Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsrecht

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (4) Nachfolgeklausel

Rz. 57 Nachfolgeklauseln spielen hinsichtlich Pflichtteilsergänzungsansprüchen kaum eine Rolle, da der Gesellschaftsanteil als solcher Bestandteil des Nachlasses wird und daher bereits i.R.d. ordentlichen Pflichtteils Berücksichtigung finden kann.[225] Denn den Nachfolgeklauseln ist grundsätzlich gemein, dass sie die Fortführung der Gesellschaft mit dem bzw. den Erben des ve...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (3) Nachfolgeklauseln

Rz. 258 Den sog. Nachfolgeklauseln ist gemeinsam, dass sie die Fortführung der Gesellschaft mit dem bzw. den Erben/Vermächtnisnehmern des verstorbenen Gesellschafters vorsehen.[793] Es handelt sich um einen erbrechtlichen Übergang der Gesellschaftsrechte. Dieser vollzieht sich aber nicht[794] im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, sondern im Wege der Sonderrechtsnachfolge (Singu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Fehlende Prozessführungsbefugnis

Rz. 12 Das Prozessführungsrecht des Testamentsvollstreckers fehlt in den Fällen, in denen der Anspruch, der mit dem Prozess verfolgt werden soll, nicht oder nicht mehr (z.B. durch Freigabe oder Testamentsvollstrecker ist selbst Schuldner des Nachlasses) der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt. Dabei ist insbesondere die Feststellung des Erbrechts nach dem Erbla...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 25 Geht es um die Frage, welche Ansprüche dem Ehepartner am Nachlass des verstorbenen Erblassers zustehen, so ist zu prüfen, inwieweit dem überlebenden Ehepartner Ansprüche aus einer Ehegatten-Innengesellschaft zustehen können. Grundsätzlich erfolgt ein vermögensrechtlicher Ausgleich über die Regeln des Zugewinns, im Erbfall also entweder über den konkreten Zugewinnausgl...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 6 Steuerliche Behandlung der formwechselnden Umwandlung

Rz. 162 Die formwechselnde Umwandlung ist in den §§ 190ff. UmwG geregelt. Formwechselnde Umwandlung bedeutet eine Änderung der Rechtsform der umwandelnden Gesellschaft, ohne dass sich die Identität der umgewandelten Gesellschaft ändert. Die formwechselnde Umwandlung führt also nicht zu einer Änderung des Rechtsträgers und somit nicht zum Erlöschen des umwandelnden und Neuent...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.1.2.4 Vergleichbarkeit der Spaltung

Rz. 106 Die grenzüberschreitende Spaltung i. S. d. §§ 320ff. UmwG ist dabei grundsätzlich ein mit einer Spaltung i. S. d. § 123 Abs. 1 oder 2 UmwG vergleichbarer ausländischer Vorgang. Dies gilt auch für Spaltung mit Drittstaatenbezug.[1] Die Spaltung ist unternehmensrechtlich weitgehend durch Verweisungen auf die Verschmelzung geregelt. Die Finanzverwaltung leitet die Struk...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4 Rückwirkung bei grenzüberschreitender Umwandlung (§ 2 Abs. 3 UmwStG)

Rz. 116 Unterliegt bei einer grenzüberschreitenden Umwandlung einer der beteiligten Rechtsträger dem deutschen Recht, greift für ihn die Rückwirkung nach § 2 Abs. 1 UmwStG ein. Das gilt auch, wenn übernehmender Rechtsträger eine in Deutschland ansässige Personengesellschaft oder natürliche Person ist. Bei einer Personengesellschaft erfasst die Rückwirkung nach § 2 Abs. 2 Umw...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.3.2 Besteuerungsrechte nach den DBA

