Fachbeiträge & Kommentare zu Geschäftsführung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 § 684 regelt die Folgen für den Geschäftsführer bei einer unberechtigt übernommenen Geschäftsführung. Grds kann der Geschäftsführer seine Aufwendungen vom Geschäftsherrn nur nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften herausverlangen (§ 684 1). Der Geschäftsherr kann die Geschäftsführung aber genehmigen, was zu einem Anspruch des Geschäftsführers nach §§ 670, 683 führt (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ausweichklausel.

Rn 13 Abweichend von Art 39 werden außervertragliche Ansprüche an das Recht der ›engsten Verbindung‹ angeknüpft (Art 41). Bedeutung erlangt die Ausweichklausel in Bezug auf die GoA in erster Linie bei Maßgabe der örtlichen Anknüpfung der Ansprüche an den Vornahmeort (s Rn 5 ff). Dabei sind insb die beiden Regelbeispiele akzessorische Anknüpfung an eine Sonderbeziehung (Art 4...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fremdgeschäftsführungswille des Mieters.

Rn 3 Da § 539 I keine Rechtsfolgen- sondern eine Rechtsgrundverweisung (aA Dötsch NZM 07, 275 u 08, 108) auf die §§ 677 ff enthält, muss auch der Fremdgeschäftsführungswille positiv festgestellt werden. Lediglich bei einem objektiv fremden Geschäft wird der Wille zur Fremdgeschäftsführung vermutet. Zu den Grenzen dieser Vermutung vgl K.W. Lange NZM 07, 785. Selbst bei einem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. 2In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widersp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu. (2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung und, sofern die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis.

Rn 12 Auch für VI kommt es nicht darauf an, ob dem Gesellschafter die Geschäftsführung übertragen worden war oder ob es um die gesetzliche Gesamtgeschäftsführungsbefugnis des Betroffenen geht. Auch wird durch VI sowohl die vollständige als auch die tw Kündigung ermöglicht. Jedenfalls setzt die Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis gem VI setzt voraus, dass ein wichtiger Gr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gewöhnliche und außergewöhnliche Maßnahmen.

Rn 4 Nach II 1, 2 sind gewöhnliche und außergewöhnliche Maßnahmen der Geschäftsführung zu unterscheiden. Das dient dem Schutz derjenigen Gesellschafter, die abweichend vom gesetzlichen Regelfall von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, wodurch vermieden wird, dass das von ihrer Gesellschaft getragene Unternehmen ohne ihr Zutun in seinem Zuschnitt wesentlich verändert wi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Entspr Anwendung.

Rn 25 In zahlreichen Vorschriften wird für den Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen auf die Vorschriften der GoA verwiesen: zB §§ 539 I, 581 II, 994 II, 1216 1, 2125 I. Ein Wille zur Fremdgeschäftsführung ist nur bei §§ 539 I, 581 II erforderlich (vgl BGH NJW 09, 2590 [BGH 27.05.2009 - VIII ZR 302/07], Rz 16 für § 539 als Rechtsgrundverweisung für die Regeln der GoA). Im...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Widerspruchsrecht.

Rn 7 Das Widerspruchsrecht nach IV setzt voraus, dass nach dem Gesellschaftsvertrag einer oder mehrere Gesellschafter je Einzelgeschäftsführungsbefugnis haben. Entspr gilt IV, wenn die Geschäftsführung auf mehrere Gesellschaftergruppen aufgeteilt ist und jede Gruppe vorbehaltlich des Widerspruchs der anderen für sich allein handeln darf. Das Widerspruchsrecht bezieht sich nu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 686 BGB – Irrtum über die Person des Geschäftsherrn.

Gesetzestext Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Rn 1 Aus dem Zusammenspiel von § 677 und § 687 I ergibt sich, dass für die GoA der Wille zur Übernahme eines fremden Geschäfts notwendig ist. Der Wille und die Vorstellungen des Geschäftsführers brauchen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2227 BGB – Entlassung des Testamentsvollstreckers.

