Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsvertrag

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / VI. Rechtsstellung der Liquidatoren (§ 148 HGB)

Rz. 225 § 148 HGB über die Rechtsstellung der Liquidatoren hat – in Zusammenfassung des auf § 149 und der §§ 152 bis 155 HGB alt verteilten Normenbestandes – folgenden Wortlaut (wohingegen § 148 HGB alt die Anmeldung der Liquidatoren geregelt hatte): (1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Auflösung durch gerichtliche Entscheidung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

Rz. 192 Auf Antrag eines Gesellschafters kann gemäß § 139 Abs. 1 S. 1 HGB – in sachlicher Übernahme von § 133 Abs. 1 HGB alt "mit redaktioneller Anpassung an das Austrittsrecht aus wichtigem Grund nach § 132 Abs. 2 HGB "[324] – aus "wichtigem Grund" die Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft n...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / II. Fortsetzung mit dem Erben und Ausscheiden des Erben (§ 131 HGB)

Rz. 155 § 131 HGB, der die Voraussetzungen normiert, unter denen die Gesellschaft mit dem Erben eines verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt wird, sowie unter denen der Erbe eines verstorbenen Gesellschafters aus der Gesellschaft ausscheidet einschließlich der jeweiligen Haftungsfolgen, (d.h. das bedingte Austrittsrecht des Gesellschafter-Erben, vgl. hierzu § 724 BGB für d...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / e) Widerspruchsrecht bei Einzelgeschäftsführungsbefugnis

Rz. 192 Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist (Einzelgeschäftsführungsbefugnis), kann nach § 715 Abs. 4 S. 1 BGB – in Übernahme von § 711 BGB alt – jeder andere geschäftsführungsbefugte Gesellschafter der Vornahme des Geschäfts widersprechen. Im Fall des Widerspr...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Bisherige Rechtslage

Rz. 28 Nach bisheriger Rechtslage konnte der Sitz einer Personen(handels)gesellschaft nicht frei gewählt werden. Ungeachtet der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag war der Sitz immer dort zu verorten, wo sich die faktische Geschäftsleitung der Personen(handels)gesellschaft befand.[41] Wenn der dergestalt bestimmte Verwaltungssitz nachträglich verlagert wurde, musste die Ver...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Geschäftsführung und Vertretung nach Auflösung der Gesellschaft

Rz. 409 Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt nach § 736b Abs. 1 S. 1 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 730 Abs. 2 S. 1 BGB alt – die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung (§ 715 BGB) und Vertretung (§ 720 BGB). Rz. 410 Die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung steht von der Auflösung an nach § 736b Abs. 1 S. 2...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / III. Auflösungsbeschluss (§ 140 HGB)

Rz. 194 § 140 HGB – der die spezifischen Mehrheitserfordernisse für einen Beschluss der Gesellschafter über die Auflösung der Gesellschaft regelt – hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 140 HGB alt die Ausschließung eines Gesellschafters geregelt hatte): Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesell...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / E. Ausscheiden eines Gesellschafters

Rz. 274 Die Vorschriften im vierten Kapitel (§§ 723 bis 728b BGB) – die von einzelnen Vorschriften des dritten Kapitels (nämlich § 711, § 711a und § 712 BGB) ergänzt werden – regeln das Ausscheiden eines Gesellschafters (dem § 130 HGB nachgebildet) systematisch neu.[519] Sie sollen mit den Vorschriften des fünften Kapitels über die Auflösung der Gesellschaft den früher im Gb...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Beachtung der Weisungen der Beteiligten

Rz. 420 Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, nach § 736d Abs. 1 S. 1 BGB – in Nachbildung des § 152 HGB alt – den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten (d.h. die Gesellschafter [§ 736a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 736 Abs. 1 BGB] und die ihnen gleichgestellten Liquidationsbeteiligten [§ 736a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BGB]) in Bezug auf die Geschäfts...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Fristbeginn

Rz. 74 Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beginnt nach § 112 Abs. 2 HGB mit dem Tag, an dem der Beschluss dem anfechtungsbefugten Gesellschafter bekanntgegeben worden ist (Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses – anders als nach § 246 Abs. 1 AktG: Beschlussfassung). Der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses an die anfechtungsberechtigten Gesellschafter (wa...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 5. Abweichende Vereinbarung

Rz. 160 Der Gesellschaftsvertrag kann gemäß § 131 Abs. 5 S. 1 HGB – in wortlautgleicher Übernahme von § 139 Abs. 5 HGB alt – die Anwendung der Vorschriften nach § 131 Abs. 1 bis 4 HGB nicht ausschließen (Unverzichtbarkeit des Rechts). Jedoch kann für den Fall, dass der Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten abhängig mach...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / V. Fortsetzung der Gesellschaft (§ 142 HGB)

