Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsrecht

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.2.2 Antragsvoraussetzung: Uneingeschränktes Besteuerungsrecht für die erhaltenen Anteile (§ 21 Abs 2 S 3 Nr 1 UmwStG)

Tz. 60a Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Ein Antrag nach § 21 Abs 2 S 3 UmwStG ist statthaft, wenn das Recht der B-Rep für die Besteuerung der stillen Reserven der erhaltenen Anteile weder ausgeschlossen noch beschr ist (s § 21 Abs 2 S 3 Nr 1 UmwStG und nachfolgende Bsp). Der Ausschluss oder die Beschränkung des inl Besteuerungsrechts für die Substanz der Anteile ermittelt sich na...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2 Grundsätzliches

Tz. 69 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Zu der Auswirkung von Umwandlungsvorgängen auf aktive bzw passive organschaftliche AP hat im JStG 2008 erstmals der Ges-Geber zu einem Teilbereich Stellung bezogen. Für die Zeit vor Inkrafttreten des JStG 2008 finden sich Äußerungen nahezu ausschließlich in der Bp-nahen Fach-Lit. Die Antwort auf die Frage nach der stlichen Behandlung organsc...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3 Zur Anwendung des § 12 Abs 2 S 1 UmwStG, wenn die Übernehmerin nicht oder nicht zu 100 % an der Übertragerin beteiligt ist

Tz. 49 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Der Übernahmegewinn/-verlust ist in § 12 Abs 2 S 1 UmwStG als Rechengröße definiert, die sich aus der Saldierung der beiden Vergleichsgrößen "Wert der übergegangenen WG" und "Bw der (wegfallenden) Anteile" ergibt. Die erstgenannte Vergleichsgröße weist immer einen Betrag aus. Die zweitgenannte Vergleichsgröße kann einen Wert ausweisen, sie m...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 14.2.4.2 Anteile, bei deren Veräußerung ein Verlust nach § 17 Abs 2 S 6 EStG nicht zu berücksichtigen ist (§ 4 Abs 6 S 6 Hs 1 UmwStG)

Tz. 145 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Nach § 4 Abs 6 S 6 Hs 1 UmwStG ist ein Übernahmeverlust – abw von § 4 Abs 6 S 4 und 5 UmwStG – nicht (dh auch nicht iHd voll/zu 60 % stpfl Bezüge iSd § 7 UmwStG) zu berücksichtigen, soweit bei (einer unterstellten) Veräußerung der Anteile ein dabei entstehender Verlust nach § 17 Abs 2 S 6 EStG nicht zu berücksichtigen wäre. Bisher enthielt §...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Verbindlichkeiten, erhaltene Anzahlungen

Rn. 840 Stand: EL 134 – ET: 02/2019 Aus Sicht des allg Sprachgebrauches werden Schulden und Verbindlichkeiten synonym verwandt, ähnlich verfährt das Schuldrecht in den §§ 366, 367 u 371 BGB einerseits und § 257 u § 762 BGB andererseits. Dem schließt sich auch das HGB im bilanzrechtlichen Teil an, wenn es in § 247 Abs 1 HGB von Schulden und (zB) in § 266 Abs 3 HGB von Verbindl...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.2 Übertragungsgewinn der Körperschaft (§ 3 UmwStG)

Tz. 4 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Nach § 3 Abs 1 UmwStG ist das übergehende Vermögen grds mit dem gW anzusetzen. Wegen Einzelheiten s § 3 UmwStG Tz 21 ff. Nach § 3 Abs 2 UmwStG kann das übergehende Vermögen auf Antrag mit einem niedrigeren Wert (Bw oder Zwischenwert) angesetzt werden, soweit es BV der Übernehmerin wird und sichergestellt ist, dass es später der Besteuerung mit...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Milatz/Lütticken, Wann und wie lange muss die Mehrheit der Stimmrechte für die Anwendbarkeit des § 20 Abs 1 S 2 UmwStG gegeben sein? GmbHR 2001, 560; Benecke/Schnitger, Neuregelung des UmwStG und der Entstrickungsnormen durch das SEStEG, IStR 2006, 765; Benz/Rosenberg, Einbringungsvorgänge nach dem Reg-Entw des SEStEG, BB-Special 2006, Nr 8, 51; Dörfler/Rautenstrauch/Adrian, Ei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4.1 Verhältnis zum UmwStG

