Fachbeiträge & Kommentare zu Geschäftsführung

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Pfändung: Arbeitgeber im Pf... / 13 Überweisungskosten; Bearbeitungskosten

Die Kosten der Überweisung der gepfändeten Beträge an den Gläubiger treffen den Arbeitgeber nur in der Höhe, in der ihm Kosten auch bei Lohnzahlung an den Schuldner entstanden wären. Mehrkosten (auch Kosten für den mit der Überweisung zusammenhängenden besonderen Schriftverkehr) gehen zunächst zulasten des Gläubigers. Der Arbeitgeber kann diese Kosten von den zu überweisenden...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / ee) Grundsatz der Unparteilichkeit

Rz. 48 [Autor/Zitation] Der Grundsatz, dass sich der Abschlussprüfer bei der Erstattung von Prüfungsberichten unparteiisch zu verhalten hat, ergibt sich aus den allgemeinen Berufspflichten. Er wird in § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB und in § 43 Abs. 1 Satz 2 WPO ausdrücklich erwähnt und enthält im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung vor allem die Verpflichtung zur objektiven Berich...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Prüfungs- und Berichterstattungspflicht des Aufsichtsrats (Satz 2 und 3)

Rz. 15 [Autor/Zitation] Satz 2 verpflichtet den AR, den JA und Lagebericht zu prüfen und über seine Prüfung schriftlich zu berichten. Der Regelungsgehalt von Satz 2 entspricht § 171 AktG, auf den weitestgehend verwiesen wird. Es handelt sich um eine eigenständige Prüfungspflicht, die nicht nur die Rechtmäßigkeit (Ordnungsmäßigkeit), sondern auch die Zweckmäßigkeit der Rechnun...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Prüfungsgegenstand und Prüfungsumfang (Abs. 1)

Rz. 24 [Autor/Zitation] Der gesetzliche Abschlussprüfer hat die Finanzberichterstattung prüfpflichtiger Gesellschaften daraufhin zu überprüfen, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt (§ 322; ergänzend s. BGH v. 12.3.2020 – VII ZR 236/19, NZG 2020, 1030 Rz. 27 f.). Im Detail ergeben sic...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 324 adressiert unter der Normbezeichnung "Prüfungsausschuss"zwei Themenkreise, die inhaltliche Berührungspunkte aufweisen, aber auf unterschiedlichen Regelungsebenen angesiedelt sind (krit. zur Platzierung von § 324 zB Schüppen in Heidel/Schall4, § 324 HGB Rz. 1, 4; Böcking/Gros/Rabenhorst in EBJS5, § 324 HGB Rz. 1; s. näher Rz. 19). Zum einen beinhal...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Keine oder unzureichende Einrichtung eines Prüfungsausschusses

Rz. 402 [Autor/Zitation] Sanktionen können sowohl bei Rechtsverstößen auf der organisatorischen Ebene der Einrichtung eines Prüfungsausschusses als auch bei der Aufgabenerfüllung durch die Ausschussmitglieder (Rz. 411 ff.) eingreifen. Neben den juristischen Folgen von Sorgfaltspflichtverletzungen, Ordnungswidrigkeiten und strafbewehrtem Verhalten können auch andere Konsequenz...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Personenkreis (Abs. 1 Satz 1 und 2)

Rz. 22 [Autor/Zitation] Die Abschlussprüfung ist eine Vorbehaltsaufgabe der Wirtschaftsprüfer, so dass in erster Linie WP und WPG berufen sind, als Abschlussprüfer tätig zu sein (Satz 1). Diese Befugnis erstreckt sich auf JA und Konzernabschlüsse von Unternehmen aller Rechtsformen und Größenklassen. Jahresabschlüsse und Lageberichte mittelgroßer GmbH (§ 267 Abs. 2) oder von m...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–23 P... / A. Entstehungsgeschichte, Gesetzeszweck

Rz. 1 [Autor/Zitation] Das Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen – kurz Publizitätsgesetz (PublG) – ist im Jahre 1969 in Kraft getreten. Mit ihm wurden Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten für Unternehmen und Konzerne in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße begründet. Bis zum PublG war die Offenlegung des JA eines Unterne...mehr

