Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsrecht

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bereitstellung eines ordnungsgemäßen Berichts (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 12 [Autor/Zitation] Hat das oberste MU dem TU einen Bericht zur Verfügung gestellt, der den gesetzlichen Vorgaben entspricht, ist dieser Bericht nach § 342m Abs. 2 Satz 1 durch die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs des TU spätestens ein Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums (vgl. § 342a Nr. 6) in deutscher Sprache der das Unternehmensregister führenden Stel...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bereitstellung eines ordnungsgemäßen Berichts (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 15 [Autor/Zitation] Hat die Hauptniederlassung oder das oberste MU der Zweigniederlassung einen gesetzeskonformen Ertragsteuerinformationsbericht überlassen, haben nach § 342m Abs. 3 Satz 1 primär die in § 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 genannten angemeldeten Personen bzw. die angemeldeten ständigen Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung der das Unternehmensregister ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Adressat der Pflicht

Rz. 11 [Autor/Zitation] Die Pflicht zur Erstellung eines Ertragsteuerinformationsberichts trifft nach § 342b Abs. 1 die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft iSd. § 342 Abs. 1 Nr. 1, wenn die in den JA der Gesellschaft ausgewiesenen Umsatzerlöse in mindestens zwei aufeinander folgenden GJ jeweils 750 Mio. EUR übersteigen. Das erste GJ, über das beri...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 5 [Autor/Zitation] § 341l wurde durch das Bilanzrichtlinie-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 eingeführt. Das BiRiLiG diente der Umsetzung der Vierten und Siebten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (EG) zur Harmonisierung der Rechnungslegungsvorschriften in den Mitgliedstaaten. Mit der Einführung der Vorschrift wurden spezifische Offenlegungspflichten für V...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Kussmaul, Sind Nutzungsrechte Vermögensgegenstände bzw WG?, BB 1987, 2053; Meyer-Scharenberg, Sind Nutzungsrechte WG?, BB 1987, 874; Groh, DB 1988, 514; Thiel, Die Bilanzierung von Nutzungsrechten, DStJG Band 14, 161; Meilicke, Obligatorische Nutzungsrechte als Sacheinlage, BB 1991, 579; Schubert, Die einkommensteuerliche Behandlung von Nutzungsrechten, DStR 1995, 362; Lüdenbach/H...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines

Rn. 680 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 § 5 Abs 2 EStG verlangt ("ist") einen Bilanzansatz für entgeltlich erworbene – körperlich nicht greifbare – immaterielle WG des AV. Im Umkehrschluss ist bei nicht entgeltlichem Erwerb die Bilanzierung ausgeschlossen. Die Vorschrift hatte bis zur Gültigkeit des BilMoG nur klarstellende Bedeutung, denn über § 5 Abs 1 S 1 EStG aF ("Maßgeblichk...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.2 Einbringungsgegenstand: Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

Tz. 24 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Der Begriff der eingebrachten "Anteile an einer Kap-Ges oder Gen" (erworbene Gesellschaft) ist weder in § 21 Abs 1 S 1 noch in Abs 1 S 2 UmwStG definiert. Es muss sich nicht – wie bei der übernehmenden Gesellschaft (s Tz 6) – um eine in der EU/EWR ansässige Gesellschaft handeln. Diese Beschränkung kann weder § 1 Abs 3 oder 4 UmwStG noch der ...mehr

Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Gesamtliteraturverzeichnis (Teilband 4)

1995 ff. Altmeppen, GmbHG, Kommentar, 11. Aufl. 2023 Baetge/Kirsch/Thiele (Hrsg.), Bilanzrecht, Loseblatt Beck'scher Bilanzkommentar, hrsg. v. Grottel/Schmidt/Schubert/Störk, 14. Aufl. 2024 Beck'scher Online-Großkommentar, Gesamt-Hrsg. für das Handels- und Gesellschaftsrecht Henssler Aktienrecht hrsg. v. Spindler/Stilz Bilanzrecht hrsg. v. Fehrenbacher/Dicken/Hennrichs/Kleindiek/W...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Europäisierung als Kehrtwende

