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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.1 Problemstellung und Rechtsentwicklung

Friedbert Lang
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Tz. 200

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Verzichtet ein Ges-GF ggü seiner Kap-Ges auf einen Pensionsanspruch aus im Gesellschaftsverhältnis veranlassten Gründen, stellt auch dies einen Forderungsverzicht und somit eine verdeckte Einlage dar. Dies war allerdings nicht immer so; in seiner älteren Rspr hatte der BFH die Annahme einer verdeckten Einlage bei einem Pensionsverzicht verneint; s Urt des BFH v 19.05.1993 (BStBl II 1993, 804) und zuvor bereits s Urt des BFH v 03.05.1967 (BStBl II 1967, 421). Somit hatte sich früher bei einem Pensionsverzicht ein stpfl Ertrag auf Ebene der Kap-Ges, auf der Seite des Ges-GF aber kein Zufluss von Arbeitslohn ergeben.

In dieser Zeit wurde auch ein "St-Sparmodell" propagiert, indem ein künftiger stpfl Zufluss von der Kap-Ges aus der Auszahlung der Pension in eine stfreie Kap-Rückzahlung (Auskehrung aus dem stlichen Einlagekto) umgewandelt werden sollte; s Thiel (DStR 1992, 1) und s "wfr" (DB 1991, 1855). Dazu sollte ein Ges-GF kurz vor Erreichen des Pensionsalters auf seine Pensionsansprüche verzichten. Dadurch sollte bei der Kap-Ges durch (verdeckte) Einlage iHd Pensionsrückstellung ein Zugang zum stlichen Einlagekto entstehen. Nach Eintritt des Pensionierungsfalls würden Ausschüttungen an den Gesellschafter (den ehemaligen GF) aus dem stlichen Einlagekto geleistet, die bei ihm stfrei wären, während Pensionszahlungen zu versteuern gewesen wären. Dieses Modell basierte auf einer Mischung aus der Annahme einer verdeckten Einlage und deren Verneinung (verdeckte Einlage ohne Zufluss von Arbeitslohn).

 

Tz. 201

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Solchen Überlegungen hat der GrS des BFH im Jahr 1997 eine klare Absage erteilt; der BFH ordnet seither den Verzicht auf einen Pensionsanspruch systematisch in eine Reihe mit anderen Verzichten auf Leistungsansprüc...

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