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Erklärung zur Unternehmensf... / 2 Verpflichtete Unternehmen

Rz. 3 Die Erklärung zur Unternehmensführung müssen abgeben börsennotierte Aktiengesellschaften sowie Aktiengesellschaften, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt i. S. d.§ 2 Abs. 11 WpHG ausgegeben haben und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft[1] über ein multilaterales Handelssystem i. S. d. § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 8 WpHG...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (4) Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Rz. 118 [Autor/Zitation] Die Grundstruktur der Verfassung einer GmbH, die Unternehmen von öffentlichem Interesse ist, richtet sich im Kern nach der Mitbestimmungssituation der Gesellschaft (zur Ausnahme bei externen Kapitalverwaltungsgesellschaften Rz. 122), die wiederum von der Zahl ihrer Arbeitnehmer abhängt. Sofern eine GmbH idR nicht mehr als 500 Arbeitnehmer hat, besteht...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Feststellung nur bei abgeschlossener Prüfung

Rz. 83 [Autor/Zitation] Hat keine Abschlussprüfung stattgefunden, so kann der JA nicht festgestellt werden (§ 316 Abs. 1 Satz 2; identisches ist auch nach § 340k Abs. 1 Satz 3 und § 341k Abs. 1 Satz 3 normiert). Eine den §§ 316 ff. entsprechende Abschlussprüfung ist somit unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der JA prüfungspflichtiger Unternehmen festgestellt werden kann. D...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Schaden

Rz. 84 [Autor/Zitation] Der prüfpflichtigen Gesellschaft muss aus der Pflichtverletzung ein Schaden im Sinne einer Vermögensminderung entstanden sein. Ob eine solche entstanden ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 249 ff. BGB und der dazu von der Lehre entwickelten Schadensbemessungsregel der Differenzhypothese (vgl. Oetker in MünchKomm. BGB9, § 249 Rz. 18 ff...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter (Abs. 2 Satz 2) und, sofern einschlägig, auch des Aufsichtsorgans

Rz. 191 [Autor/Zitation] Die im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk notwendige Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll nicht nur allgemein verständlich und problemorientiert erfolgen (vgl. Rz. 184), sondern auch den Umstand berücksichtigen, "dass die gesetzlichen Vertreter den Abschluss zu verantworten" haben (§ 322 Abs. 2 Satz 2). Diese Anforderung geht auf Gesetzesänderun...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 78 [Autor/Zitation] Nach Abs. 1 Satz 3 hat der Abschlussprüfer die weitere Verpflichtung, über bei Durchführung der Prüfung festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen zu berichten, die den Bestand des geprüften Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder schwerwiegende Verstöße der gese...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 30 [Autor/Zitation] Folgende gesetzliche Regelungen nehmen Bezug auf § 317: § 316a Satz 1 im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (vgl. im Einzelnen § 316a Rz. 30 ff.), § 321 Abs. 4 Satz 1 im Zusammenhang mit der Berichterstattung im Prüfungsbericht über die Prüfung des Risikofrüherkennungssystems nach § 91 Abs. 3 AktG (vgl. im Ei...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Verhältnis der Verfahren zueinander

Rz. 27 [Autor/Zitation] Die Vorschrift des § 318 enthält einen komplexen Regelungsmechanismus, der je nach Sachverhaltskonstellation unterschiedliche Möglichkeiten für die Bestellung des Abschlussprüfers eröffnet, dabei aber sicherstellen soll, dass rechtzeitig ein Abschlussprüfer zur Durchführung der gesetzlichen Pflichtprüfung zur Verfügung steht. Besondere Probleme für das...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Einführung der Vorschrift

Rz. 41 [Autor/Zitation] Anlässlich der Umsetzung der Abschlussprüferrichtlinie durch das BilMoG (Rz. 4) wurden die früheren Verfahrensregelungen für juristische Meinungsverschiedenheiten zwischen Abschlussprüfer und KapGes. in § 324 angesichts mangelnder praktischer Bedeutung (Begr.RegE BilMoG: Zwei bekanntgewordene Verfahren seit 50 Jahren, BT-Drucks. 16/10067, 91; Hinweis a...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum –

