuerlich so behandelt, als stünden sie, wie die übrigen Nachlass...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 3. Erbrechtliche Nachfolgeklausel

Rz. 146 Die erbrechtliche Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag der rechtsfähigen BGB-Gesellschaft stellt den Geschäftsanteil entgegen § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. vererblich und überlässt die Entscheidung über die Person des Nachfolgers dem Erbrecht.[228] Für die OHG erfüllt die Klausel die gleiche Funktion gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB n.F. Dies gilt auch für den Geschäfts...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Buchführungspflicht als öffentliche-rechtliche Pflicht

Rz. 2 Zur Führung von Büchern ist die GmbH als Formkaufmann (§ 13 Abs. 3 GmbHG) verpflichtet (§§ 6 Abs. 1, 238 Abs. 1, 242 HGB). Diese Buchführungspflicht wird in § 41 zu einer Pflicht der Geschäftsführer (Kompetenzzuweisung, vgl. Noack § 41 Rz. 1; Oppenländer/Trölitzsch/Brösztl-Reinsch § 32 Rz. 1). Während des Insolvenzverfahrens besteht keine Buchführungspflicht der Geschä...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Ziffernmäßige Herabsetzung

Rz. 3 Die Kapitalherabsetzung besteht in einer ziffernmäßigen Herabsetzung des im Gesellschaftsvertrag genannten Stammkapitals und stellt damit zunächst einen reinen Buchungsvorgang dar (Noack § 58 Rz. 1). Sie verringert nicht automatisch das Gesellschaftsvermögen, denn es kann z.B. der Betrag, um den herabgesetzt wird, in die Rücklage eingestellt werden. Sie beinhaltet aber...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VII. Inhalt und Bekanntmachung der Eintragung

Rz. 12 Für die Eintragung der Kapitalerhöhung gilt § 54 Abs. 2 S. 1. Da die Kapitalerhöhung eine der in § 10 Abs. 1 genannten Angaben betrifft, ist sie ausdrücklich in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragung kann etwa folgenden Wortlaut haben: "Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom . . . ist das Stammkapital um 20.000 EUR auf 50.000 EUR erhöht und der Ges...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Allgemeines – Notwendigkeit der Beschlussfassung

Rz. 58 Die Feststellung des Jahresabschlusses sagt nichts darüber aus, was mit dem festgestellten Jahresergebnis geschehen soll. Dazu ist grds. ein besonderer Ergebnisverwendungsbeschluss erforderlich (Abs. 2 S. 1; vgl. auch § 46 Nr. 1), der vom Feststellungsbeschluss zu unterscheiden ist. Rz. 59 Der Ergebnisverwendungsbeschluss ist nicht zwingend. Der Gesellschaftsvertrag ka...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 4. Bestellungsverfahren

Rz. 31 Die Bestellung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag einer antragsberechtigten Person. Die Voraussetzungen für die Bestellung sind glaubhaft zu machen. Das gilt auch für die Antragsberechtigung. Der Antragsteller muss seinen Anspruch gegen die Gesellschaft nicht nachweisen; es genügt die Darlegung der Absicht der Geltendmachung. Rz. 32 Das Gericht hat de...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Umwandlungswahlrecht des § 131 HGB n.F.

Rz. 77 Eine weitere Rechtsbeziehung der Gesellschafter-Erben gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern ergibt sich aus § 131 HGB n.F. Hiernach kann der Gesellschafter-Erbe von den verbleibenden Gesellschaftern verlangen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten unter Beibehaltung des bisherigen Gewinnanteils eingeräumt wird. Rz. 78 Diesen Antrag an die übrigen Gesellschaf...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 6. Rechtsstellung des Notgeschäftsführers

Rz. 38 Durch die Annahme der Bestellung kommt zwischen dem Notgeschäftsführer und der Gesellschaft ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande, der einen Vergütungsanspruch gegen die Gesellschaft begründet (OLG Frankfurt GmbHR 2006, 205). Rz. 39 Der Notgeschäftsführer unterscheidet sich in seiner Rechtsstellung nicht von einem bestellten Geschäftsführer; er tritt im Rechtsverkehr...mehr