Tz. 10 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Werden Anteile an Kap-Ges oder Gen im Zusammenhang mit einem (Teil-)Betrieb oder MU-Anteil in die übernehmende Gesellschaft eingebracht, ist (nur und vorrangig) § 20 UmwStG anzuwenden, wenn die Beteiligung als (unselbständiger) Bestandteil der betrieblichen Sachgesamtheit iSd § 20 Abs 1 UmwStG anzusehen ist (Rückschluss aus § 22 Abs 1 S 5 un...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7 Mehr- und Minderabführungen iSd § 14 Abs 3 und/oder Abs 4 KStG bei Beteiligung einer Organgesellschaft an einem Umwandlungsvorgang

Tz. 60 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Bei einem umwandlungsbedingten Vermögensübergang auf eine OG können sich, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, Probleme hinsichtlich der Anwendung des § 14 Abs 3 KStG (Mehr- und Minderabführungen mit Verursachung in vororganschaftlicher Zeit) und des § 14 Abs 4 KStG (Mehr- und Minderabführungen mit Verursachung in organschaftlicher Zei...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Europäisches Recht

Rz. 9 [Autor/Zitation] Die Regelung des § 325a geht auf die sog. Zweigniederlassungsrichtlinie (Elfte RL 89/666/EWG des Rates v. 21.12.1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, ABl. EG 1989 Nr. L 395, 36) zurück, die in Art. 2 Abs....mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 4 [Autor/Zitation] Durch das BiRiLiG ( Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts, Bilanzrichtlinien-Gesetz v. 19.12.1985, BGBl. I 1985, 2355) und das KapCoRiLiG (Kapitalgesellschaften- und Co.-Richtlinie-Gesetz v. 24.2.2000, BGBl. I 2000, 154) wurde der Geltungsbe...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Multifunktionalität der Publizitätspflicht

Rz. 9 [Autor/Zitation] Die Suche nach einer abstrakten (rechtlichen) Funktion der Publizität ist ein mühevolles und letztlich ergebnisloses Unterfangen. Die zahlreichen (historischen) Triebfedern bei der Entstehung der Publizität (Rz. 10 ff.) spiegeln sich in ihrer Multifunktionalität wider. Keine der klassischerweise im Schrifttum vertretenen Funktionen der Publizität von Un...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum

Birck/Meyer, Die Bankbilanz, Teillieferungen 1 und 2, 3. Aufl. 1976; Hopt, Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich, Sonderheft AG 1997, 42; Böcking/Orth, Neue Vorschriften zur Rechnungslegung und Prüfung durch das KonTraG und das KapAEG – Ergebnisse eines kapitalmarktinduzierten Reformzwangs, DB 1998, 1241; Krumnow ua., Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 5 [Autor/Zitation] Verletzungen der beruflichen Verschwiegenheitspflicht sind vor Einführung des § 333 HGB nach § 203 StGB und § 404 AktG strafbewehrt gewesen. Um den bei AG bestehenden Schutz rechtsformunabhängig zu gewähren, wurde mit dem Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Ge...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Öffentliches Interesse an der Publizität

Rz. 8 [Autor/Zitation] Weitgehend konturenlos (ebenfalls krit. zu diesem Ansatz Brete, GmbHR 2009, 617, 618; differenzierend Kersting in Großkomm. HGB6, § 325 Rz. 10, der allerdings die gesellschaftsrechtliche mit der kapitalmarktrechtlichen Publizität vermengt) ist schließlich die Annahme, dass die Publizität von Unternehmensabschlüssen einem allgemeinen öffentlichen Interes...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Wesentliche Anpassungen