Rz. 198 § 142 HGB über den Fortbestand der Gesellschaft hat folgenden Wortlaut: (1) Die Gesellschafter können nach Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist. (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss der Beschluss über die Fortsetzung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viert...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 5. Beitragsrückerstattung nach Berichtigung der Gesellschaftsverbindlichkeiten

Rz. 426 Aus dem nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Gesellschaftsvermögen sind nach § 736d Abs. 5 S. 1 BGB – in redaktioneller Anpassung des § 733 Abs. 2 BGB alt – die in das Gesellschaftsvermögen geleisteten "Beiträge"[717] ihrem Wert nach an die Gesellschafter zurückzuerstatten. Für Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben, ist nach § 736d Abs. 5 S....mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 4. Erleichterung der Eintragung der Auflösung

Rz. 372 Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst (gesellschaftsvertragliche Auflösungsklausel für den Fall des Todes eines Gesellschafters), kann die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft nach § 733 Abs. 2 BGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 707 Abs. 4 S. 2 BGB (s. vorstehende Rdn 64) – ohn...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VI. Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft (§ 734 BGB)

Rz. 373 Die Neuregelung des § 734 BGB über die Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft (wohingegen § 734 BGB alt die Verteilung des Überschusses geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut: (1) Die Gesellschafter können nach Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist. (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der St...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Möglichkeit der Gesamtvertretung

Rz. 131 § 124 Abs. 2 HGB entspricht inhaltlich § 125 Abs. 2 S. 2 HGB alt. Im Gesellschaftsvertrag kann nach § 124 Abs. 2 S. 1 HGB vereinbart werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein sollen. Die zur Gesamtvertretung befugten Gesellschafter können gemäß § 124 Abs. 2 S. 2 HGB einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmte...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / VI. Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters (§ 135 HGB)

Rz. 173 Die Neuregelung des § 135 HGB über die vermögensrechtlichen Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters (vgl. auch § 728 BGB) hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 135 HGB alt die Kündigung durch den Privatgläubiger geregelt hatte): (1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellsc...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 4. Auf die Liquidation anwendbare Vorschriften

Rz. 208 Die Liquidation erfolgt gemäß § 143 Abs. 3 HGB nach den Vorschriften des Titels 7 (§§ 144 bis 152 HGB), d.h. nachmehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 5. Verbot von Kündigungsbeschränkungen

Rz. 307 Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht aus "wichtigem Grund" (d.h. eine außerordentliche Kündigung) nach § 725 Abs. 2 und 4 BGB ausschließt oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt, ist gemäß § 725 Abs. 6 BGB (in wesentlicher Übernahme von § 723 Abs. 3 BGB alt) unwirksam. Beachte: § 725 Abs. 6 BGB erstreckt das Verbot von Kündigungsbe...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Das individuelle (mitgliedschaftliche) Informationsrecht

Rz. 229 Jeder (d.h. auch ein von der Geschäftsführung ausgeschlossener) Gesellschafter hat nach § 717 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber der Gesellschaft das Recht, die Unterlagen der Gesellschaft einzusehen (Einsichtsrecht, i.S.e. unmittelbaren Zugangs zu Informationsquellen)[450] und sich aus ihnen Auszüge anzufertigen. Rz. 230 Das individuelle Informationsrecht zeichnet sich dadurc...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / III. Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren (§ 736a BGB)

Rz. 401 Die Neuregelung des § 736a BGB über die gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren hat folgenden Wortlaut: (1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, kann auf Antrag eines Beteiligten ein Liquidator aus wichtigem Grund durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im...mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / I. Bestimmter Betrag (Haftsumme)

Rz. 3 Durch die Ersetzung der Formulierung "den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage" durch "einen bestimmten Betrag (Haftsumme)" erfolgt eine Klarstellung, dass es sich bei der "Vermögenseinlage" (alt) um die Haftsumme handelt.[2] Bei der KG ist nämlich zwischenmehr

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§ 1 Einführung / E. Zusammenfassung

Rz. 89 Die Reform des Personengesellschaftsrechts führt zu folgenden wesentlichen Neuerungen:mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Voraussetzungen für die gerichtliche Berufung und Abberufung eines Liquidators

Rz. 216 Auf Antrag eines Beteiligten kann nach § 145 Abs. 1 S. 1 HGB – in sachlicher Übernahme von § 146 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 HGB alt (Bestellung) und § 147 Hs. 2 HGB alt (Abberufung) – aus "wichtigem Grund" ein Liquidator durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Re...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren nach der Auflösung der Gesellschaft