Rz. 16 Die DBA enthalten regelmäßig keine ausdrücklichen Bestimmungen zu Umwandlungen. Soweit eine grenzüberschreitende Umwandlung einen Gewinn bzw. Verlust verursacht, richtet sich das Besteuerungsrecht nach den allgemeinen Vorschriften des DBA. Da Umwandlungen eine Vermögensübertragung bewirken, ist in erster Linie Art. 13 OECD-MA angesprochen. Soweit das übergehende Vermö...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.2 In- und ausländische Umwandlungen

Rz. 75 Eine inl. Umwandlung liegt vor, wenn der übertragende und der übernehmende Rechtsträger ihren Sitz i. S. d. § 1 Abs. 1 UmwG im Inland haben.[1] Diesen "Sitz" definiert das anzuwendende Gesellschaftsstatut. Eine inl. Umwandlung liegt daher vor, wenn der übernehmende und der übertragende Rechtsträger nach deutschem Gesellschaftsrecht gegründet worden sind und damit ihre...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.1.2.2 Vergleichbarkeit der Rechtsträger

Rz. 98 Eine ausl. Umwandlung ist nur dann mit einer inl. Umwandlung vergleichbar, wenn sie hinsichtlich der beteiligten Rechtsträger nach dem ausl. Recht wirksam ist und die beteiligten Rechtsträger auch nach inl. Recht umwandelbar wären. Dabei ist auf die jeweilige Umwandlungsart abzustellen. Das erfordert eine mehrdimensionale Prüfung. Handelt es sich z. B. um die innersta...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.7 Ausscheidende Gesellschafter

Rz. 89 Für Gesellschafter der übertragenden Körperschaft, die im Zug der Umwandlung ausscheiden und nicht Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers werden, gilt die steuerliche Rückwirkung nach § 2 Abs. 1 UmwStG nicht. Das betrifft sowohl den Fall, dass sie ihre Beteiligung an der übertragenden Körperschaft im Rückwirkungszeitraum veräußern, als auch den Fall, dass sie ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.1 Umwandlung als Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang

Rz. 33 Rspr. und Verwaltung sehen die Umwandlung als ein Veräußerungsgeschäft auf der Seite des übertragenden Rechtsträgers und als ein Anschaffungsgeschäft auf der Seite des übernehmenden Rechtsträgers an.[1] Danach ist eine Umwandlung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als tauschähnlicher Vorgang und damit als rechtsgeschäftliche Veräußerung zu beurteilen. Die Umwan...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.3.1 Anwendung des UmwStG auf EU-/EWR-Umwandlungen

Rz. 8 Das deutsche Umwandlungssteuerrecht war bis zum "Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG)" v. 12.12.2006[1] im Wesentlichen national ausgerichtet. Grund hierfür war die Anlehnung des UmwStG hinsichtlich seines persönlichen Regelungsbereichs an das unternehmensrecht...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / 2. Verfügungen, Gesellschaftsrecht und Echtheitsnachweis

Rz. 135 Das Verfügungsgeschäft über inländische Grundstücke (Einigung in Form der Auflassung nach § 925 BGB) ist dagegen nur vor einem inländischen Notar möglich und auch nicht substituierbar.[302] Ein deutscher Notar kann auch nicht im Ausland wirksame Amtshandlungen und damit weder Beurkundungen noch sonstige Amtshandlungen vornehmen.[303] Schuldrechtliche Verträge über au...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / Literaturtipps

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§ 32 Personengesellschaften / Literaturtipps

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Autorenverzeichnis

Dr. Irini Ahouzaridi Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Bonn Wolfgang Arens Rechtsanwalt, Notar und Fachanwalt für Arbeitsrecht, für Handels- und Gesellschaftsrecht und für Steuerrecht, Bielefeld Dr. Moritz Beneke Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Bonn Dirk Benson Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Berlin Sascha Borow...mehr