Rz. 5 [Autor/Zitation] Die Größenmerkmale des § 1 Abs. 1 PublG wurden durch das Euro-Bilanzgesetz (Gesetz zur Anpassung bilanzrechtlicher Bestimmungen an die Einführung des Euro, zur Erleichterung der Publizität für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen sowie zur Einführung einer Qualitätskontrolle für genossenschaftliche Prüfungsverbände v. 10.12.2001, BGBl. I 2001,...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 14 [Autor/Zitation] Wirtschaftsprüfer haben aufgrund ihrer Tätigkeit weitgehende Einblicke in die Angelegenheiten ihrer Mandanten. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungstätigkeit ist es daher unvermeidbar, dass der WP sowie die mit der Prüfung betrauten Mitarbeiter und Gehilfen des WP mit sensiblen Informationen aus dem Mandantenverhältnis in Berührung ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1.3 Sinn und Bedeutung zwischenstaatlicher Amtshilfe

Rz. 7 Die Besteuerung geschieht stets aufgrund nationaler Gesetze der einzelnen Staaten. Eine internationale Besteuerung ist, abgesehen von der Zollerhebung an den Außengrenzen der EU, bisher nicht verwirklicht. Daran ändert auch die Einführung der globalen Mindeststeuer (sog. "Säule 2", bzw. "pillar two") nichts, da die diese nur national umzusetzende Mindeststandards regel...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 4 [Autor/Zitation] Mit dem BiRiLiG (Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts, Bilanzrichtlinien-Gesetz v. 19.12.1985, BGBl. I 1985, 2355) wurde die Offenlegung von JA und Lagebericht auf alle KapGes. ausgedehnt; der persönliche Anwendungsbereich des PublG wurde ...mehr

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9. Kapitel: Der Minderjähri... / H. Gesamtbetrachtung

Rz. 409 Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte der Erbengemeinschaft, der ein Minderjähriger angehört, bedürfen nach allg.M. der familienrechtlichen Genehmigung (§§ 1850 ff. BGB n.F.; früher §§ 1821, 1822 BGB a.F.), wenn der minderjährige am Nachlass beteiligt ist. Rz. 410 Dem ist im Hinblick auf die Genehmigungspflichten zu entgegnen: Es handelt nach der hier dargelegten Au...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Exkurs: Weitere Gründe für die Nichtigkeit des Jahresabschlusses bei Personenhandelsgesellschaften

Rz. 14 [Autor/Zitation] Für Personenhandelsgesellschaften ist fraglich, ob und inwieweit die Nichtigkeitstatbestände des § 256 AktG analog und/oder das durch das MoPeG neu geschaffene Beschlussmängelrecht (§§ 110 ff. HGB) anwendbar sind. Das MoPeG (BGBl. I 2021, 3436) hat für alle Personenhandelsgesellschaften in § 121 HGB erstmals ausdrücklich (indes nur klarstellend) geregel...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 9 [Autor/Zitation] Das Dritte Buch des HGB, das den Dritten Abschnitt mit den ergänzenden Vorschriften für Genossenschaften (§§ 336–339) enthält, geht auf das BiRiLiG ( Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts, Bilanzrichtlinien-Gesetz – BiRiLiG) v. 19.12.1985 zu...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Kapitalgesellschaft

Rz. 17 [Autor/Zitation] Voraussetzung für eine Veröffentlichungspflicht ist zunächst das Vorliegen einer KapGes.; dabei erstreckt sich die Offenlegungspflicht entgegen der früheren Rechtslage (Rz. 4 ff.) nicht mehr nur auf KapGes. aus Mitglied- bzw. EWR-Vertragsstaaten, sondern auf KapGes. aus allen Staaten der Welt. Da Satz 1 nur ausländische Gesellschaften erfasst, kann ins...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Funktionsschutz des Marktes

Rz. 3 [Autor/Zitation] Im Vordergrund der Debatte um den Zweck der Publizität steht der Funktionsschutz des Marktes (BGH v. 14.10.2014 – II ZB 20/13, NZG 2015, 157 Rz. 21; OLG Dresden v. 6.3.2019 – 5 U 1146/18, WM 2019, 1256 Rz. 24), den Merkt (Merkt, Unternehmenspublizität, 332 ff.) mit der Formulierung, die Publizität (der Unternehmensabschlüsse) sei das Korrelat der Marktt...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Janis, Victims of Groupthink, 1972; Hüffer, Der Aufsichtsrat in der Publikumsgesellschaft, ZGR 1980, 320; Clemm, Abschlussprüfer und Aufsichtsrat, ZGR 1980, 455; Bleicher/Paul, Das amerikanische Board-Modell im Vergleich zur deutschen Vorstands-, Aufsichtsratsverfassung, DBW 1986, 263; Goerdeler, Das Audit Committee in den USA, ZGR 1987, 219; Lück, Audit Committee, ZfbF 1990...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 40 [Autor/Zitation] Durch die Vierte Richtlinie des Rates v. 25.7.1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (RL 78/660/EWG – Jahresabschluss-Richtlinie oder 4. EG-Richtlinie; ABl. EG 1978 Nr. L 222, 11) wurde in Art. 51 die Pflicht geregelt, dass bestimmte Gesellschaften ihren Jahre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.3 Juristische Person nach inländischem Gesellschaftsrecht

