Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsrecht

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 9 [Autor/Zitation] Das Dritte Buch des HGB, das den Dritten Abschnitt mit den ergänzenden Vorschriften für Genossenschaften (§§ 336–339) enthält, geht auf das BiRiLiG ( Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts, Bilanzrichtlinien-Gesetz – BiRiLiG) v. 19.12.1985 zu...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 4 [Autor/Zitation] Mit dem BiRiLiG (Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts, Bilanzrichtlinien-Gesetz v. 19.12.1985, BGBl. I 1985, 2355) wurde die Offenlegung von JA und Lagebericht auf alle KapGes. ausgedehnt; der persönliche Anwendungsbereich des PublG wurde ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1.3 Sinn und Bedeutung zwischenstaatlicher Amtshilfe

Rz. 7 Die Besteuerung geschieht stets aufgrund nationaler Gesetze der einzelnen Staaten. Eine internationale Besteuerung ist, abgesehen von der Zollerhebung an den Außengrenzen der EU, bisher nicht verwirklicht. Daran ändert auch die Einführung der globalen Mindeststeuer (sog. "Säule 2", bzw. "pillar two") nichts, da die diese nur national umzusetzende Mindeststandards regel...mehr

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9. Kapitel: Der Minderjähri... / H. Gesamtbetrachtung

Rz. 409 Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte der Erbengemeinschaft, der ein Minderjähriger angehört, bedürfen nach allg.M. der familienrechtlichen Genehmigung (§§ 1850 ff. BGB n.F.; früher §§ 1821, 1822 BGB a.F.), wenn der minderjährige am Nachlass beteiligt ist. Rz. 410 Dem ist im Hinblick auf die Genehmigungspflichten zu entgegnen: Es handelt nach der hier dargelegten Au...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Funktionsschutz des Marktes

Rz. 3 [Autor/Zitation] Im Vordergrund der Debatte um den Zweck der Publizität steht der Funktionsschutz des Marktes (BGH v. 14.10.2014 – II ZB 20/13, NZG 2015, 157 Rz. 21; OLG Dresden v. 6.3.2019 – 5 U 1146/18, WM 2019, 1256 Rz. 24), den Merkt (Merkt, Unternehmenspublizität, 332 ff.) mit der Formulierung, die Publizität (der Unternehmensabschlüsse) sei das Korrelat der Marktt...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Wesentliche Anpassungen

Rz. 5 [Autor/Zitation] Die Größenmerkmale des § 1 Abs. 1 PublG wurden durch das Euro-Bilanzgesetz (Gesetz zur Anpassung bilanzrechtlicher Bestimmungen an die Einführung des Euro, zur Erleichterung der Publizität für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen sowie zur Einführung einer Qualitätskontrolle für genossenschaftliche Prüfungsverbände v. 10.12.2001, BGBl. I 2001,...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 14 [Autor/Zitation] Wirtschaftsprüfer haben aufgrund ihrer Tätigkeit weitgehende Einblicke in die Angelegenheiten ihrer Mandanten. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungstätigkeit ist es daher unvermeidbar, dass der WP sowie die mit der Prüfung betrauten Mitarbeiter und Gehilfen des WP mit sensiblen Informationen aus dem Mandantenverhältnis in Berührung ge...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 40 [Autor/Zitation] Durch die Vierte Richtlinie des Rates v. 25.7.1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (RL 78/660/EWG – Jahresabschluss-Richtlinie oder 4. EG-Richtlinie; ABl. EG 1978 Nr. L 222, 11) wurde in Art. 51 die Pflicht geregelt, dass bestimmte Gesellschaften ihren Jahre...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Janis, Victims of Groupthink, 1972; Hüffer, Der Aufsichtsrat in der Publikumsgesellschaft, ZGR 1980, 320; Clemm, Abschlussprüfer und Aufsichtsrat, ZGR 1980, 455; Bleicher/Paul, Das amerikanische Board-Modell im Vergleich zur deutschen Vorstands-, Aufsichtsratsverfassung, DBW 1986, 263; Goerdeler, Das Audit Committee in den USA, ZGR 1987, 219; Lück, Audit Committee, ZfbF 1990...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.3 Juristische Person nach inländischem Gesellschaftsrecht