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§ 7 Ausgleichung / XIV. Gesellschaftsrechtliche Sondererbfolge und Ausgleichung

Rz. 67 Bei der Vererbung von Anteilen an einer Personengesellschaft ist die sog. Sondererbfolge zu beachten. War der verstorbene Gesellschafter Kommanditist, geht sein Anteil nach § 177 HGB im Wege der Sondererbfolge auf seine Erben über.[126] Gleiches gilt bei der Beteiligung eines Komplementärs an einer OHG oder BGB-Gesellschaft, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Nachfolg...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Bestellungsrecht einzelner Gesellschafter/Gesellschafterstämme – Präsentationsrecht

Rz. 11 Durch den Gesellschaftsvertrag kann einzelnen Gesellschaftern das Recht eingeräumt werden, der Gesellschaft einen Geschäftsführer vorzuschlagen. Dieses Recht kann inhaltlich verschieden sein: a) als reines Vorschlagsrecht (Präsentationsrecht), dem die Mehrheit der Gesellschafter zustimmen muss (Vorschlagsrecht ohne unmittelbare Vollzugswirkung) oder b) als Bestellungs...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / II. Anmeldung und Erklärungen

Ich melde zur Eintragung in das Handelsregister an:mehr

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§ 23 Steuerrecht / 3. Grundlagenbescheide

Rz. 97 Grundlagenbescheide sind nach der Legaldefinition des § 171 Abs. 10 AO Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide oder andere Verwaltungsakte, die für die Festsetzung einer Steuer bindend sind. Die Einkünfte der Erbengemeinschaft sind durch Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Prüfungskriterien

Rz. 2 Wegen der Prüfung der Anmeldung vgl. ferner § 8 Rz. 7 ff.; § 57. Das Registergericht hat danach zu überprüfen:mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Einberufungsverlangen der Gesellschafter

Rz. 1 Ergänzung der amtlichen Überschrift durch MoMiG v. 23.10.2008. Rz. 2 Grds. haben die Gesellschafter kein Recht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung. § 50 macht hiervon eine Ausnahme, indem Abs. 1 einer Minderheit von Gesellschaftern das Recht gibt, von den Geschäftsführern die Einberufung zu verlangen bzw. gem. Abs. 2, dass Gegenstände der Beschlussfassung für ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 32 Die Bestimmung sieht zwei Fälle vor, in denen es der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung nicht bedarf. Grds. gilt das schriftliche Abstimmungsverfahren für alle Gesellschafterbeschlüsse (z.B. auch für eine Satzungsänderung, vgl. Noack § 48 Rz. 27, bei der sich die Beurkundung jedoch als reichlich kompliziert herausstellt, vgl. § 53; Auflösun...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / 3. Eintragung in das Handelsregister

Rz. 101 Der Unternehmensvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in das HR des abhängigen Unternehmens (BGHZ 105, 332; BGH GmbHR 1992, 254; BayObLG GmbHR 1988, 389; h.M. auch im Schrifttum, vgl.: Altmeppen Anh. § 13 Rz. 32; MüKo GmbHG/Liebscher Anh. § 13 Rz. 795; Lutter/Hommelhoff Anh. § 13 Rz. 85). Das gilt auch für die Einmann-GmbH (Scholz/Emmerich Anh. § 13 Rz....mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung wurde durch die Reformen 1980 und 2008 nicht geändert. Die Bestimmung schützt den gutgläubigen Gewinnbezieher, sofern das Stammkapital durch die Gewinnauszahlung nicht betroffen ist, und damit der Erstattungsanspruch gem. § 31 Abs. 1 nicht in Betracht kommt, vor bereicherungs- oder gesellschaftsrechtlichen Rückforderungsansprüchen der Gesellschaft, z.B. ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Stammkapital