Rz. 20 § 14b Abs. 1 AO unterscheidet in seinen beiden Sätzen danach, ob die ausländische Körperschaft mit Blick auf ihre "Rechtsfähigkeit" auch "nach inländischem Gesellschaftsrecht (…) als juristische Person zu behandeln ist". Die Vorschrift knüpft damit an die gesellschaftsrechtlichen Folgen einer Verlegung des Verwaltungssitzes an. Rz. 21 In Deutschland wurde in der Vergan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3 Doppelt ansässige Körperschaft als Inhaltsadressat (Abs. 1)

Rz. 30 Nach § 14b Abs. 1 Satz 1 AO sind Verwaltungsakte an die ausländische Körperschaft mit Verwaltungssitz im Inland zu richten, soweit sie nach den Steuergesetzen "Steuerpflichtiger" ist. Das gilt nach § 14b Abs. 1 Satz 2 AO unabhängig von der Qualifikation der doppelt ansässigen Körperschaft als juristische Person nach inländischem Gesellschaftsrecht. Für die auch nach i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6 Haftung der Anteilseigner (Abs. 4)

Rz. 55 Nach § 14b Abs. 4 AO haften die Anteilseigner einer Körperschaft i. S. des § 14b Abs. 1 Satz 2 AO für die von der Körperschaft geschuldeten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unbeschränkt. Rz. 56 Die Regelung bezieht sich nur auf die "Körperschaften i.s. des § 14b Abs. 1 Satz 2 AO", also diejenigen, die „nach inländischem Gesellschaftsrecht (…) nicht als juristis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4 Gesetzliche Vertretung und Handlungsfähigkeit der Körperschaft (Abs. 2)

Rz. 40 Nach § 14b Abs. 2 AO sind auf Körperschaften i. S. des § 14b Abs. 1 Satz 2 AO die für juristische Personen geltenden Regelungen der §§ 34 und 79 AO entsprechend anzuwenden. Rz. 41 Die Vorschrift bezieht sich nur auf die "Körperschaften i. S. des § 14b Abs. 1 Satz 2 AO", also diejenigen, die „nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1 Körperschaft mit Sitz im Ausland…

Rz. 5 Ist eine Körperschaft mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, rechtsfähig, sind Verwaltungsakte nach § 14b Abs. 1 Satz 1 AO an sie zu richten, soweit sie nach den Steuergesetzen "Steuerpflichtiger" ist. Das Gleiche gilt nach § 14b Abs. 1 Satz 2 AO auch dann, wenn die Körp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 14b AO enthält Regelungen für Gesellschaften, die doppelt ansässig sind, also ihren Sitz im Ausland und den Ort ihrer Geschäftsleitung im Inland haben, und die nach dem Recht des Sitzstaates als juristische Personen zu qualifizieren sind. Relevanz hat die Vorschrift allerdings nur für die doppelt ansässigen Körperschaften, die nach deutschem Gesellschaftsrecht nicht ...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 12.2.2 Rückgewähr von Zuwendungen

Rz. 351 Auch im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist bei der Zuwendung von Vermögenswerten zunächst zu unterscheiden, ob es sich um eine Schenkung oder um eine unbenannte (gemeinschaftsbezogene) Zuwendung handelt. Zuwendungen zu besonderen Anlässen wie Geburtstagen oder an Weihnachten erfolgen freigiebig und uneigennützig. Hier handelt es sich um klassische Sch...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 12.2.1.1 Zustandekommen