Rz. 18 [Autor/Zitation] Eine nahezu vollständige Kehrtwende im Hinblick auf die Publizität von Unternehmensabschlüssen setzte erst durch die Europäisierung dieser Regelungsmaterie ein (Rz. 26 ff.). Mit dem BiRiLiG v. 19.12.1985 (BGBl. I 1985, 2355) wurde der heutige § 325 in seiner Grundstruktur geschaffen und die Publizitätspflicht in Umsetzung der zwischenzeitlich geschaffe...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / B. Offenlegungspflicht durch unverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen mit Sitz im Inland (Abs. 1)

Rz. 9 [Autor/Zitation] Die Pflicht zur Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts nach § 342m Abs. 1 betrifft Gesellschaften iSd. § 342 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, die gem. § 342b Abs. 1 oder § 342c Abs. 1 zur Erstellung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet sind. Konkret sind damit zum einen im Inland ansässige unverbundene Unternehmen (KapGes. und Personengesel...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Adressat der Pflicht

Rz. 9 [Autor/Zitation] Die Pflicht, das oberste MU dazu aufzufordern, für das vergangene GJ einen Ertragsteuerinformationsbericht zur Verfügung zu stellen, der bestimmten gesetzlichen Anforderungen entspricht, trifft nach § 342f Abs. 1 primär die im HR angemeldeten ständigen Vertreter einer Zweigniederlassung iSd. § 342 Abs. 2 Nr. 2 einer KapGes. iSd. § 342 Abs. 2 Nr. 1 Alt. ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Unternehmen in Abwicklung gem. Abs. 3

Rz. 32 [Autor/Zitation] Ferner sind nach Abs. 3 auch in Abwicklung (= Liquidation) befindliche Unternehmen von den Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Publizitätspflichten des Ersten Abschnitts des PublG ausgenommen. Rz. 33 [Autor/Zitation] Die Befreiung ist damit begründet worden, dass ein Unternehmen in Abwicklung keine gesamtwirtschaftlich interessanten Jahresabschlussinformati...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Endemann, Das Bundesgesetz betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften, 1870; Baums, Preußische Gesetz über die Aktiengesellschaften von 1843, 1981; Reuter, Die Publizität der Kapitalgesellschaft nach neuem Bilanzrecht, in Havermann (Hrsg.), Bilanz- und Konzernrecht, FS Reinhard Goerdeler, 1987, 431; Kronstein, Die Publizität außerhalb der ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Individualschutz

Rz. 5 [Autor/Zitation] Darüber hinaus wird in der Publizität auch oftmals eine Art von Individualschutz gesehen (BGH v. 14.10.2014 – II ZB 20/13, NZG 2015, 157 Rz. 21; Zetzsche in HKMS3, § 325 HGB Rz. 1; in diese Richtung auch BGH v. 4.6.2006 – III ZR 256/04, BGHZ 167, 155 Rz. 13, für den Bestätigungsvermerk; dem folgend OLG Düsseldorf v. 23.10.2019 – 14 U 83/18, ZInsO 2020, ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Veröffentlichung durch unverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen mit Sitz im Inland (Abs. 1)

Rz. 8 [Autor/Zitation] Die Pflicht zur Veröffentlichung des Ertragsteuerinformationsberichts nach § 342n Abs. 1 Satz 1 betrifft Gesellschaften iSd. § 342 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, die gem. § 342b Abs. 1 oder § 342c Abs. 1 zur Erstellung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet sind (s. im Ergebnis § 342m Rz. 9. Ist eine Gesellschaft hiernach zur Veröffentlichung des Ert...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Adressat der Pflicht

Rz. 8 [Autor/Zitation] § 342c Abs. 1 normiert, wer danach einen Ertragsteuerinformationsbericht erstellen und welche Angaben der Bericht enthalten muss. Rz. 9 [Autor/Zitation] Die Pflicht zur Erstellung eines Ertragsteuerinformationsberichts trifft nach § 342c Abs. 1 die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft iSd. § 342 Abs. 1 Nr. 2, wenn die in den KA...mehr

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Erklärung zur Unternehmensf... / 3.7 Diversity-Bericht