Rz. 2 Das Stammkapital einschließlich der damit übereinstimmenden Summe der Anteile kann von den Gesellschaftern frei festgelegt werden. Die Untergrenze beträgt mindestens 25.000 EUR (UG 1 EUR vgl. § 5a). Eine Obergrenze existiert nicht. Dies gilt nicht nur für die Gründung bis zur Eintragung der GmbH (Altmeppen § 5 Rz. 6; auch Gehrlein/Born/Simon § 5 Rz. 5, 6, 11 [kleiner a...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Zuständiges Registergericht/Form der Anmeldung

Rz. 4 Die Anmeldung erfolgt bei dem Registergericht des Sitzes der Gesellschaft, falls Doppelsitz bei beiden Gerichten. Die Form richtet sich nach § 12 HGB. Zwar wird durch das Gesetz nicht gefordert, dass der Anmeldung bestimmte Unterlagen beizufügen sind, jedoch muss diese das Registergericht infolge des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 26 FamFG ohnehin anfordern. Es sind ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Anmeldung, Prüfung und Eintragung

Rz. 9 Für die elektronische Anmeldung ist § 57 zu beachten. Es gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit sich nicht aus § 55a Besonderheiten ergeben. Erforderlich sind die Übernahmeerklärung (notariell beglaubigt gem. § 55 Abs. 1) sowie der Abschluss des Übernahmevertrags. Die §§ 7 Abs. 2 S. 1, 3, Abs. 3, 19 Abs. 5 sind entspr. anzuwenden (s. dort). Die Anmeldung ist, wie ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Beschluss

Rz. 5 Im Beschluss über die Kapitalerhöhung (vgl. §§ 55, 55a – Ermächtigungsbeschluss) und in der Übernahmeerklärung sind der Gegenstand der Sacheinlage, ihr Wert sowie der ziffernmäßige Nennbetrag des Anteils unmissverständlich und eindeutig anzugeben (hierzu im Einzelnen § 5 Rz. 35). Anstelle eines Kapitalerhöhungsbeschlusses mit Festsetzung reicht eine gleichzeitig beschl...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / a) Nichtigkeitsgründe – Wirkung der Nichtigkeit

Rz. 72 Für die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen gilt das Enumerationsprinzip: nur die im Gesetz – § 241 AktG gilt analog für die GmbH – aufgezählten Gründe führen die Nichtigkeit herbei (BGHZ 51, 210; Lutter/Hommelhoff Anh. § 47 Rz. 10; Scholz/K. Schmidt/Bochmann § 45 Rz. 63; vgl. auch BGHZ 105, 373). Besondere Fälle der Nichtigkeit enthalten §§ 57j S. 2; § 57n Abs....mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Erwerb von Geschäftsanteilen vor Eintragung

Rz. 179 Ist die Gesellschaft bereits errichtet,[283] der Gesellschaftsvertrag also abgeschlossen, die Gesellschaft aber noch nicht in das Handelsregister eingetragen worden, haften die Gesellschafter nach der geänderten Rechtsprechung des BGH zur Vorgesellschaft vom 27.1.1997 im Rahmen der einheitlichen Gründerhaftung in Form der bis zur Eintragung andauernden Verlustdeckung...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 3. Obligatorische Gruppenvertretung

Rz. 125 Hinsichtlich der Zulässigkeit einer obligatorischen Gruppenvertretung an einem Gesellschaftsanteil des persönlich haftenden Gesellschafters in der KG kann auf die Darstellung bei der OHG verwiesen werden.[202] Enthält der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen, so entspricht die Rechtsstellung des persönlich haftenden Gesellschafters im Innenverhältnis de...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Voraussetzungen der Anwendbarkeit der §§ 21–23; Rechtsfolgen

Rz. 5 Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorschreibt, verweist § 28 im Falle verzögerter Einzahlung der geforderten Nachschüsse auf die §§ 21–23. Danach setzt eine Kaduzierung Säumnis des Gesellschafters und erneute Aufforderung zur Einzahlung unter Androhung des Ausschlusses und mit einer Nachfrist von mindestens einem Monat voraus (vgl. § 21 Rz. 3 ff.). Sofern ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Voraussetzungen