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§ 46 Unternehmensverträge / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 2 Auch im GmbH-Konzernrecht findet sich in der Praxis häufig der sog. Organschaftsvertrag als Kombination aus Ergebnisabführungsvertrag und Beherrschungsvertrag,[4] wenngleich Unternehmensverträge i.S.d. §§ 291, 292 AktG für das GmbH-Recht gesetzlich nicht geregelt sind. Es ist aber anerkannt, dass auch im GmbH-Recht solche Unternehmensverträge oder Kombinationen daraus ...mehr

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§ 19 Handelsrecht / Literaturtipps

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§ 43 Umwandlungsrecht / A. Einleitung Umwandlungsverfahren

Rz. 1 Mit dem "Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts" und dem "Gesetz zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts"[1] hat der Gesetzgeber seit dem 1.1.1995 nicht nur eine Rechtsbereinigung herbeigeführt, sondern Umwandlungsvorgänge auch gesellschafts- und steuerrechtlich erheblich erleichtert.[2] Allerdings hat der Gesetzgeber mit mehreren zwischenzeitlichen Änderungen d...mehr

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§ 46 Unternehmensverträge / Literaturtipps

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§ 43 Umwandlungsrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 48 Durch das seit dem 1.1.1995 geltende Umwandlungsrecht (Umwandlungsgesetz 1995 und Umwandlungssteuergesetz 1995) ist die Möglichkeit geschaffen worden, im Wege des eleganten Formwechsels den unmittelbaren Wechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft (oder Partnerschaftsgesellschaft oder – seit dem 1.1.2024 – auch eine eGbR) zu vollziehen.[4...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / Literaturtipps

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§ 17 GmbH-Recht / b) Erster Schritt: Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags und Geschäftsführerbestellung – Vorgesellschaft

Rz. 10 Der notwendig nach außen gerichtete erste eigentliche Schritt für die Gründung ist der Abschluss eines von einem (ggf. ausländischen) Notar [33] (zu den entsprechenden Fragen der Geschäftsanteilsübertragung und der Satzungsänderung vgl. Rdn 172, 221) beurkundeten Gesellschaftsvertrags nach § 2 GmbHG. Seit 2023 möglich ist gem. § 2 Abs. 3 GmbHG die Beurkundung mittels V...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 24 Das UmwG 1995 hat für die "Umwandlung" eines einzelkaufmännischen Unternehmens in eine Handelsgesellschaft, insbesondere in eine Kapitalgesellschaft, eine der drei Spaltungsalternativen i.S.v. § 123 UmwG, nämlich die Ausgliederung gem. § 123 Abs. 3 UmwG vorgesehen (vgl. §§ 152 ff. UmwG). Zugrunde liegt die Überlegung, dass der Einzelkaufmann aus seinem Gesamtvermögen ...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 70 Seit der 1. Änderung des UmwG im Jahr 1998 kommt auch eine Partnerschaftsgesellschaft als Beteiligte einer Umwandlung, insbesondere eines Formwechsels, in Betracht. Seit dem 19.7.2013 hat der Gesetzgeber auch die Gestaltungsvariante der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung angeboten. Trotz der Generalverweisung in § 1 Abs. 4 PartGG auf das Recht d...mehr

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§ 46 Unternehmensverträge / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 32 Betriebspachtverträge sind gesetzlich nicht näher geregelt;[94] sie kommen in der Praxis sowohl als konzerninterne Pachtverträge vor, bei denen die abhängige Gesellschaft ihren Betrieb an das herrschende Unternehmen verpachtet, als auch zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen.[95] Bei Betriebspachtverträgen kommt es vor, dass Waren auf den Pächter mit der Maßgab...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / A. Allgemeines zum Personengesellschaftsrecht

Rz. 1 Es dürfte kaum ein weiteres Rechtsgebiet geben, in dem sich die Vertragspraxis (sog. Kautelarjurisprudenz) mit ihren Regelungswerken so weit vom Gesetz entfernt hatte wie im Personengesellschaftsrecht. Der Gesetzgeber des 19. Jahrhunderts hatte die Regelungswerke des BGB und HGB zum Gesellschaftsrecht auf die rein personalistische Gesellschaft (enges Vertrauensverhältn...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / II. Grundlagen der Parteiautonomie (Rechtswahlmöglichkeiten)

