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§ 4 Prokura und Handlungsvollmacht / 1. Widerruf der Prokura

Dr. Matthias Miller
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Rz. 35

Die Prokura ist gem. § 52 Abs. 1 HGB ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich. Der Widerruf ist damit großzügiger möglich als nach § 168 Satz 2 BGB ("sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt") und insbesondere ohne Rücksicht auf den Anspruch des Prokuristen auf die vertragsgemäße Vergütung möglich (§ 52 Abs. 1 Hs. 2 HGB). Er führt zum Erlöschen der Prokura. Vertraglich kann das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden.[84] Bei einer gesellschaftsvertraglich begründeten Prokura ist von diesem Grundsatz eine Ausnahme zuzulassen. Ein im Gesellschaftsvertrag zum Prokuristen bestellter Kommanditist kann nur bei Vorliegen eines wichtigem Grundes nach §§ 116 Abs. 5, 124 Abs. 5 analog (= § 127 HGB a.F. analog) als Prokurist abberufen werden.[85] Erfolgt die Abberufung aber ohne wichtigen Grund, bleibt das Erlöschen der Prokura im Außenverhältnis im Interesse der Rechtssicherheit wirksam, wobei dem Betroffenen im Innenverhältnis ein Anspruch auf Wiedererteilung der Prokura zusteht.[86]

 

Rz. 36

Der Widerruf der Prokura erfolgt in der gleichen Weise wie die Erteilung (s.o. Rdn 11 ff.), also durch eine (formlose) einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Er kann ggü. dem Prokuristen, ggü. einem Dritten oder ggü. der Öffentlichkeit, z.B. durch Anmeldung und Eintragung des Erlöschens in das Handelsregister, erklärt werden.[87] Zum Widerruf berechtigt sind diejenigen, die im Widerrufszeitpunkt zur Erteilung der Prokura berechtigt wären,[88] also insb. der Kaufmann, sein gesetzlicher Vertreter, jeder vertretungsberechtigte Gesellschafter nach §§ 124 Abs. 4 Satz 1 HGB ggf. i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB (§ 116 Abs. 2 Satz 3 HGB gilt nur im Innenverhältnis). Von mehreren Miterben eines Handelsgeschäfts kann jeder Miterbe wid...

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