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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 8.2 Grundsätzliches

Ewald Dötsch, Alexandra Pung
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Tz. 69

Stand: EL 119 – ET: 07/2025

Zu der Auswirkung von Umwandlungsvorgängen auf aktive bzw passive organschaftliche AP hat im JStG 2008 erstmals der Ges-Geber zu einem Teilbereich Stellung bezogen. Für die Zeit vor Inkrafttreten des JStG 2008 finden sich Äußerungen nahezu ausschließlich in der Bp-nahen Fach-Lit. Die Antwort auf die Frage nach der stlichen Behandlung organschaftlicher AP ist untrennbar mit der Frage nach der Rechtsnatur der AP verbunden. Wäre ein organschaftlicher AP in jeglicher Hinsicht ein rechtlicher Bestandteil der Organbeteiligung, wäre seine Behandlung in Umwandlungsfällen klar vorgezeichnet; die stliche Behandlung wäre untrennbar mit der der Organbeteiligung verknüpft.

Da sich der Ges-Geber des JStG 2008 jedoch dafür entschieden hat, in organschaftlicher Zeit verursachte Mehr- bzw Minderabführungen nicht wie nach Inkrafttreten des KöMoG nach Einlagegrundsätzen zu behandeln, sondern einen eigenständigen AP neben der Organbeteiligung in der St-Bil der OT auszuweisen, erscheint wegen der nach wie vor str Rechtsnatur (dazu s § 14 KStG Tz 1181 ff) die stliche Behandlung der organschaftlichen AP in Umwandlungsfällen in Teilbereichen zweifelhaft (s Dötsch, Ubg 2008, 117 ff).

Nach § 14 Abs 4 S 2 ff KStG idF vor KöMoG sind die in der St-Bil des OT ausgewiesenen organschaftlichen AP in dem Zeitpunkt der Veräußerung der Organbeteiligung einkommenswirksam aufzulösen. Der Veräußerung gleichgestellt ist gem § 14 Abs 4 S 5 KStG idF vor KöMoG insbes die Umwandlung der OG auf eine Pers-Ges oder eine natürliche Person. Nach § 14 Abs 4 S 4 KStG idF vor KöMoG sind auf die Aufwendungen bzw Erträge aus der Auflösung organschaftlicher AP § 3 Nr 40, § 3c Abs 2 EStG sowie § 8b KStG anzuwenden.

Während die Bildung der AP in der St-Bil ein einkommensneutraler Vorgang ist, fü...

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