Rz. 5 Die Kapitalerhöhung verlangt zunächst das Bestehen der GmbH, mithin ihre Eintragung. Gleichwohl sind auch vor der Eintragung bereits Erhöhungsbeschlüsse und Übernahmeerklärungen möglich, sofern die Übernehmer mit den Gründungsgesellschaftern identisch sind. Der diesbezügliche Beschluss bzw. die Übernahmeerklärung erfordern jedoch zu ihrer Wirksamkeit, dass die Eintragu...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 31. Anmeldung der Erhöhung des Stammkapitals bei Geld- und Sacheinlagen

An das AG – Registergericht – [Ort] Anmeldung – Kapitalerhöhung und Satzungsänderung Wir, die unterzeichneten Geschäftsführer der [Name] mbH in [Ort] (HRB [Nummer]), überreichen:mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / a) Vertragskopf

Rz. 785 Die Rechtstellung eines GmbH-Geschäftsführers ergibt sich zum einen aus seiner gesellschaftsrechtlichen Organstellung, in die der Geschäftsführer gemäß §§ 6, 35 ff. GmbHG durch den Gesellschaftsvertrag,[1673] die Gesellschafterversammlung oder in sonstiger in der Satzung der Gesellschaft geregelter Weise berufen wird.[1674] Die Bestellung kann unter einer auflösenden...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Rechtszustand vor Eintragung

Rz. 6 § 11 Abs. 1 drückt ein Negativum aus, ohne die Rechtsfolgen davon näher zu klären. Lediglich in § 11 Abs. 2 wird die solidarische, persönliche Haftung der Handelnden festgeschrieben. Insofern hat der BGH heute die wesentlichen Streitfragen der einzelnen Stufenmehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Musterprotokoll und notarielle Beurkundung

Rz. 4 Zum Musterprotokoll Text) s. § 2 II (Musterprotokoll Anlage 1); II (Vollmacht mittels Videokommunikation), III (notarielle Beurkundung mittels Videokommunikation – einfaches Verfahren nach Anlage 2 des Musterprotokolls). Rz. 5 Musterprotokolle – Anhang 1 und Anhang 2 zu § 2 Zu den Voraussetzungen der Gründung mit den Musterprotokollen: Musterprotokoll für die Gründung de...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / III. Belehrungen, Geschäftsführerbestellung, Vollmacht

Nach Feststellung des Gesellschaftsvertrages wurden die Erschienenen, soweit dies nicht bereits im Zuge der Hinweise und zuvor angegebenen Erklärungen ausdrücklich erfolgte, über die Folgen des geschlossenen Gesellschaftsvertrages (§§ 9, 11, 19 ff. und 82 ff. GmbHG) sowie über die Voraussetzungen der Geschäftsführerbestellung belehrt. Nachdem feststand, dass der Gesellschafte...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / I. Anlagen

Ich, die unterzeichnete Geschäftsführerin der [Name übernehmend] GmbH überreiche:mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / I. Anlagen

Die unterzeichnenden Geschäftsführer überreichen:mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VIII. Registerkontrolle

Rz. 21 Satzungsänderungsbeschluss und Anmeldung unterfallen der Registerkontrolle. Anders als in § 9c Abs. 2 ist die Prüfung mangels Verweisung nicht beschränkt (Wicke § 54 Rz. 6m. Hinw. auf h.M.; KG DNotZ 2006, 304; BayObLG NJW-RR 2002, 248; krit. Priester GmbHR 2007, 299; auch Noack § 54 Rz. 19). Gegenstand sind die Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung, der Beschlussfassung (Ba...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / III. Erbengemeinschaft und stille Gesellschaft

Rz. 267 Die stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft.[445] Ihr Wesen besteht darin, dass sie am Geschäftsverkehr nicht teilnimmt, sondern gem. § 230 Abs. 2 HGB allein der Inhaber des Handelsgeschäfts, an dessen Vermögen sich der stille Gesellschafter beteiligt hat. Rz. 268 Aus der Überschrift zum zweiten Buch des HGB ergibt sich, dass der Gesetzgeber die stille Gesellsc...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Auseinandersetzung bei qualifizierter Nachfolgeklausel

