Rz. 200
Täter können nur Abschlussprüfer und ihre Gehilfen sein. Zu den Gehilfen zählen auch freie Mitarbeiter. Mitarbeiter des geprüften Unternehmens sind keine Gehilfen des Abschlussprüfers. Damit ist das Delikt ein echtes Sonderdelikt. Eine Täterschaft/Mittäterschaft durch andere ist damit ausgeschlossen. Hingegen können andere jedoch Anstifter sein bzw. Beihilfe leisten (Klinger in MünchKomm. HGB4, § 332 Rz. 45). Eine Anstiftung oder Beihilfe ist bei der leichtfertigen Tatbegehung nach § 332 Abs. 3 jedoch ausgeschlossen.
Rz. 201
Abschlussprüfer können nach § 319 sein: Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder bei mittelgroßen KapGes. oder ihnen gem. § 264a Abs. 1 gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften.
Rz. 202
Da es sich um eine Strafvorschrift handelt, kann die Prüfungsgesellschaft als juristische Person nicht als Täter nach § 332 bestraft werden.
Rz. 203
Die gesetzlichen Vertreter der Prüfungsgesellschaft kommen nicht aufgrund ihrer bloßen Eigenschaft als gesetzliche Vertreter als Täter in Betracht, sondern nur wenn sie bei der Prüfung mitgewirkt und insbes. den Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk unterzeichnet haben (OLG Hamm v. 3.2.2014 – 8 U 47/10, BeckRS 2015, 257), siehe auch Tz. 218.
Rz. 204
Verwirklicht ein Organ der Prüfungsgesellschaft einen Tatbestand nach § 332, kommt gegen die Prüfungsgesellschaft eine Geldbuße nach § 30 OWiG in Betracht (Spatscheck/Wulf, DStR 2003, 173, 177; Graf, BB 2001, 562). Gleiches gilt, wenn ein Gehilfe die Tat begangen hat und nicht ordnungsgemäß durch die Prüfungsgesellschaft überwacht worden war.
Rz. 205
Abschlussprüfer müssen von einem zuständigen Or...