Thomas Stimpel
, Ewald Dötsch
Tz. 49
Stand: EL 119 – ET: 07/2025
Der Übernahmegewinn/-verlust ist in § 12 Abs 2 S 1 UmwStG als Rechengröße definiert, die sich aus der Saldierung der beiden Vergleichsgrößen "Wert der übergegangenen WG" und "Bw der (wegfallenden) Anteile" ergibt. Die erstgenannte Vergleichsgröße weist immer einen Betrag aus. Die zweitgenannte Vergleichsgröße kann einen Wert ausweisen, sie muss es aber nicht. Anders als § 4 Abs 4 S 3 UmwStG unterscheidet § 12 Abs 2 S 1 UmwStG nicht danach, ob und ggf in welchem Umfang die übernehmende an der übertragenden Kö beteiligt ist.
Daraus ergibt sich die Frage, ob § 12 Abs 2 S 1 UmwStG nur auf die Aufwärtsverschmelzung einer TG auf ihre zu 100 % beteiligte MG anzuwenden ist oder auch auf Verschmelzungen, bei denen die übernehmende Kö nicht oder nicht zu 100 % an der überragenden Kö beteiligt ist. Eine Beteiligung der übernehmenden an der übertragenden Kö existiert insbes nicht bei der Abwärtsverschmelzung der MG auf ihre TG sowie bei der Seitwärtsverschmelzung von SchwGes, ebenso nicht bei einer Verschmelzung zur Neugründung. Bei der Aufwärtsverschmelzung der TG auf die MG kann die (wegfallende) Beteiligung der MG auch geringer als 100 % sein.
Die Auswirkung der Anwendung von § 12 Abs 2 S 1 UmwStG besteht einerseits in der Nichtabziehbarkeit von Umw-Kosten (diese sind Bestandteil des Übernahmeergebnisses, s Tz 54–58a) und anderseits in der Nichteinschlägigkeit der Einlagegrundätze (kein Zugang zum stlichen Einlagekonto).
Tz. 50
Stand: EL 119 – ET: 07/2025
Nach Verw-Auff (s UmwSt-Erl 2025 Rn 12.05) und BFH-Rspr (s Urt des BFH v 09.01.2013, BStBl II 2018, 509) ist § 12 Abs 2 S 1 UmwStG unabhängig von der Beteiligungshöhe in allen Fällen der Aufwärts-, Abwärts- und Seitwärtsverschmelzung anzuwenden.
In dem o. a. Urt v 09.01.2013 hat der BFH entschieden,...