Rz. 15 Erfolgt die Sondererbfolge aufgrund qualifizierter Nachfolgeklausel (vgl. Rdn 151) kann sich die Auseinandersetzung schwieriger gestalten. Beispiel (wie oben, siehe Rdn 14) Der Gesellschaftsvertrag sieht jedoch vor, dass die Gesellschaft jeweils nur mit dem ältesten Abkömmling des verstorbenen Gesellschafters fortgeführt wird. Im Rahmen der Sondererbfolge geht damit der ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.3.1 Allgemeine Gewinnverteilung

Tz. 1218 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Ist eine Kö an einer Pers-Ges beteiligt, steht ihr dafür auch ein angemessener Anteil am Gewinn der Pers-Ges zu. Ist der Gewinnanteil der Kö unangemessen niedrig vereinbart und hat diese unangemessene Gewinnverteilung ihre Ursache ausschl darin, dass die anderen MU der Pers-Ges zugleich AE der beteiligten Kö sind, führt dies idR zur Annahm...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Eintragung in das Handelsregister

Rz. 5 Wegen der Zuständigkeit des Registergerichts vgl. § 7 Abs. 1. Rz. 6 Zur Prüfungspflicht des Registergerichts bzgl. der ordnungsgemäßen Errichtung und Anmeldung der Gesellschaft vgl. die Ausführungen zu § 9c. Rz. 7 Die Einzelheiten der Eintragung der GmbH richten sich nach § 43 Handelsregisterverordnung (HRV); vgl. Krafka Rz. 175 ff., 983 f.; Scholz/Veil § 10 Rz. 4 ff. Zu...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft – Regelungsinhalt

Rz. 2 Da die GmbH als juristische Person nicht selbst handlungsfähig ist, muss sie zwingend "einen oder mehrere Geschäftsführer haben" (§ 6 Abs. 1; zu den persönlichen Anforderungen an den Geschäftsführer vgl. § 6 Abs. 2). § 35 Abs. 1 bestimmt, dass die Gesellschaft (nur) durch ihre Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird. Es handelt sich nicht um ein...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / b) Satzungsbestimmung

Rz. 18 Durch Gesellschaftsvertrag oder einen mit der Satzung im Einklang stehenden Beschluss wird festgelegt, dass ein Geschäftsführer Einzelvertretungsrecht hat (vgl. § 6 Rz. 7; auch § 35 Rz. 5), so ist einzutragen: "Der Geschäftsführer [Name, Vorname] hat Einzelvertretungsrecht." Oder bei sog. unechter Gesamtvertretung (erforderlich mindestens zwei oder mehr Vertretungsberec...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 Abs. 1 AO)

Tz. 6 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Neben der Satzung muss auch die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Satzungsbestimmungen entsprechen (s. § 63 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Praxishinweise: Die tatsächliche Geschäftsführung muss sich i. R.d. verfassungsmäßigen Ordnung halten. Als Verstoß ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Einberufungskompetenz der Geschäftsführer – Abbestellung einer einberufenen Gesellschafterversammlung

Rz. 2 Zuständig für die Einberufung der Gesellschafterversammlung sind die Geschäftsführer (Abs. 1). Bei Gesamtvertretungsbefugnis ist jeder Geschäftsführer für sich einberufungsberechtigt (BayObLG GmbHR 1999, 985; OLG Düsseldorf GmbHR 2004, 578; Noack § 49 Rz. 3; Lutter/Hommelhoff § 49 Rz. 2; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 49 Rz. 2; Scholz/Seibt § 49 Rz. 5; OL...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Der Grundsatz der freien Abberufbarkeit – Abberufungsorgan

Rz. 25 Die Bestellung zum Geschäftsführer (die Organstellung) ist jederzeit widerruflich (vgl. BAG GmbHR 2008, 430). Zum Schutz der Geschäftsführer vor freier Abberufbarkeit vgl. Lohr GmbH-StB 2004, 90. Die Abberufung fällt in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5), sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein anderes Organ (Aufsichtsrat, Beirat, auch eine...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Inhalt der Anmeldung

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