Rz. 33 Die Zulässigkeit und Reichweite einer Rechtswahl bestimmt das Kollisionsrecht des Forums. Gegenwärtig bestehen aus der Sicht des deutschen Kollisionsrechts[99] die folgenden Rechtswahlmöglichkeiten geordnet nach Sachgebieten:[100]mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 34 Die Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG) ist eine der drei Arten der Spaltung (§§ 123–173 UmwG). Wesensmerkmale der Abspaltung sind, dass der übertragende Rechtsträger mit seinem restlichen Vermögen bestehen bleibt und die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers auch Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers – bei der Abspaltung zur Neugründung – werden oder – b...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 1. Grundlagen

Rz. 74 §§ 230 ff. HGB i.V.m. §§ 705 ff. BGB. Unterschied zur atypischen stillen Gesellschaft: Bei dieser liegt eine (allerdings nur schuldrechtliche) Beteiligung an den stillen Reserven und am Geschäftswert (Mitunternehmerrisiko) sowie auch die Beteiligung an typischen Unternehmerentscheidungen vor (Mitunternehmerinitiative);[136] der atypische stille Gesellschafter bezieht E...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 5 In § 2 UmwG 1995 sind zwei Arten der Verschmelzung geregelt, nämlich die Verschmelzung "durch Aufnahme" und die Verschmelzung "durch Neugründung". Hier kommt die Verschmelzung "durch Aufnahme" in Betracht. Dabei wird das Vermögen eines oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen schon bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger)...mehr

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§ 1 Aktienrecht / Literaturtipps

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§ 2 Allgemeine Geschäftsbed... / 3. Kein Anwendungsausschluss, § 310 BGB

Rz. 12 Der Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle ist entsprechend der gesetzlichen Zielrichtung (s. Rdn 2 ff.) entgegen der gesetzlichen Überschrift des § 310 BGB nicht positiv abgegrenzt, sondern negativ: § 310 BGB beschreibt Einschränkungen und Erweiterungen des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs. Liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, ist der Anwendungsbere...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 45 Die Rechtsform der GmbH & Co. KG hat sich zu einer weit verbreiteten mittelständischen Gesellschaftsform entwickelt, da sie die Vorteile der nahezu unbeschränkten Gestaltungsfreiheit der Rechtsbeziehungen der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag einer KG mit den Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung der Kapitalgesellschaft verbindet. Darüber hinaus bietet sich die Re...mehr

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§ 46 Unternehmensverträge / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 1 Die X GmbH ist bereits Mehrheitsgesellschafterin der Y GmbH (sog. faktisches Konzernverhältnis[1]). In der Y GmbH, der Untergesellschaft, sind allerdings auch noch – in geringem Umfang – sog. außenstehende Gesellschafter beteiligt, also solche Gesellschafter, die nicht auch an der Obergesellschaft, der X GmbH, beteiligt sind und deshalb keine gleich gelagerten wirtscha...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / (5) Zahlungen an Gesellschafter

Rz. 33 Verboten und entsprechend ersatzpflichtig sind Zahlungen an Gesellschafter, die zur Zahlungsunfähigkeit führen müssen, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht erkennbar, § 15b Abs. 5 InsO. Die rechtsformübergreifende Regelung entspricht den bisherigen Kodifizierungen im Gesellschaftsrecht (§ 64...mehr

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§ 19 Handelsrecht / a) Negative Publizität

Rz. 22 § 15 Abs. 1 HGB begründet einen registerrechtlichen Vertrauensschutz. Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie derjenige, in dessen Angelegenheit sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegensetzen, es sei denn, dass sie diesem bekannt war.[161] Erforderlich ist die positive Kenntnis, ein Kennen...mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / B. Rechtliche Grundlagen