Rz. 20 § 14b Abs. 1 AO unterscheidet in seinen beiden Sätzen danach, ob die ausländische Körperschaft mit Blick auf ihre "Rechtsfähigkeit" auch "nach inländischem Gesellschaftsrecht (…) als juristische Person zu behandeln ist". Die Vorschrift knüpft damit an die gesellschaftsrechtlichen Folgen einer Verlegung des Verwaltungssitzes an. Rz. 21 In Deutschland wurde in der Vergan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3 Doppelt ansässige Körperschaft als Inhaltsadressat (Abs. 1)

Rz. 30 Nach § 14b Abs. 1 Satz 1 AO sind Verwaltungsakte an die ausländische Körperschaft mit Verwaltungssitz im Inland zu richten, soweit sie nach den Steuergesetzen "Steuerpflichtiger" ist. Das gilt nach § 14b Abs. 1 Satz 2 AO unabhängig von der Qualifikation der doppelt ansässigen Körperschaft als juristische Person nach inländischem Gesellschaftsrecht. Für die auch nach i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6 Haftung der Anteilseigner (Abs. 4)

Rz. 55 Nach § 14b Abs. 4 AO haften die Anteilseigner einer Körperschaft i. S. des § 14b Abs. 1 Satz 2 AO für die von der Körperschaft geschuldeten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unbeschränkt. Rz. 56 Die Regelung bezieht sich nur auf die "Körperschaften i.s. des § 14b Abs. 1 Satz 2 AO", also diejenigen, die „nach inländischem Gesellschaftsrecht (…) nicht als juristis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 14b AO enthält Regelungen für Gesellschaften, die doppelt ansässig sind, also ihren Sitz im Ausland und den Ort ihrer Geschäftsleitung im Inland haben, und die nach dem Recht des Sitzstaates als juristische Personen zu qualifizieren sind. Relevanz hat die Vorschrift allerdings nur für die doppelt ansässigen Körperschaften, die nach deutschem Gesellschaftsrecht nicht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1 Körperschaft mit Sitz im Ausland…

Rz. 5 Ist eine Körperschaft mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, rechtsfähig, sind Verwaltungsakte nach § 14b Abs. 1 Satz 1 AO an sie zu richten, soweit sie nach den Steuergesetzen "Steuerpflichtiger" ist. Das Gleiche gilt nach § 14b Abs. 1 Satz 2 AO auch dann, wenn die Körp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4 Gesetzliche Vertretung und Handlungsfähigkeit der Körperschaft (Abs. 2)

Rz. 40 Nach § 14b Abs. 2 AO sind auf Körperschaften i. S. des § 14b Abs. 1 Satz 2 AO die für juristische Personen geltenden Regelungen der §§ 34 und 79 AO entsprechend anzuwenden. Rz. 41 Die Vorschrift bezieht sich nur auf die "Körperschaften i. S. des § 14b Abs. 1 Satz 2 AO", also diejenigen, die „nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als jurist...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 12.2.2 Rückgewähr von Zuwendungen

Rz. 351 Auch im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist bei der Zuwendung von Vermögenswerten zunächst zu unterscheiden, ob es sich um eine Schenkung oder um eine unbenannte (gemeinschaftsbezogene) Zuwendung handelt. Zuwendungen zu besonderen Anlässen wie Geburtstagen oder an Weihnachten erfolgen freigiebig und uneigennützig. Hier handelt es sich um klassische Sch...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 12.2.1.1 Zustandekommen

Rz. 347 Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt nicht alleine schon deshalb in Betracht, weil Personen zusammen leben und wirtschaften. Aus diesem Grunde kann eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nach deren Beendigung auch nicht umfassend über das Gesellschaftsrecht abgewickelt werden. Rz. 348 Nach älterer Rechtsprechung des II. Senats des BGH[1] soll eine Abwicklung nac...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 8.3.3.1 Für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft

Rz. 189 Entscheidung des BGH vom 30.6.1999[1]: Die Eheleute haben im Güterstand der Gütertrennung gelebt. Während bestehender Ehe haben die Eheleute auf den Namen der Ehefrau diverse Grundstücke erworben. Der Ehemann leistete seinerseits nicht unerhebliche Geldbeträge für den Erwerb der Immobilien und übernahm Reparaturaufgaben. Hier hat der BGH entgegen der Annahme des Beru...mehr

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Rechtstypenvergleich - ABC ... / 3 Praxisfragen

Das Ergebnis des Rechtstypenvergleichs ist entscheidend für die steuerliche Behandlung der inländischen Aktivitäten der Gesellschaft. Aufgrund des Rechtstypenvergleichs entscheidet sich, ob die Gesellschaft selbstständig der KSt unterliegt, oder ob sie als transparent behandelt wird und daher die Gesellschafter der ESt oder KSt herangezogen werden. Dies ist auch für die steu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 14a AO soll in Abs. 1 eine Legaldefinition des in der AO und den Steuergesetzen vielfach verwendeten Begriffs "Personenvereinigung" enthalten[1], Abs. 2 benennt – jeweils nicht abschließend[2] – die wichtigsten rechtsfähigen und Abs. 3 die wichtigsten nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen. In Abs. 4 wird für nicht rechtsfähige Gesellschaften die sinngemäße Anwend...mehr

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Rechtstypenvergleich - ABC ... / 1 Systematische Einordnung

§ 1 Abs. 1 KStG führt die einzelnen Körperschaftsteuersubjekte auf, die der unbeschr. KSt-Pflicht unterliegen. Diese Aufzählung orientiert sich an den Gesellschaftsformen des deutschen Rechts. Als Kapitalgesellschaft gilt dabei nach § 1a KStG auch eine Personengesellschaft, die für die Anwendung des KStG optiert hat. Jedoch können auch Körperschaften des ausl. Rechts der unb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Definition des "verbunden Unternehmens", Abs. 3

Rz. 170 In § 138e Abs. 3 AO wird der Begriff des verbundenen Unternehmens definiert, der in Abs. 1 und 2 verwendet wird. In der Definition wird, ebenso wie in § 1 Abs. 2 AStG, auf eine Beteiligung von mehr als 25 % oder auf einen erheblichen Einfluss abgestellt. Die Vorschrift entspricht der Ergänzung des Art. 3 der Richtlinie v. 15.2.2011[1] um die Nr. 23 durch Art. 1 Nr. 1...mehr

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Verwendung einer ausländisc... / 3.4 Problem ausländischer Rechtsanwendung

Zudem müssen sich die Gesellschafter klar machen, dass für ihr Rechtsverhältnis zur Gesellschaft und untereinander das jeweilige ausländische Gesellschaftsrecht zur Anwendung kommt. Das bedeutet, dass im Streitfall – etwa bei Auseinandersetzungsstreitigkeiten – das ausländische Recht und die ausländische Rechtsprechung heranzuziehen sind.mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Keine Ersatzerbschaftsteuerpflicht einer im Inland nichtrechtsfähigen ausländischen Familienstiftung

Leitsatz Eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft errichtete Familienstiftung mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unterliegt als nichtrechtsfähige Stiftung in Deutschland nicht der Ersatzerbschaftsteuer. Normenkette § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Sachverhalt Die Klägerin war eine Stiftung schweizerischen Rechts. Sie wurde als Familienstiftung i.S. des schweizerischen Zivilgesetzbuches errichtet. Als Stiftungszweck wurde in der Satzung die Bestreitung...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Partnerschaftsgesellschaft / Gesellschaftsrecht

1 Gründung 1.1 Gesellschaftsvertrag Bei der PartG nennt sich dieser Vertrag "Partnerschaftsvertrag". Für diesen war bis 31.12.2023 die Schriftform vorgeschrieben.[1] Ein Partnerschaftsvertrag musste bis dahin zwingend die folgenden Punkte beinhalten: der Name und der Sitz der Partnerschaft, für jeden Partner dessen Vornamen, Namen, Wohnort und der ausgeübte Beruf sowie den Gegens...mehr

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Partnerschaftsgesellschaft / 3 Rechte und Pflichten der Partner

Soweit bei der obigen rechtlichen Betrachtung noch nicht dargelegt, bestehen für die Partner einer PartG folgende Rechte und Pflichten. 3.1 Welche Rechte bestehen? 3.1.1 Gewinnanteil In den Partnerschaftsvertrag.[1] sollten "freiwillig" auch noch Regelungen zur Verteilung des Gewinns bzw. Verlustes aufgenommen werden. Denn fehlt eine solche Regelung, kommt die Grundregel aus de...mehr

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Partnerschaftsgesellschaft / 3.2 Welche Pflichten bestehen?