Rz. 220 Mit der Auflösung (Personenhandelsgesellschaft in Liquidation) erlischt nach § 146 Abs. 1 S. 1 HGB – in sachlicher Übernahme von § 150 Abs. 1 HGB alt, aber in deutlicherer Herausstellung des Regelungsgehalts[334] – die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung (§ 116 HGB) und zur Vertretung der Gesellschaft (§ 124 HGB). Die...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Vorliegen eines wichtigen Grundes

Rz. 316 In Bezug auf die Notwendigkeit des Vorliegens eines "wichtigen Grundes" (entsprechend § 725 Abs. 2 S. 2 BGB) ist unter Zugrundelegung eines Perspektivwechsels auf die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Gesellschaft aus der Sicht der anderen Gesellschafter abzustellen.[576] Ein "wichtiger Grund" liegt gemäß § 727 S. 2 BGB insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Gesamtvertretungsbefugnis

Rz. 247 Zur Vertretung der Gesellschaft sind – so der gesetzliche Regelfall – nach § 720 Abs. 1 BGB bei der GbR (im Unterschied zur OHG – Einzelvertretungsbefugnis gemäß § 124 Abs. 1 HGB) alle Gesellschafter gemeinsam befugt (Gesamtvertretungsbefugnis), es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes (nämlich Einzelvertretung bzw. eine Kombination von Einzel- un...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Fortbestand der Gesellschaft

Rz. 466 § 740c Abs. 1 BGB stellt klar, dass alle oder einzelne der Beendigungstatbestände des § 740a Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BGB gesellschaftsvertraglich (durch entsprechende Abrede) abdingbar sind.[785] Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass abweichend von den in § 740a Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BGB genannten Beendigungsgründen – mithinmehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 4. Übertragung der Liquidation auf einzelne Gesellschafter oder andere Personen

Rz. 397 Durch Vereinbarung (bereits) im Gesellschaftsvertrag oder nachträglich durch einen (ad hoc-)Beschluss der Gesellschafter können (vor oder nach Auflösung der Gesellschaft) nach § 736 Abs. 4 S. 1 BGB – in Anlehnung an § 146 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 HGB alt – auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu (gekorenen) Liquidatoren berufen werden (neutrale Drittliquidatore...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / I. Gründe für eine Auflösung der Gesellschaft (Auflösungsgründe – § 138 HGB)

Rz. 187 § 138 HGB über die Auflösung der Gesellschaft hat folgenden Wortlaut: (1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch: (2) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftend...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Beteiligte, die zur Antragstellung berechtigt sind

Rz. 405 Beteiligte – die berechtigt sind, einen Antrag auf Berufung oder Abberufung eines Liquidators zu stellen – sind nach § 736a Abs. 2 BGB (in Nachbildung von § 146 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 HGB alt und insoweit deckungsgleich mit § 736d Abs. 1 S. 1 BGB)[686]mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 4. Nichtigkeit eines Beschlusses

Rz. 65 Ein Gesellschafterbeschluss ist nach § 110 Abs. 2 S. 1 HGB (zwingend)[127] von Anfang an (mit ex tunc-Wirkung) nichtig, wenn (als abschließende Auflistung) ermehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 12. Gesellschafterklage (§ 715b BGB)

Rz. 205 Die Neuregelung des § 715b BGB hat folgenden Wortlaut: (1) Jeder Gesellschafter ist befugt, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt. Die Befugnis nach Satz 1 ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Bindung an Weisungen

Rz. 226 Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, nach § 148 Abs. 1 S. 1 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 152 HGB alt – den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten (vgl. § 145 Abs. 2 HGB) in Bezug auf die Geschäftsführung beschließen. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, bedarf der Beschluss nach §...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / I. Auflösungsgründe (§ 729 BGB)

Rz. 343 Die Neuregelung des § 729 BGB "als Eingangs- und zugleich Katalogvorschrift"[610] normiert – nicht abschließend – Auflösungsgründe, die zur anschließenden Liquidation der Gesellschaft führen. § 729 BGB hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 729 BGB alt die Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis im Fall der Auflösung der Gesellschaft geregelt hatte): (1) Die Gesellscha...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / IV. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren (§ 736b BGB)

Rz. 408 Die Regelung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren nach § 736b BGB hat unter Zusammenfassung des Normenbestands der §§ 729 S. 1, 730 Abs. 2 S. 1 BGB alt folgenden Wortlaut erfahren: (1) Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Auflösungsgründe

