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Partnerschaftsgesellschaft / 1.1 Gesellschaftsvertrag

Jürgen K. Wittlinger
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Bei der PartG nennt sich dieser Vertrag "Partnerschaftsvertrag". Für diesen war bis 31.12.2023 die Schriftform vorgeschrieben.[1] Ein Partnerschaftsvertrag musste bis dahin zwingend die folgenden Punkte beinhalten:

  • der Name und der Sitz der Partnerschaft,
  • für jeden Partner dessen Vornamen, Namen, Wohnort und der ausgeübte Beruf sowie
  • den Gegenstand der Partnerschaft.

Doch mit Wirkung ab 1.1.2024 wurde § 3 PartGG aufgehoben, sodass seither keine Schriftform mehr erforderlich ist und es auch keine gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtinhalte des Gesellschaftsvertrags gibt. Vielmehr gilt nunmehr auch für den Partnerschaftsvertrag der Grundsatz der Vertragsfreiheit.

Gleichwohl wird es meist weiterhin sinnvoll sein, neben einer schriftlichen Fassung des Vertrags auch solche grundsätzlichen Angaben mit aufzunehmen. Doch nicht nur diese früheren Pflichtvorgaben sollten Bestandteil eines Partnerschaftsvertrags sein, sondern auch weitere individuell erforderliche bzw. sinnvolle Angaben sind für die Praxis regelmäßig dringend zu empfehlen. Zu denken ist hierbei insbesondere an:

  • Regeln zur Gewinn- und Verlustbeteiligung,
  • die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung,
  • Vereinbarungen zum Ausscheiden eines Partners,
  • Ermittlung einer Abfindung sowie
  • Regelungen zur Auflösung der PartG.

Sollte hieran bei einer bereits erfolgten Gründung der PartG noch nicht gedacht worden sein, ist eine spätere Änderung und Ergänzung des Partnerschaftsvertrags jederzeit noch möglich. Soweit der Vertrag und auch das PartGG keine ausdrücklichen Regelungen zu einer Rechtsfrage enthalten, kommen die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften des BGB zur Anwendung.[2]

[1] § 3 Abs. 1 PartGG a. F., aufgehoben durch MoPeG v. 10.8.2021, BGBl. 2021 I S. 343.
[2] § 1 Abs. 4 PartGG.

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    Partnerschaftsgesellschaft / Gesellschaftsrecht
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