Allgemein: Geßler, Die Wirtschaftsprüfer als Garanten aktienrechtlicher Publizität, WPg 1956, 463; Forster, Die Jahresabschlußprüfung nach dem Aktiengesetz 1965, WPg 1965, 389; Forster, Neue Pflichten des Abschlußprüfers nach dem Aktiengesetz 1965, WPg 1965, 585; Richter, Die Sicherung der aktienrechtlichen Publizität durch ein Aktienamt, 1975; Schulze-Osterloh, Zur öffentli...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Verpflichteter Personenkreis; Sanktionen

Rz. 30 [Autor/Zitation] Zur Einreichung der Erklärung sind die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens verpflichtet. Dies sind nach § 4 Abs. 1 bei juristischen Personen (zB wirtschaftlicher Verein oder Stiftung) die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs und bei Personenhandelsgesellschaften der oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter (vgl. zu Einzelheiten § 4 ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Kreis der Empfänger

Rz. 203 [Autor/Zitation] Der Kreis der Empfänger des Prüfungsberichts ist wie folgt beschränkt (Besonderheiten bestehen insbes. nach § 53 HGrG bei Beteiligungen der öffentlichen Hand sowie bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen): AG: AR (§ 321 HGB iVm. § 111 AktG), Vorstand. KGaA: AR (§ 321 HGB iVm. § 111 AktG), persönlich haftende Gesellschafter. GmbH: Geschäftsführer, Ges...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Feststellung des Jahresabschlusses

Rz. 31 [Autor/Zitation] Die Erteilung eines Bestätigungsvermerks oder eines Versagungsvermerks ist Voraussetzung für die Wirksamkeit bzw. Zulässigkeit bestimmter gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen. Rz. 32 [Autor/Zitation] So bestimmt § 316 Abs. 1 Satz 2, dass der JA von mittelgroßen und großen KapGes. nicht festgestellt werden kann, wenn keine Prüfung stattgefunden hat. Dabei k...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IX. Täterkreis

Rz. 200 [Autor/Zitation] Täter können nur Abschlussprüfer und ihre Gehilfen sein. Zu den Gehilfen zählen auch freie Mitarbeiter. Mitarbeiter des geprüften Unternehmens sind keine Gehilfen des Abschlussprüfers. Damit ist das Delikt ein echtes Sonderdelikt. Eine Täterschaft/Mittäterschaft durch andere ist damit ausgeschlossen. Hingegen können andere jedoch Anstifter sein bzw. B...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Mitglieder vertretungsberechtigter Organe bei ordnungsgemäßer Bestellung

Rz. 50 [Autor/Zitation] In allen Ziffern des § 331 Abs. 1 werden in Form eines dynamischen Verweises auf gesellschaftsrechtliche Vorschriften die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer KapGes. als mögliche Täter genannt. Wer als natürliche und damit deliktsfähige Person als Täter in Frage kommt, ist somit abhängig von der Rechtsform der KapGes. Bei der Aktiengese...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Bedeutung und Entwicklung der Pflichtprüfung in Deutschland

Rz. 5 [Autor/Zitation] Mit § 316 ist die gesetzliche Pflicht zur Abschlussprüfung durch das BiRiLiG ( Bilanzrichtlinien-Gesetz v. 19.12.1985, BGBl. I 1985, 2355) für KapGes. rechtsformunabhängig in das Handelsrecht aufgenommen worden, was Verweisungen auf Spezialgesetze und Mehrfachnennungen vermeiden soll (vgl. Biener/Berneke, BiRiLiG, 1985, 396). Die gesetzliche Prüfungspfli...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VII. Vermeidungsstrategien

Rz. 107 [Autor/Zitation] Auch wenn die Pflicht zur Offenlegung nach Abs. 1 nicht disponibel ist (Rz. 186), bedeutet dies nicht, dass durch Gestaltungsvarianten eine uneingeschränkte Offenlegung vermieden werden kann. Das Interesse an solchen Vermeidungsstrategien ergibt sich aus dem Umstand, dass die uneingeschränkte Offenlegung der in Abs. 1 genannten Unterlagen (Rz. 73 ff.)...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Begriff der Prüfung und Arten von Prüfungsaufträgen