Rz. 12 Ab dem Geschäftsjahr 2017 erfolgt für bestimmte börsennotierte Unternehmen (s. Rz. 6) eine Ausweitung der Erklärung der Unternehmensführung um weitere Diversitätsangaben.[1] Konkret handelt es sich über die bereits gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen zur Frauenquote hinaus um eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Hinblick auf die Zusammensetzu...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Accountancy Europe, Dynamics Influencing Auditor Choice in the Public Interest Entity Market, 2023 (https://www.accountancyeurope.eu/wp-content/uploads/220608_Dynamics-influencing-auditor-choice-in-the-PIE-market_publication.pdf; Klebba, Unabhängige Bilanzprüfung, Die Arbeit 1932, 376; Adler, Bestellung des Bilanzprüfers nach der Durchführung der Pflichtprüfung, WT 1936, 66;...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Ausländische Kapitalgesellschaften

Rz. 53 [Autor/Zitation] Bei ausländischen KapGes. muss für die Anwendung von Satz 1 differenziert werden. Ausländische Kapitalgesellschaften mit einem Satzungssitz in einem Mitgliedstaat werden von Satz 1 nicht erfasst, da diese ohnehin den nationalen Umsetzungsvorschriften von Art. 30 Bilanz-RL (Rz. 28) unterfallen, so dass es schon keinen Bedarf für eine Anwendung von Satz ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Forster, Neue Pflichten des Abschlußprüfers nach dem Aktiengesetz von 1965, WPg 1965, 585; Forster, Die durch § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erweiterte Abschlußprüfung, WPg 1975, 393; Baetge, Früherkennung negativer Entwicklungen der zu prüfenden Unternehmung mit Hilfe von Kennzahlen, WPg 1980, 651; Forster, Abschlußprüfer und Abschlußprüfung im Wandel – Auswirkungen d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.5.2 Mehrheit der Stimmen

Tz. 32 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Maßgebend für die Einordnung der Einbringung von Anteilen an einer Kap-Ges oder Gen als qualifizierter Anteilstausch ist ausschl die Stimmrechtsbefugnis des (stlichen) AE der Anteile. Dies gilt sowohl für die eingebrachte Beteiligung als auch für Anteile an der erworbenen Gesellschaft, die die Übernehmerin bereits innehat. Stimmrecht ist das...mehr

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9. Kapitel: Der Minderjähri... / § 24 Die Willensbildung in der Miterbengemeinschaft

Rz. 346 Die Verwaltung des Nachlasses obliegt der Erbengemeinschaft (§ 2038 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Verwaltung umfasst alle Handlungen, die die Miterben mit Wirkung für den Nachlass vornehmen, um diesen zu erhalten, zu nutzen oder zu mehren.[1] Das können Verpflichtungsgeschäfte, tatsächliches Handeln und auch Verfügungsgeschäfte sein. Zur Verwaltung des Nachlasses gehört es a...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Adressat der Offenlegungspflicht

Rz. 26 [Autor/Zitation] Für die Offenlegungspflicht sieht Satz 1 zwei mögliche Adressaten (Rz. 27 und Rz. 28) vor, die die Unterlagen der Rechnungslegung für die KapGes. offenlegen müssen. Daher handelt es sich bei der Pflicht nicht nur um ein solche der in Satz 1 genannten Personen, sondern auch um eine der KapGes. selbst (Kersting in Großkomm. HGB6, § 325a Rz. 32; Müller-He...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Beisse, Gewinnrealisierung – Ein systematischer Überblick über Rechtsgrundlagen, Grundtatbestände und grundsätzliche Streitfragen, DStJG 4 (1981), 13; Lang, Gewinnrealisierung – Rechtsgrundlagen, Grundtatbestände und Prinzipien um Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs 1 EStG, in Ruppe (Hrsg): Gewinnrealisierung im Steuerrecht, Theorie und Praxis der Gewinnverwir...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Clemm, Abschlussprüfer und Aufsichtsrat, ZGR 1980, 455; Leffson, Wirtschaftsprüfung, 4. Aufl. 1988; Martens, Die Vorlage des Jahresabschlusses und des Prüfungsberichts gegenüber dem Wirtschaftsausschuß, DB 1988, 1229; Niehaus, Bedeutung und Inhalt des Berichts über die handelsrechtliche Jahresabschlussprüfung, DB 1988, 817; Plendl, Die Berichterstattung des Abschlussprüfers ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Börsennotierte Gesellschaften