Neben der bereits angeführten Pflicht zur aktiven Berufsausübung, Geschäftsführung bzw. Vertretung bestehen noch weitere Verpflichtungen der Partner untereinander. 3.2.1 Wettbewerbsverbot Einem Partner steht es nicht zu, ohne Einwilligung der anderen Partner mit der PartG in Wettbewerb zu treten.[1] Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, hierzu im Partnerschaftsvertrag eine abwe...mehr

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Partnerschaftsgesellschaft / 3.2.2 Treuepflicht

Eng damit verbunden ist die allgemeine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Die damit regelmäßig verbundene Pflicht zur aktiven Mitwirkung ist bereits gesetzlich im PartGG vorgesehen. Im Rahmen der Treuepflicht verbleibt damit vor allem die Pflicht jedes Partners, alles zu unterlassen, was der PartG Schaden zufügen könnte.mehr

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Partnerschaftsgesellschaft / 1.3 Gründungskapital

Ein bestimmtes Kapital als Einlage in die PartG ist gesetzlich nicht erforderlich. Weder das PartGG noch die damit anzuwendenden Grundregeln der §§ 705 ff. BGB treffen hierzu eine Aussage. Damit orientiert sich das Gründungskapital, bzw. welche Partner dieses aufbringen, primär an den wirtschaftlichen Erfordernissen bei der Gründung der PartG.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Partnerschaftsgesellschaft / 2.1 Rechtsfähigkeit

Eine Partnerschaftsgesellschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben, auch Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden.[1] Sie ist damit rechtlich verselbstständigt und zudem parteifähig. Auch insoweit ist eine Partnerschaft durchaus mit der ebenfalls teilrechtsfähigen OHG vergleichbar.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Partnerschaftsgesellschaft / 3.1 Welche Rechte bestehen?

3.1.1 Gewinnanteil In den Partnerschaftsvertrag.[1] sollten "freiwillig" auch noch Regelungen zur Verteilung des Gewinns bzw. Verlustes aufgenommen werden. Denn fehlt eine solche Regelung, kommt die Grundregel aus dem GbR-Recht zum Zuge: das Ergebnis der PartG wird nach dem vereinbarten Beteiligungsverhältnis, im Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge oder hilfsweise ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Partnerschaftsgesellschaft / 3.1.4 Weitere Rechte

Wie bei nahezu jeder Personengesellschaft stehen den Partnern noch weitere Rechte zu; dies sind z. B. ein Anspruch auf Aufwendungsersatz das Widerspruchsrecht bei der Geschäftsführung, ein Entnahmerecht für Geldbeträge.mehr

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Partnerschaftsgesellschaft / 3.2.1 Wettbewerbsverbot

Einem Partner steht es nicht zu, ohne Einwilligung der anderen Partner mit der PartG in Wettbewerb zu treten.[1] Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, hierzu im Partnerschaftsvertrag eine abweichende, ggf. temporäre Regelung zu treffen.mehr

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Partnerschaftsgesellschaft / 6 Alternative Rechts­formen

Auch wenn die PartG in weiten Teilen speziell für den Zusammenschluss von freiberuflich Tätigen zugeschnitten wurde, soll diese doch keine andere Rechtsform ablösen oder ersetzen. Ziel war die Erweiterung der Auswahlmöglichkeiten. Deshalb soll auch ein kurzer Blick auf die Alternativen geworfen werden, die als Gesellschaftsform für Freiberufler in Betracht kommen können. Dies...mehr

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Partnerschaftsgesellschaft / 1 Gründung