Rz. 344 Die Gesellschaft wird nach § 729 Abs. 1 BGB (respektive der Parallelregelung des § 138 Abs. 1 HGB) – in Zusammenfassung der §§ 723, 726, 728 Abs. 1 BGB alt und in Erweiterung um die Auflösungsgründe des § 131 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HGB alt – aufgelöst aufgrund folgender enumerativ gelisteter Gründe:mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / XIV. Feststellung des Jahresabschlusses (§ 121 HGB)

Rz. 119 Die Neuregelung des § 121 HGB über die Feststellung des Jahresabschlusses (wohingegen § 121 HGB alt die Verteilung von Gewinn und Verlust geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut: Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss“. § 121 HGB stellt – entsprechend der bisherigen Rechtslage[267] – die Zuständigkeit der (d.h. sämtli...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / IV. Anmeldung der Auflösung (§ 141 HGB)

Rz. 195 § 141 HGB über die Anmeldung der Auflösung hat folgenden Wortlaut: (1) Die Auflösung der Gesellschaft ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§ 138 Absatz 1 Nummer 2 und § 138 Absatz 2 Satz 1...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VI. Rechtsstellung der Liquidatoren (§ 736d BGB)

Rz. 418 Die Neuregelung des § 736d BGB über die Rechtsstellung der Liquidatoren hat in Zusammenfassung und Neuordnung des Normbestandes der §§ 733, 734 BGB alt und der §§ 149, 152, 153 HGB alt folgenden Wortlaut erfahren: (1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in Bezug auf die Geschäftsführun...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Unzulässigkeit von Vereinbarungen zum Ausschluss oder zur Beschränkung des Rechts zur Auflösung

Rz. 193 Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft aus "wichtigem Grund" zu verlangen, ausschließt oder § 139 Abs. 1 HGB zuwider beschränkt, ist nach § 139 Abs. 2 HGB – in wortlautgleicher Übernahme von § 133 Abs. 3 HGB alt – unwirksam.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / aa) Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter

Rz. 209 § 715b Abs. 1 BGB differenziert in Bezug auf die Voraussetzungen zwischen der Geltendmachungmehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Beitrag

Rz. 122 Der Beitrag eines Gesellschafters kann nach der neuen Legaldefinition in § 709 Abs. 1 BGB als Oberbegriff – in weitgehender Übernahme von § 706 Abs. 3 BGB alt[227] – in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in einer solchen, die nicht bilanzierungsfähig ist, wie bspw. der Leistung von Diensten (d.h. alle denkbaren Förderungsleistungen),[228] bestehen. Rz. 123 D...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / c) Ausmaß der Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft

Rz. 127 § 709 Abs. 3 BGB fast den Regelungsgehalt von § 709 Abs. 2[244] und § 722 BGB [245] alt zusammen "und führt ihn auf den gemeinsamen Ursprung, nämlich die Gleichbehandlung aller Gesellschafter, zurück",[246] womit dem Gleichbehandlungsgrundsatz als zentralem Ordnungsprinzip für die Ausgestaltung der Mitgliedschaftsrechte und -pflichten Rechnung getragen werden soll.[24...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Abfindungs- und Befreiungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die GbR

Rz. 321 Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft (als Schuldnerin) nach § 728 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschaftermehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 4. Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen (§ 711 BGB)

Rz. 139 Die Neuregelung des § 711 BGB (Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen)[266] – § 711 BGB alt regelte das Widerspruchsrecht – hat folgenden Wortlaut: (1) Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Die Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwerben. (2) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Vorbemerkung

Rz. 57 Das Beschlussmängelrecht hat (nur für das Personenhandelsgesellschaftsrecht [mithin OHG und KG, nicht jedoch auch für die GbR bzw. die Partnerschaftsgesellschaft])[93] in den §§ 110 bis 115 HGB eine umfassende Regelung erfahren:[94]mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Das "kollektive Informationsrecht"

Rz. 233 Die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter haben nach § 717 Abs. 2 S. 1 BGB – der das kollektive Informationsrecht[458] regelt – der Gesellschaft von sich ausmehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Trennung des Verwaltungssitzes vom Vertragssitz

Rz. 25 Unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich, wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen ist und die Gesellschafter einen Ort im Inland als Sitz vereinbart haben – ist eine Trennung des Verwaltungs- vom Vertragssitz möglich, und zwar unabhängig davon, ob die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat hat...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 9. Beschlussfassung (§ 714 BGB)

Rz. 174 Die Neuregelung des § 714 BGB regelt – in Abgrenzung zur Geschäftsführung (vgl. § 715 BGB) – die Grundlagen der gesellschaftsinternen Willensbildung und Entscheidungsfindung durch Beschlussfassung[355] (wohingegen § 714 BGB alt die Vertretungsmacht geregelt hat): Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter. Rz. 175 Die Regel...mehr