Rz. 347 Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt nicht alleine schon deshalb in Betracht, weil Personen zusammen leben und wirtschaften. Aus diesem Grunde kann eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nach deren Beendigung auch nicht umfassend über das Gesellschaftsrecht abgewickelt werden. Rz. 348 Nach älterer Rechtsprechung des II. Senats des BGH[1] soll eine Abwicklung nac...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 8.3.3.1 Für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft

Rz. 189 Entscheidung des BGH vom 30.6.1999[1]: Die Eheleute haben im Güterstand der Gütertrennung gelebt. Während bestehender Ehe haben die Eheleute auf den Namen der Ehefrau diverse Grundstücke erworben. Der Ehemann leistete seinerseits nicht unerhebliche Geldbeträge für den Erwerb der Immobilien und übernahm Reparaturaufgaben. Hier hat der BGH entgegen der Annahme des Beru...mehr

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Fusionsrichtlinie – ABC IntStR / 2 Inhalt

Eine grenzüberschreitende Umwandlung liegt nach der Definition der FRL vor, wenn die beteiligten Gesellschaften in 2 oder mehreren Mitgliedsstaaten der EU ansässig sind[1] oder der Sitz einer SE von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegt wird.[2] Die Richtlinie ist auf Fusionen, Spaltungen, Einbringungen und den Anteilstausch anwendbar. Diese Übertragungsvorgänge ähnel...mehr

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Rechtstypenvergleich - ABC ... / 3 Praxisfragen

Das Ergebnis des Rechtstypenvergleichs ist entscheidend für die steuerliche Behandlung der inländischen Aktivitäten der Gesellschaft. Aufgrund des Rechtstypenvergleichs entscheidet sich, ob die Gesellschaft selbstständig der KSt unterliegt, oder ob sie als transparent behandelt wird und daher die Gesellschafter der ESt oder KSt herangezogen werden. Dies ist auch für die steu...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Beweislast (Darlegungslast)... / 2 Inhalt

Ist ein Sachverhalt zu ermitteln, gelten in erster Linie die Grundsätze der Darlegungslast. Der Stpfl. muss im Rahmen seiner Auskunftspflicht nach den §§ 90 Abs. 1 S. 2, 93 AO der Finanzverwaltung mitteilen, welche konzernangehörigen Gesellschaften bestehen, welche Geschäftsbeziehungen er mit wem unterhält, welche Verträge er abgeschlossen bzw. Geschäfte durchgeführt hat, we...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 14a AO soll in Abs. 1 eine Legaldefinition des in der AO und den Steuergesetzen vielfach verwendeten Begriffs "Personenvereinigung" enthalten[1], Abs. 2 benennt – jeweils nicht abschließend[2] – die wichtigsten rechtsfähigen und Abs. 3 die wichtigsten nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen. In Abs. 4 wird für nicht rechtsfähige Gesellschaften die sinngemäße Anwend...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Rechtstypenvergleich - ABC ... / 1 Systematische Einordnung

§ 1 Abs. 1 KStG führt die einzelnen Körperschaftsteuersubjekte auf, die der unbeschr. KSt-Pflicht unterliegen. Diese Aufzählung orientiert sich an den Gesellschaftsformen des deutschen Rechts. Als Kapitalgesellschaft gilt dabei nach § 1a KStG auch eine Personengesellschaft, die für die Anwendung des KStG optiert hat. Jedoch können auch Körperschaften des ausl. Rechts der unb...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Definition des "verbunden Unternehmens", Abs. 3

Rz. 170 In § 138e Abs. 3 AO wird der Begriff des verbundenen Unternehmens definiert, der in Abs. 1 und 2 verwendet wird. In der Definition wird, ebenso wie in § 1 Abs. 2 AStG, auf eine Beteiligung von mehr als 25 % oder auf einen erheblichen Einfluss abgestellt. Die Vorschrift entspricht der Ergänzung des Art. 3 der Richtlinie v. 15.2.2011[1] um die Nr. 23 durch Art. 1 Nr. 1...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Verwendung einer ausländisc... / 3.4 Problem ausländischer Rechtsanwendung