1.1 Gesellschaftsvertrag Bei der PartG nennt sich dieser Vertrag "Partnerschaftsvertrag". Für diesen war bis 31.12.2023 die Schriftform vorgeschrieben.[1] Ein Partnerschaftsvertrag musste bis dahin zwingend die folgenden Punkte beinhalten: der Name und der Sitz der Partnerschaft, für jeden Partner dessen Vornamen, Namen, Wohnort und der ausgeübte Beruf sowie den Gegenstand der P...mehr

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Partnerschaftsgesellschaft / 2 Rechtliche Betrachtung

Die PartG gehört zur Rechtsformgruppe der Personengesellschaften. Abgesehen davon, dass sie keine Handelsgeschäfte betreibt, weist die PartG in ihrer Rechtsstellung eine gewisse Ähnlichkeit zur OHG auf. So verweist auch das PartGG öfters auf Vorschriften des OHG-Rechts, welche für die PartG anzuwenden sind.[1] 2.1 Rechtsfähigkeit Eine Partnerschaftsgesellschaft kann unter ihre...mehr

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Partnerschaftsgesellschaft / 2.2 Name

Zudem ist eine PartG namensrechtsfähig. Auch wenn der Name naturgemäß keine Handelsfirma sein kann, gelten die Vorschriften des HGB in weiten Teilen entsprechend.[1] Die Zusammensetzung des Namens der PartG ist weitgehend frei wähl- bzw. gestaltbar. Einziges gesetzliches Erfordernis ist, dass der Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" im Namen der PartG enthalten sein muss...mehr

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Partnerschaftsgesellschaft / 2.4 Geschäftsführung

Zur Geschäftsführung ist grundsätzlich jeder Partner berechtigt, jedoch kann dies im Partnerschaftsvertrag abweichend geregelt werden. Denn anders als bei der eigentlichen Berufsausübung, ist es für den Bereich der Geschäftsführung möglich, einzelne Partner davon auszuschließen. Das Gesetz umschreibt dies mit "sonstige Geschäfte", zu denen eine eingeschränkte Berechtigung ge...mehr

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Partnerschaftsgesellschaft / 3.1.1 Gewinnanteil

In den Partnerschaftsvertrag.[1] sollten "freiwillig" auch noch Regelungen zur Verteilung des Gewinns bzw. Verlustes aufgenommen werden. Denn fehlt eine solche Regelung, kommt die Grundregel aus dem GbR-Recht zum Zuge: das Ergebnis der PartG wird nach dem vereinbarten Beteiligungsverhältnis, im Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge oder hilfsweise nach gleichen Ante...mehr

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Partnerschaftsgesellschaft / 3.1.3 Kontrollrechte

Die Kontrollrechte der Partner wurden bisher aus dem Recht der OHG übernommen.[1] Ab 2024 wird für die Kontrollrechte eines OHG-Gesellschafters wiederum auf die Regelungen für GbR-Gesellschafter[2] zurückgegriffen. Diese Rechte sind recht weitgehend und umfassen die Möglichkeit, sich über alle Angelegenheiten der PartG persönlich zu unterrichten und dabei auch die Bücher und...mehr

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Partnerschaftsgesellschaft / 5.3 Umwandlung

Ein Wechsel zwischen den Rechtsformen, z. B. von einer GbR in die PartG, wird zwar als Umwandlung bezeichnet. Dies ist aber keine Umwandlung i. S. d. Umwandlungsgesetzes. Ein entsprechender Wechsel der Rechtsform ist als sog. Wechsel des "Rechtskleides" dennoch steuerlich neutral möglich. Es tritt keine Betriebsaufgabe oder Versteuerung von stillen Reserven, z. B. im Praxisw...mehr

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Partnerschaftsgesellschaft / 5.1 Neuer Partner

Eine konkrete gesetzliche Regelung zum Eintritt eines neuen Partners gibt es nicht, sodass die näheren Umstände unter die vertragliche Dispositionsfreiheit fallen. Sofern die bisherigen Partner dem Eintritt zustimmen und der neue Partner auch die berufsrechtlichen Voraussetzungen mitbringt, kann dieser in eine Partnerschaft aufgenommen werden. Eines gilt es noch zu beachten: ...mehr