Rz. 2 Unter Unternehmenskauf versteht man den vollständigen oder teilweisen Erwerb eines Unternehmens in Form eines Beteiligungskaufs ("Share Deal") oder eines Aktiven-/Passiven-Kaufs ("Asset Deal"). Dabei kann man eine Reihe unterschiedlicher Rechtsgebiete, die bei einem Unternehmenskauf berührt werden, und eine Reihe aufeinander folgender Phasen des Unternehmenskaufes unter...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 8. Aufnahme neuer Partner

Rz. 28 Der Aufnahme eines Partners sollte zumindest in dem Fall, dass dieser nicht zuvor bereits als Angestellter oder in Bürogemeinschaft mit der Partnerschaft tätig war, eine längere Erprobungsphase vorausgehen. In Partnerschaften bzw. Sozietäten sind sehr häufig Eigenschaften wie Loyalität, Kooperationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen im Außenverhältnis usw., d.h. die spe...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) Notarielle Beurkundung

Rz. 221 § 53 Abs. 3 GmbHG schreibt die notarielle Beurkundung des Beschlusses[932] (§§ 36, 37 BeurkG [933]) vor; bei einstimmiger Beschlussfassung genügt Beurkundung per Videokommunikation i.S.d. § 1 Abs. 3 GmbHG. Die Nichtbeachtung der Form macht den Beschluss analog § 241 Nr. 2 AktG nichtig; analog § 242 Abs. 1 AktG heilt die Eintragung des Beschlusses im Handelsregister di...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / g) Rechtsfolgen

Rz. 290 Gem. § 31 GmbHG sind dem Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG zuwider geleistete Zahlungen der GmbH zu erstatten. Verpflichtet ist in erster Linie der (auch ausgeschiedene)[1153] Gesellschafter als Empfänger. Die Verpflichtung ist persönlicher Natur, nicht aber mit dem Anteil verbunden, so dass bei dessen Veräußerung der Erwerber nicht haftet. Rz. 291 Der Anspruch geht au...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / IX. Anmerkungen zum Muster

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§ 17 GmbH-Recht / 10. Schuldrechtliche Vereinbarungen

Rz. 35 Neben dem Gesellschaftsvertrag sind als schuldrechtlich bezeichnete[154] Nebenvereinbarungen weit verbreitet. Solche sind nach bislang einhelliger Ansicht formlos gültig.[155] Auf den Erwerber des Geschäftsanteils gehen derartige Pflichten nur kraft ausdrücklicher Vereinbarung über. Ihr Inhalt soll grundsätzlich[156] frei gestaltbar sein und keine Regeln für das Gesel...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / I. Primäres Unionsrecht

Rz. 18 Art. 3 Nr. 1 EGBGB erklärt den Vorrang der "Regelungen der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung". Das primäre Unionsrecht, insbesondere der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), enthält keine unmittelbar anwendbaren kollisionsrechtlichen Bestimmungen,[59] insbesondere keine allgem...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / VII. Anmerkungen zum Muster

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§ 43 Umwandlungsrecht / XIII. Anmerkungen zum Muster

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§ 43 Umwandlungsrecht / XV. Anmerkungen zum Muster

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 17 GmbH-Recht / b) Treuepflicht von Gesellschaftern

Rz. 22 Gesellschafter unterliegen wechselseitig und im Verhältnis zur GmbH grundsätzlich einer Treuepflicht.[103] Treuebindungen spielen in vielerlei Hinsicht eine Rolle: Z.B. sollen sie Rechtsgrund sein für Auskunfts- und Informationsrechte,[104] Pflichten bei Gesellschafterbeschlüssen bis hin zu einem bestimmten Stimmverhalten (vgl. Rdn 111, 161, 222), zur Zustimmung zur An...mehr