Die PartG gehört zur Rechtsformgruppe der Personengesellschaften. Abgesehen davon, dass sie keine Handelsgeschäfte betreibt, weist die PartG in ihrer Rechtsstellung eine gewisse Ähnlichkeit zur OHG auf. So verweist auch das PartGG öfters auf Vorschriften des OHG-Rechts, welche für die PartG anzuwenden sind.
2.1 Rechtsfähigkeit
Eine Partnerschaftsgesellschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben, auch Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden. Sie ist damit rechtlich verselbstständigt und zudem parteifähig. Auch insoweit ist eine Partnerschaft durchaus mit der ebenfalls teilrechtsfähigen OHG vergleichbar.
2.2 Name
Zudem ist eine PartG namensrechtsfähig. Auch wenn der Name naturgemäß keine Handelsfirma sein kann, gelten die Vorschriften des HGB in weiten Teilen entsprechend.
Die Zusammensetzung des Namens der PartG ist weitgehend frei wähl- bzw. gestaltbar. Einziges gesetzliches Erfordernis ist, dass der Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" im Namen der PartG enthalten sein muss.
Hinweis: Noch bis zum 31.12.2023 war die Namenswahl für eine PartG deutlich reglementierter.
Es musste der Name mindestens eines Partners enthalten sein und auch die Bezeichnung aller in der PartG vertretenen Berufe. Ferner war es nicht zulässig die Namen anderer Personen als der Partner mit aufzunehmen.
Name einer PartG
Rechtsanwalt Dr. Karl Maier und die beiden Steuerberater Rainer Schneider und Uwe Schmidt schließen sich zu einer PartG zusammen.
Mögliche Namen der Partnerschaft sind z. B. "Dr. Maier und Partner, Rechtsanwalt und Steuerberater" oder "Dr. Maier, Schneider & Schmidt, Partnerschaft, Rechtsanwalt und Steuerberater".
Scheidet im obigen Beispiel Dr. Maier aus, kann die Partne...