Rz. 120 [Autor/Zitation] Ein Prüfungsauftrag iSd. Assurance Framework (vgl. Rz. 87) ist ein Auftrag an einen Prüfer zur Erlangung ausreichender angemessener Prüfungsnachweise, um ein Prüfungsurteil abgeben zu können, das das Maß an Vertrauen vorgesehener Nutzer in einen Prüfungsgegenstand erhöhen soll. Der Prüfungsgegenstand ist das Ergebnis einer Messung oder Beurteilung ein...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Freiheit von Einwendungen und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 256 [Autor/Zitation] Die in § 322 Abs. 3 Satz 1 vorgesehene Bestätigung, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat, bedeutet im Kern nichts anderes, als dass nach ihrer Beendigung in Bezug auf den geprüften Abschluss keine wesentlichen Beanstandungen festzustellen waren. Dieses Ergebnis tritt auch dann ein, wenn Beanstandungen in Bezug auf die Anwendung von Ansa...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Ort der Geschäftsleitung (§ 5a Abs 1 S 1 EStG)

Rn. 30 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Mit BFH v 03.07.1997, BStBl II 1998, 86 (bestätigt durch BFH v 25.08.1999, VIII R 76/95 nv) hat der BFH erstmals Grundsätze über den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO) bei PersGes aufgestellt. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass bei PersGes der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung sich dort befindet, wo – ggf überwiegen...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Rechtliche Grundlagen

Rz. 70 [Autor/Zitation] Die eingetragene Genossenschaft ist geregelt im Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG) v. 1.5.1889 idF der Bekanntmachung v. 16.10.2006 (BGBl. I 2006, 2230), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes v. 20.7.2022 (BGBl. I 2022, 1166). Das Gesetz gliedert sich in zehn Abschnitte. Das folgende Tablea...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / B. Verpflichteter Personenkreis (Abs. 1)

Rz. 17 [Autor/Zitation] Die besonderen Pflichten des § 323 legt das Gesetz demjenigen Personenkreis auf, der mit der Durchführung der Abschlussprüfung befass ist, nämlich dem Abschlussprüfer und Vertragspartner der prüfpflichtigen Gesellschaft selbst, den mit der Prüfung befassten Gehilfen und den bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertretern einer Prüfungsgesellschaft. ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Entsprechende Prüfung der im einheitlichen elektronischen Berichtsformat erstellten Wiedergabe (ESEF, Abs. 3 Satz 3)

Rz. 141 [Autor/Zitation] Bei Inlandsemittenten von Wertpapieren, die nicht unter § 327a fallen, ist der Prüfungsgegenstand um die gem. § 328 für Offenlegungszwecke im EU-einheitlichen elektronischen Berichtsformat (ESEF) erstellten Wiedergaben des JA und des Lageberichts sowie des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts erweitert (§ 317 Abs. 3a; vgl. § 317 Rz. 800 ff.)...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Ordnungsgeldverfahren (Abs. 3)

Rz. 34 [Autor/Zitation] Mit dem Verweis auf §§ 335 und 335a wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen die Mitglieder des Vorstands der eG ermöglicht, wenn die Offenlegungspflicht nicht erfüllt wird. Rz. 35 [Autor/Zitation] Die Vorschrift war gem. Art. 82 EGHGB erstmalig auf JA für nach dem 31.12.2016 beginnende GJ anzuwenden. Einen Antrag iSd. § 339 Abs. 3 Satz 1 konnte ein Prüfungs...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Unparteiische Prüfung

Rz. 38 [Autor/Zitation] Dass die gesetzliche Abschlussprüfung unparteiisch sein muss, ergibt sich schon aus dem Zweck der Prüfung (vgl. hierzu § 316 Rz. 19 ff.). Sie soll das generelle Vertrauen in die Finanzberichterstattung von prüfpflichtigen Gesellschaften erhöhen (s. Rz. 4, 29), weshalb die Leitungsorganmitglieder mit Blick auf die Aufstellung der gesetzlichen Finanzberi...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 340a Abs. 1 Halbs. 1 iVm. § 264 Abs. 1 Satz 3 definiert, nach welchen Regelungen Unternehmen, die vom Anwendungsbereich des § 340 erfasst sind (nachfolgend vereinfacht: Institute, vgl. § 340 Rz. 1, 81 ff.) Rechnung zu legen haben. Sie werden grds. rechtsformunabhängig als große KapGes. behandelt und sind somit rechnungslegungs- und prüfungspflichtig (...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Durchführung der Jahresabschlussprüfung