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Partnerschaftsgesellschaft / 4.1 Handelndenhaftung

Um die Haftung der Partner nicht zu umfassend werden zu lassen, sieht die geänderte Fassung des § 8 Abs. 2 PartGG [1] folgende Regelung vor: Soweit nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst waren, haften – neben der Partnerschaft – nur diese Partner für berufliche Fehler – die sog. Handelndenhaftung. Praxis-Beispiel Fehlerhafte Berufsausübung A ist Partner...mehr

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Partnerschaftsgesellschaft / 6.1 GbR

Eine gemeinsame freiberufliche Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis oder Sozietät kann auch in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR –[1] erfolgen. Ein erheblicher Unterschied lag darin, dass die GbR nach früherer Rechtsauffassung – im Gegensatz zur PartG – nicht als rechtlich selbstständig galt. Doch nach der neueren Rechtsprechung des BGH[2] kann auc...mehr

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Partnerschaftsgesellschaft / 1.1 Gesellschaftsvertrag

Bei der PartG nennt sich dieser Vertrag "Partnerschaftsvertrag". Für diesen war bis 31.12.2023 die Schriftform vorgeschrieben.[1] Ein Partnerschaftsvertrag musste bis dahin zwingend die folgenden Punkte beinhalten: der Name und der Sitz der Partnerschaft, für jeden Partner dessen Vornamen, Namen, Wohnort und der ausgeübte Beruf sowie den Gegenstand der Partnerschaft. Doch mit Wi...mehr

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Partnerschaftsgesellschaft / 1.5 Entstehung

Die Eintragung im Partnerschaftsregister wirkt konstitutiv; erst mit der Eintragung entsteht die PartG im Außenverhältnis. Bis zu ihrer Eintragung ist diese im Verhältnis zu Dritten damit noch nicht wirksam entstanden.[1] Wichtig GbR bis zur Eintragung Diese konstitutive Wirkung gilt es zu beachten, wenn bereits vor einer Eintragung der PartG Geschäfte getätigt werden. Insowei...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Partnerschaftsgesellschaft / 2.3 Handeln für die PartG

Ein gewisser Sonderstatus der PartG ergibt sich daraus, dass das Handeln der Partner gesetzlich geregelt ist. Zwar erbringen die Partner ihre beruflichen Leistungen jeweils eigenverantwortlich und unabhängig, jedoch muss dabei vorrangig das jeweilige Berufsrecht beachtet werden.[1] Im Übrigen gilt für die Rechtsverhältnisse zwischen den Partnern Vertragsfreiheit. Dementsprech...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Partnerschaftsgesellschaft / 2.5 Vertretung

Entsprechend der Berechtigung zur Geschäftsführung ist grundsätzlich auch jeder Partner berechtigt, die Partnerschaftsgesellschaft allein zu vertreten.[1] Auch wenn es in der Praxis gelegentlich einen anderen Anschein hat, ein Vertrag mit dem Kunden kommt immer nur zwischen dem Kunden und der PartG zustande. Der Partner handelt lediglich als Vertreter der PartG. Eine Einschrä...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Partnerschaftsgesellschaft / 3.1.2 Stimmrechte

Für die Regeln der Mitbestimmung wird auf das OHG-Recht zurückgegriffen.[1] Danach werden Beschlüsse über nicht alltägliche Geschäftsvorfälle in einer Partnerversammlung grundsätzlich einstimmig gefasst. Hierzu ist es möglich im Partnerschaftsvertrag eine ggf. anderweitige Regelung festzulegen.mehr

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Partnerschaftsgesellschaft / 5.2 Austritt

Scheidet ein Partner aus der PartG aus, bleibt diese weiterhin bestehen. Das gilt zumindest, solange noch mindestens 2 Partner in der PartG verbleiben. Der Anteil des Ausscheidenden wächst den verbleibenden Partnern zu.[1] Als Gründe für einen Austritt kommen in Betracht: Der Tod eines Partners, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim Partner, die Kündigung durch einen Part...mehr