Zudem müssen sich die Gesellschafter klar machen, dass für ihr Rechtsverhältnis zur Gesellschaft und untereinander das jeweilige ausländische Gesellschaftsrecht zur Anwendung kommt. Das bedeutet, dass im Streitfall – etwa bei Auseinandersetzungsstreitigkeiten – das ausländische Recht und die ausländische Rechtsprechung heranzuziehen sind.mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Keine Ersatzerbschaftsteuerpflicht einer im Inland nichtrechtsfähigen ausländischen Familienstiftung

Leitsatz Eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft errichtete Familienstiftung mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unterliegt als nichtrechtsfähige Stiftung in Deutschland nicht der Ersatzerbschaftsteuer. Normenkette § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Sachverhalt Die Klägerin war eine Stiftung schweizerischen Rechts. Sie wurde als Familienstiftung i.S. des schweizerischen Zivilgesetzbuches errichtet. Als Stiftungszweck wurde in der Satzung die Bestreitung...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Partnerschaftsgesellschaft / Gesellschaftsrecht

1 Gründung 1.1 Gesellschaftsvertrag Bei der PartG nennt sich dieser Vertrag "Partnerschaftsvertrag". Für diesen war bis 31.12.2023 die Schriftform vorgeschrieben.[1] Ein Partnerschaftsvertrag musste bis dahin zwingend die folgenden Punkte beinhalten: der Name und der Sitz der Partnerschaft, für jeden Partner dessen Vornamen, Namen, Wohnort und der ausgeübte Beruf sowie den Gegens...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Partnerschaftsgesellschaft / 1.3 Gründungskapital

Ein bestimmtes Kapital als Einlage in die PartG ist gesetzlich nicht erforderlich. Weder das PartGG noch die damit anzuwendenden Grundregeln der §§ 705 ff. BGB treffen hierzu eine Aussage. Damit orientiert sich das Gründungskapital, bzw. welche Partner dieses aufbringen, primär an den wirtschaftlichen Erfordernissen bei der Gründung der PartG.mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Partnerschaftsgesellschaft / 3.1 Welche Rechte bestehen?

3.1.1 Gewinnanteil In den Partnerschaftsvertrag.[1] sollten "freiwillig" auch noch Regelungen zur Verteilung des Gewinns bzw. Verlustes aufgenommen werden. Denn fehlt eine solche Regelung, kommt die Grundregel aus dem GbR-Recht zum Zuge: das Ergebnis der PartG wird nach dem vereinbarten Beteiligungsverhältnis, im Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge oder hilfsweise ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Partnerschaftsgesellschaft / 3.2.1 Wettbewerbsverbot

Einem Partner steht es nicht zu, ohne Einwilligung der anderen Partner mit der PartG in Wettbewerb zu treten.[1] Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, hierzu im Partnerschaftsvertrag eine abweichende, ggf. temporäre Regelung zu treffen.mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Partnerschaftsgesellschaft / 2.1 Rechtsfähigkeit

Eine Partnerschaftsgesellschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben, auch Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden.[1] Sie ist damit rechtlich verselbstständigt und zudem parteifähig. Auch insoweit ist eine Partnerschaft durchaus mit der ebenfalls teilrechtsfähigen OHG vergleichbar.mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Partnerschaftsgesellschaft / 6 Alternative Rechts­formen

Auch wenn die PartG in weiten Teilen speziell für den Zusammenschluss von freiberuflich Tätigen zugeschnitten wurde, soll diese doch keine andere Rechtsform ablösen oder ersetzen. Ziel war die Erweiterung der Auswahlmöglichkeiten. Deshalb soll auch ein kurzer Blick auf die Alternativen geworfen werden, die als Gesellschaftsform für Freiberufler in Betracht kommen können. Dies...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Partnerschaftsgesellschaft / 1 Gründung

1.1 Gesellschaftsvertrag Bei der PartG nennt sich dieser Vertrag "Partnerschaftsvertrag". Für diesen war bis 31.12.2023 die Schriftform vorgeschrieben.[1] Ein Partnerschaftsvertrag musste bis dahin zwingend die folgenden Punkte beinhalten: der Name und der Sitz der Partnerschaft, für jeden Partner dessen Vornamen, Namen, Wohnort und der ausgeübte Beruf sowie den Gegenstand der P...mehr