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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Regelungsgegenstand

Prof. Dr. Axel von Werder
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Rz. 1

[Autor/Zitation]

§ 324 adressiert unter der Normbezeichnung "Prüfungsausschuss"zwei Themenkreise, die inhaltliche Berührungspunkte aufweisen, aber auf unterschiedlichen Regelungsebenen angesiedelt sind (krit. zur Platzierung von § 324 zB Schüppen in Heidel/Schall4, § 324 HGB Rz. 1, 4; Böcking/Gros/Rabenhorst in EBJS5, § 324 HGB Rz. 1; s. näher Rz. 19). Zum einen beinhalten Abs. 1 und 2 Bestimmungen zur Einrichtung, Aufgabenstellung und Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, die über keinen AR oder Verwaltungsrat verfügen, dessen Mitglieder die Qualifikationsanforderungen nach § 100 Abs. 5 AktG (Rz. 6) erfüllen müssen.

 

Rz. 2

[Autor/Zitation]

Es handelt sich insoweit um einen rechtsformübergreifenden Auffangtatbestand (Begr.RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, 92; Bormann in BeckOGK HGB, § 324 Rz. 4, 10 [10/2023]), welcher die interne Corporate Governance der entsprechenden Unternehmen betrifft und damit eher gesellschaftsrechtlicher Natur ist (Schüppen in Heidel/Schall4, § 324 HGB Rz. 4: "gesellschaftsrechtliche Organisationsfragen"; zur rechtssystematischen Einordnung auch Rz. 19).

 

Rz. 3

[Autor/Zitation]

Zum anderen wird mit Abs. 3 der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (APAS) die Befugnis eingeräumt, zur Erfüllung bestimmter Aufgaben zusätzlich zu Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen (Abs. 3 Satz 2, Rz. 434) von einer KapGes. (und – was aus der Vorschrift nicht unmittelbar hervorgeht – weiteren Gesellschaften, s. Rz. 421 ff.), die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse ist, Auskünfte zu den Ergebnissen und der Tätigkeit seines Prüfungsausschusses einzuholen (Abs. 3 Satz 1; Rz. 429 ff.). Dieses Informationsrecht der APAS berührt als Verwaltungsermächtigung (Schüppen

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