Rz. 73 [Autor/Zitation] Der Begriff "börsennotierte Gesellschaften" ist im deutschen Handels- und Gesellschaftsrecht in § 3 Abs. 2 AktG für Zwecke der aktienrechtlichen Vorschriften definiert als "Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2 Ansatz der Anteile an der Überträgerin bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses (§ 4 Abs 1 S 2 und 3 UmwStG)

Tz. 14 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Der durch das SEStEG eingefügte § 4 Abs 1 S 2 UmwStG regelt eine Ausnahme von der Bewertung nach § 6 EStG hinsichtlich der Anteile der Übernehmerin an der Überträgerin. Danach sind die Anteile an der Überträgerin mit dem Bw, erhöht um Tw-Abschr, die in früheren Jahren (ganz oder tw) stwirksam vorgenommen (und nicht zwischenzeitlich rückgängi...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) 2002: Erweiterung der Grundannahme als sachliche Billigkeit mit Rücksicht auf § 24 UmwStG

Rn. 148b Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Entsprechend sollte ebenfalls nicht von dem Ausscheiden eines Gesellschafters ausgegangen werden, wenn in den Fällen der Übertragung eines Mitunternehmeranteils gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten iSd § 24 UmwStG wie auch der unentgeltlichen Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen iSd § 6 Abs 3 EStG die Bu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.4 Zurechnung der eingebrachten Anteile

Tz. 30 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Die eingebrachten Anteile müssen dem einbringenden Rechtsträger zum Zeitpunkt des Anteilstauschs stlich zuzurechnen sein. Der Stpfl muss also nicht zwingend zivilrechtlicher Inhaber der Beteiligung sein. Es reicht aus, wenn der Einbringende wirtsch Eigentum (s § 39 Abs 2 AO) an dem Anteil besitzt (zum Bsp als Treugeber bei Treuhandverhältnis...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Definition

Rz. 59 [Autor/Zitation] Gemeinschaftsgeschäfte umfassen gem. § 5 RechKredV Gemeinschaftskredite und den gemeinschaftlichen Erwerb von Wertpapieren oder Beteiligungen. Gemeinschaftskredite sind definiert als Kredite, die von mehreren Kreditinstituten gemeinschaftlich gewährt werden. Rz. 60 [Autor/Zitation] Darunter werden vor allem Konsortialkredite subsumiert (vgl. Krumnow ua.,...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Tz. 16 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Wegen des Verhältnisses von § 13 zu den §§ 11 und 12 UmwStG s Tz 1. Über § 15 Abs 1 gilt § 13 UmwStG entspr in Fällen der Auf- und Abspaltung von Kö auf andere Kö (hierzu s Tz 61 ff). Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs 1 S 2 UmwStG auf der Ebene der übertragenden Kö (hierzu s § 15 UmwStG Tz 53 ff) nicht vorliegen, scheidet ei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.2.2 Antragsvoraussetzung: Uneingeschränktes Besteuerungsrecht für die erhaltenen Anteile (§ 21 Abs 2 S 3 Nr 1 UmwStG)

Tz. 60a Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Ein Antrag nach § 21 Abs 2 S 3 UmwStG ist statthaft, wenn das Recht der B-Rep für die Besteuerung der stillen Reserven der erhaltenen Anteile weder ausgeschlossen noch beschr ist (s § 21 Abs 2 S 3 Nr 1 UmwStG und nachfolgende Bsp). Der Ausschluss oder die Beschränkung des inl Besteuerungsrechts für die Substanz der Anteile ermittelt sich na...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 14.2.4.2 Anteile, bei deren Veräußerung ein Verlust nach § 17 Abs 2 S 6 EStG nicht zu berücksichtigen ist (§ 4 Abs 6 S 6 Hs 1 UmwStG)

Tz. 145 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Nach § 4 Abs 6 S 6 Hs 1 UmwStG ist ein Übernahmeverlust – abw von § 4 Abs 6 S 4 und 5 UmwStG – nicht (dh auch nicht iHd voll/zu 60 % stpfl Bezüge iSd § 7 UmwStG) zu berücksichtigen, soweit bei (einer unterstellten) Veräußerung der Anteile ein dabei entstehender Verlust nach § 17 Abs 2 S 6 EStG nicht zu berücksichtigen wäre. Bisher enthielt §...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.4 Wertverknüpfung mit der steuerlichen Schlussbilanz der Überträgerin