Rz. 24 [Autor/Zitation] Abschlussprüfer bzw. die für WPG tätigen WP müssen eigenverantwortlich und nach berufsrechtlichen Vorgaben handelnd Jahresabschlussprüfungen durchführen (vgl. insbes. diverse Prüfungsstandards des IDW e.V., Düsseldorf). Der Abschlussprüfer kann somit zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten von den gesetzlichen Vertretern des zu prüfenden Versicheru...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / dd) Beispiele aus der Abschlussprüfungspraxis

Rz. 421 [Autor/Zitation] Beispiele für Einschränkungen des Prüfungsurteils zum Lage- bzw. Konzernlagebericht, weil dieser nicht in allen wesentlichen Belangen den für seine Aufstellung geltenden gesetzlichen Vorschriften entspricht bzw. nicht insgesamt ein zutreffendes Bild der Lage des jeweiligen Unternehmens oder Konzerns vermittelt (vgl. IDW PS 350 nF Rz. A111 f.; IDW PS 4...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Einrichtung eines Prüfungsausschusses (Abs. 3)

Rz. 34 [Autor/Zitation] Versicherungsunternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nr. 1 (dies betrifft Versicherungsunternehmen, die einen organisierten Markt iSd. § 2 Abs. 11 WpHG durch von ihm ausgegebene Wertpapiere iSd. § 2 Abs. 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt h...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Sauer, Bilanzberichtigung u Bilanzänderung, StBp 1977, 173; Flume, Bilanzberichtigung o Bilanzänderung bei "subjektiv richtigen", objektiv falschen Bilanzansätzen nach § 4 Abs 2, DB 1981, 2505; Ludewig, Möglichkeiten der Bilanzänderung, insb bei Fehleinschätzung der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens, DB 1986, 133; Ritzrow, Die Bilanzänderung in der Rspr des BFH, StB...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 12 [Autor/Zitation] Der in § 322 normierte Bestätigungsvermerk ist die Zusammenfassung des Ergebnisses einer durchgeführten Abschlussprüfung, das im Prüfungsbericht nach § 321 im Einzelnen erläutert und dargestellt ist. Der Bestätigungsvermerk gibt das Gesamturteil des Abschlussprüfers wieder, dass dieser sich aufgrund pflichtgemäßer und nach den geltenden Berufsgrundsätz...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Prüfungsumfang, Bestellung, Auskunftsrechte

Rz. 20 [Autor/Zitation] Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 PublG sind eine Reihe von Prüfungsvorschriften des HGB sinngemäß anzuwenden, aufgrund der dynamischen Verweise jeweils in ihrer aktuell geltenden Fassung (vgl. Rz. 12). Bei der Anwendung dieser Vorschriften sind zT Besonderheiten zu beachten, die im Folgenden dargestellt werden. Rz. 21 [Autor/Zitation] § 316 Abs. 3 HGB regelt die P...mehr

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Erklärung zur Unternehmensf... / 3.5 Angaben zu Vorstand und Aufsichtsrat

Rz. 10 Nach § 289f Abs. 2 Nr. 3 HGB sind die Arbeitsweisen von Vorstand und Aufsichtsrat sowie die Zusammensetzung und Arbeitsweise seiner Ausschüsse zu beschreiben. Dabei kann sich die Erklärung zur Unternehmensführung auf die Beschreibung der personellen Zusammensetzung der Ausschüsse beschränken, da die Angaben zu den Organen als Ganzes bereits nach § 285 Nr. 10 HGB im An...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 195 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer hat den unterzeichneten Bericht den gesetzlichen Vertretern des geprüften Unternehmens vorzulegen (Abs. 5 Satz 1), soweit nicht der Prüfungsauftrag vom AR erteilt worden ist (vgl. Rz. 186). Die Vorlage erfolgt üblicherweise durch Übersendung. Persönliche Übergabe oder Übergabe an einen von den gesetzlichen Vertretern Bevollmächtigt...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Umfang des Informationsrechts (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 429 [Autor/Zitation] Der Umfang des Informationsrechts nach Abs. 3 Satz 1 wird durch die zugrunde liegende Aufgabenstellung gem. Art. 27 Abs. 1 Buchst. c APrVO (EU) 537/2014 begrenzt (Bormann in BeckOGK HGB, § 324 Rz. 124, 126 [10/2023]; Schüppen in Heidel/Schall4, § 324 HGB Rz. 31; Habersack in Großkomm. HGB6, § 324 Rz. 30), die ihrerseits (nur) zur regelmäßigen Überwach...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse oder das Machen unrichtiger Angaben in Aufklärungen und Nachweisen gegenüber dem Abschlussprüfer

