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Verschmelzung von Kapitalgesellschaften / 5.4.1 Schädliche und unschädliche Gegenleistungen

Martin Stahl
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Es gilt Folgendes:

Abbildung 6

Unschädliche Gegenleistungen liegen vor, wenn

  • von dem übernehmenden Rechtsträger an die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers neue oder eigene Gesellschaftsrechte ausgegeben werden;
  • der übernehmende Rechtsträger vor der Verschmelzung selbst Anteile von den Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers erwirbt;
  • die übertragende Gesellschaft einen Anteilseigner bar abfindet. Dies gilt auch für Barabfindungen der übernehmenden Kapitalgesellschaft an der Umwandlung widersprechende Anteilseigner gem. §§ 29, 125 und 207 UmwG.[1] Dies kann jedoch eine verdeckte Gewinnausschüttung sein, wenn die Barabfindung zu einem Wert erfolgt, der über dem gemeinen Wert der Anteile liegt.[2]
  • Zahlungen durch die Anteilseigner der übernehmenden oder der übertragenden Kapitalgesellschaft erfolgen.

Die Zahlungen sind nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Sie führen zu einem Veräußerungserlös beim Empfänger (ggf. steuerpflichtig nach § 17 EStG) und zu Anschaffungskosten beim leistenden Anteilseigner.[3]

Dagegen liegt eine schädliche Gegenleistung vor, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft im Rahmen des Verschmelzungsvertrags bare Zuzahlungen (z. B. einen Spitzenausgleich) oder andere Vermögenswerte an die übertragende Kapitalgesellschaft oder deren verbleibende Anteilseigner gewährt.[4] Solche Zuzahlungen werden gezahlt, wenn die dem Anteilseigner gewährten Anteile an der Übernehmerin weniger Wert sind als dessen Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft.

[1] BMF, Schreiben v. 2.1.2025, IV C 2 – S 1978/00035/020/040, BStBl 2025 I S. 92, Rn. 11.10 i.V. mit Rn. 03.22.
[2] BFH, Urteil v. 6.12.1995, I R 51/95, BStBl 1998 II S. 781.
[3] BFH, Urteil v. 16.4.1991, VIII R 63/87, BStBl 1991 II S. 832.
[4] BMF, Schreiben v. 2.1.2025, IV C 2 – S 1978/00035/020/04...

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