Tz. 11 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Nach § 4 Abs 1 S 1 UmwStG hat der übernehmende Rechtsträger (Pers-Ges bzw natürliche Person) die auf ihn übergegangenen WG mit dem in der stlichen Schluss-Bil der übertragenden Kö enthaltenen Wert nach § 3 UmwStG zu übernehmen. Übergegangene WG iSd § 4 Abs 1 S 1 UmwStG sind alle WG, die in der stlichen Schluss-Bil der übertragenden Kö nach §...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2 Grundsätzliches

Tz. 69 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Zu der Auswirkung von Umwandlungsvorgängen auf aktive bzw passive organschaftliche AP hat im JStG 2008 erstmals der Ges-Geber zu einem Teilbereich Stellung bezogen. Für die Zeit vor Inkrafttreten des JStG 2008 finden sich Äußerungen nahezu ausschließlich in der Bp-nahen Fach-Lit. Die Antwort auf die Frage nach der stlichen Behandlung organsc...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Verbindlichkeiten, erhaltene Anzahlungen

Rn. 840 Stand: EL 134 – ET: 02/2019 Aus Sicht des allg Sprachgebrauches werden Schulden und Verbindlichkeiten synonym verwandt, ähnlich verfährt das Schuldrecht in den §§ 366, 367 u 371 BGB einerseits und § 257 u § 762 BGB andererseits. Dem schließt sich auch das HGB im bilanzrechtlichen Teil an, wenn es in § 247 Abs 1 HGB von Schulden und (zB) in § 266 Abs 3 HGB von Verbindl...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Bewertung

Rn. 337b Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Abweichungen zwischen HB und StB – Bewertungsebenemehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3 Zur Anwendung des § 12 Abs 2 S 1 UmwStG, wenn die Übernehmerin nicht oder nicht zu 100 % an der Übertragerin beteiligt ist

Tz. 49 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Der Übernahmegewinn/-verlust ist in § 12 Abs 2 S 1 UmwStG als Rechengröße definiert, die sich aus der Saldierung der beiden Vergleichsgrößen "Wert der übergegangenen WG" und "Bw der (wegfallenden) Anteile" ergibt. Die erstgenannte Vergleichsgröße weist immer einen Betrag aus. Die zweitgenannte Vergleichsgröße kann einen Wert ausweisen, sie m...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.2 Übertragungsgewinn der Körperschaft (§ 3 UmwStG)

Tz. 4 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Nach § 3 Abs 1 UmwStG ist das übergehende Vermögen grds mit dem gW anzusetzen. Wegen Einzelheiten s § 3 UmwStG Tz 21 ff. Nach § 3 Abs 2 UmwStG kann das übergehende Vermögen auf Antrag mit einem niedrigeren Wert (Bw oder Zwischenwert) angesetzt werden, soweit es BV der Übernehmerin wird und sichergestellt ist, dass es später der Besteuerung mit...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Milatz/Lütticken, Wann und wie lange muss die Mehrheit der Stimmrechte für die Anwendbarkeit des § 20 Abs 1 S 2 UmwStG gegeben sein? GmbHR 2001, 560; Benecke/Schnitger, Neuregelung des UmwStG und der Entstrickungsnormen durch das SEStEG, IStR 2006, 765; Benz/Rosenberg, Einbringungsvorgänge nach dem Reg-Entw des SEStEG, BB-Special 2006, Nr 8, 51; Dörfler/Rautenstrauch/Adrian, Ei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4.1 Verhältnis zum UmwStG

Tz. 10 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Werden Anteile an Kap-Ges oder Gen im Zusammenhang mit einem (Teil-)Betrieb oder MU-Anteil in die übernehmende Gesellschaft eingebracht, ist (nur und vorrangig) § 20 UmwStG anzuwenden, wenn die Beteiligung als (unselbständiger) Bestandteil der betrieblichen Sachgesamtheit iSd § 20 Abs 1 UmwStG anzusehen ist (Rückschluss aus § 22 Abs 1 S 5 un...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7 Mehr- und Minderabführungen iSd § 14 Abs 3 und/oder Abs 4 KStG bei Beteiligung einer Organgesellschaft an einem Umwandlungsvorgang