Rz. 194 [Autor/Zitation] Bei wörtlicher Auslegung werden durch § 331 Abs. 1 Nr. 4 drei Tathandlungen im Zusammenhang mit dem Abschlussprüfer gegebenen Aufklärungen und Nachweisen unter Strafe gestellt: Unrichtige Wiedergabe (Alt. 1) oder Verschleierung (Alt. 2) der Verhältnisse der KapGes. und das Machen unrichtiger Angaben (Alt. 3; vgl. Waßmer in BeckOGK HGB, § 331 Rz. 248 [...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Verschleierung

Rz. 131 [Autor/Zitation] Ebenfalls unter Strafandrohung gestellt wird in § 331 Nr. 1 die Verschleierung der Verhältnisse der KapGes. in den genannten Rechenwerken, die als Tatmittel dienen. Eine Verschleierung liegt vor, wenn die Erkennbarkeit einer objektiv zutreffenden Wiedergabe durch die Art der Darstellung für den Adressaten ganz erheblich beeinträchtigt wird (Mansdörfer...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Subjektiver Tatbestand

Rz. 145 [Autor/Zitation] Als persönliche Eigenschaft (subjektiver Tatbestand) wird vom Täter zur Verwirklichung des Straftatbestands vorsätzliches Handeln (§ 15 StGB) gefordert; bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist ausreichend, dh., der Täter hält die falsche Darstellung ernsthaft für möglich, nimmt sie aber dennoch billigend in Kauf (LG Essen v. 17.2.2021 – 32 KLs – 307 ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Geschütztes Rechtsgut (Schutzweck) und Rechtssubjekte

Rz. 4 [Autor/Zitation] Nach hM schützt § 17 PublG – wie auch § 331 HGB – als Kollektivrechtsgut das Vertrauen der Rechnungslegungsadressaten in die Vollständigkeit, Richtigkeit und Klarheit der Informationen über die Lage der von der Vorschrift betroffenen Gesellschaften und Konzernen (Eidam in Park, Kapitalmarktstrafrecht5, § 17 PublG Rz. 3; Lauterwein/Xylander in Esser/Rübe...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Kontrollfunktion

Rz. 19 [Autor/Zitation] Die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften über den JA und den Lagebericht gehört zu den selbstverständlichen Pflichten jedes zur Rechenschaftslegung verpflichteten Unternehmens. Die vor Einführung der Pflichtprüfung gewonnenen Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass es nötig ist, die Einhaltung dieser Pflichten durch unabhängige Prüfer kontrollieren z...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Anhangangaben zu Organkrediten (Abs. 2 Satz 4)

Rz. 38 [Autor/Zitation] Nach § 340i Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 iVm. § 315e Abs. 1 iVm. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c wären im nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften erstellten Konzernabschluss von Instituten grds. auch Angaben zu bestimmten an Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane gewährten Krediten erforderlich. § 340i Abs. 2 Satz 4 bestimmt hingegen, dass anstelle di...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (2) Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung

Rz. 196 [Autor/Zitation] Nach Unionsrecht genügt es, wenn ein Gremienmitglied (des AR bzw. Prüfungsausschusses) über Sachverstand in Rechnungslegung und/oder Abschlussprüfung verfügt (s. Art. 41 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 3 APrRL 2006/43/EG = Art. 39 Abs. 1 UAbs. 2 APrRL 2006/43/EG idF der APrÄRL 2014/56/EU). Vor dem Hintergrund dieses Regulierungsspielraums hatte der Gesetzgeber de...mehr