Tz. 60 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Bei einem umwandlungsbedingten Vermögensübergang auf eine OG können sich, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, Probleme hinsichtlich der Anwendung des § 14 Abs 3 KStG (Mehr- und Minderabführungen mit Verursachung in vororganschaftlicher Zeit) und des § 14 Abs 4 KStG (Mehr- und Minderabführungen mit Verursachung in organschaftlicher Zei...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Europäisches Recht

Rz. 9 [Autor/Zitation] Die Regelung des § 325a geht auf die sog. Zweigniederlassungsrichtlinie (Elfte RL 89/666/EWG des Rates v. 21.12.1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, ABl. EG 1989 Nr. L 395, 36) zurück, die in Art. 2 Abs....mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 4 [Autor/Zitation] Durch das BiRiLiG ( Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts, Bilanzrichtlinien-Gesetz v. 19.12.1985, BGBl. I 1985, 2355) und das KapCoRiLiG (Kapitalgesellschaften- und Co.-Richtlinie-Gesetz v. 24.2.2000, BGBl. I 2000, 154) wurde der Geltungsbe...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Multifunktionalität der Publizitätspflicht

Rz. 9 [Autor/Zitation] Die Suche nach einer abstrakten (rechtlichen) Funktion der Publizität ist ein mühevolles und letztlich ergebnisloses Unterfangen. Die zahlreichen (historischen) Triebfedern bei der Entstehung der Publizität (Rz. 10 ff.) spiegeln sich in ihrer Multifunktionalität wider. Keine der klassischerweise im Schrifttum vertretenen Funktionen der Publizität von Un...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 5 [Autor/Zitation] Verletzungen der beruflichen Verschwiegenheitspflicht sind vor Einführung des § 333 HGB nach § 203 StGB und § 404 AktG strafbewehrt gewesen. Um den bei AG bestehenden Schutz rechtsformunabhängig zu gewähren, wurde mit dem Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Ge...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Öffentliches Interesse an der Publizität

Rz. 8 [Autor/Zitation] Weitgehend konturenlos (ebenfalls krit. zu diesem Ansatz Brete, GmbHR 2009, 617, 618; differenzierend Kersting in Großkomm. HGB6, § 325 Rz. 10, der allerdings die gesellschaftsrechtliche mit der kapitalmarktrechtlichen Publizität vermengt) ist schließlich die Annahme, dass die Publizität von Unternehmensabschlüssen einem allgemeinen öffentlichen Interes...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum

Birck/Meyer, Die Bankbilanz, Teillieferungen 1 und 2, 3. Aufl. 1976; Hopt, Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich, Sonderheft AG 1997, 42; Böcking/Orth, Neue Vorschriften zur Rechnungslegung und Prüfung durch das KonTraG und das KapAEG – Ergebnisse eines kapitalmarktinduzierten Reformzwangs, DB 1998, 1241; Krumnow ua., Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Kapitalgesellschaft

Rz. 17 [Autor/Zitation] Voraussetzung für eine Veröffentlichungspflicht ist zunächst das Vorliegen einer KapGes.; dabei erstreckt sich die Offenlegungspflicht entgegen der früheren Rechtslage (Rz. 4 ff.) nicht mehr nur auf KapGes. aus Mitglied- bzw. EWR-Vertragsstaaten, sondern auf KapGes. aus allen Staaten der Welt. Da Satz 1 nur ausländische Gesellschaften erfasst, kann ins...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Exkurs: Weitere Gründe für die Nichtigkeit des Jahresabschlusses bei Personenhandelsgesellschaften

Rz. 14 [Autor/Zitation] Für Personenhandelsgesellschaften ist fraglich, ob und inwieweit die Nichtigkeitstatbestände des § 256 AktG analog und/oder das durch das MoPeG neu geschaffene Beschlussmängelrecht (§§ 110 ff. HGB) anwendbar sind. Das MoPeG (BGBl. I 2021, 3436) hat für alle Personenhandelsgesellschaften in § 121 HGB erstmals ausdrücklich (indes nur klarstellend) geregel...mehr