Gesetzestext Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Rn 1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (nur beispielhaft grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäße...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff der Verwaltung.

Rn 1 Der Begriff der Verwaltung iSv § 18 ist weit zu verstehen (BGH ZMR 24, 109 Rz 14; 20, 197 Rz 16; NJW 16, 2177 Rz 26 = ZMR 16, 476). Verwaltung findet grds durch Vereinbarungen iSv § 10 I 2, aber auch – und sogar vornehmlich – durch Beschl statt. Der Begriff ›Verwaltung‹ ist Zusammenfassung der im Verbandsrecht genutzten Begriffe Geschäftsführung und Vertretung (vgl §§ 7...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / D. Betriebsstätte und Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 25 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 International kann das Vorhandensein einer Betriebsstätte ua bei der Anwendung der sog 183-Tage-Klausel verschiedener DBA von Bedeutung sein. Bei nur vorübergehender nichtselbständiger Arbeit in einem DBA-Staat bleibt das Besteuerungsrecht nämlich idR beim Wohnsitzstaat, wenn – neben anderen Voraussetzungen – der Arbeitslohn nicht von einer ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vornahmeort.

Rn 4 Der Vornahmeort kann bei sukzessiv vorgenommener Geschäftsführung an mehreren Orten liegen und verschiedene Rechtsordnungen berühren (zB bei grenzüberschreitender Unfallrettung). Es ist nicht sachgerecht, dass ein einzelnes, einheitliches Geschäft durch das Kollisionsrecht und die Berufung verschiedener Rechtsordnungen aufgeteilt wird. Zur Vermeidung sollte der Ort des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundlagen – Rückgriffskondiktion.

Rn 101 Gegenstand der bisherigen Betrachtungen waren Fallkonstellationen, in denen der Schuldner (B) Leistungen eines Dritten (A) an seinen, des Schuldners, Gläubiger (C) zurechenbar veranlasst hat (Rn 85 ff). Eine solche Anweisungslage fehlt, wenn A freiwillig, aus eigenem Antrieb, Leistungen auf die für ihn fremde Schuld des B erbringt. Das bleibt nicht ohne Einfluss auf d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Die Übernahme der GoA muss dem Interesse und dem Willen des Geschäftsherrn entsprechen, anderenfalls findet § 684 Anwendung. Die Genehmigung des Geschäftsherrn führt zu § 683 zurück (§ 684 2). Das Risiko einer falschen Beurteilung im Hinblick auf Interesse und Willen des Geschäftsherrn liegt beim Geschäftsführer. Auf Verschulden kommt es nicht an. Rn 3 Die Übernahme der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Haftung.

Rn 7 Die Schadensersatzpflicht ggü dem Verein aufgrund von Pflichtverletzungen bei der Geschäftsführung folgt allg Regeln (§ 280 I; näher Ehlers NJW 11, 2689), zB haften die vertretenden Vorstandsmitglieder dem Verein, wenn dieser aufgrund des Zuflusses verdeckter Vergütungen an Lizenzspieler eine Vertragsstrafe an den DFB zahlen muss (LG Kaiserslautern VersR 05, 1090). Der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Widerruf der Bestellung.

Rn 3 Der Widerruf ist jederzeit ohne besonderen Grund zulässig. Die Satzung kann den Widerruf auf bestimmte Gründe einschränken, nicht aber den Widerruf aus wichtigem Grund ausschließen (§ 40 1), zB weil die Eigentümerin eines Golfplatzes stets Vorstandsmitglied und nicht abberufbar sein soll (Ddorf Rpfleger 22, 151, 153 [OLG Düsseldorf 14.10.2021 - 3 Wx 67/20]). Ein wichtig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Berechtigte GoA.

Rn 5 Die berechtigte GoA zeichnet sich dadurch aus, dass die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder hilfsweise dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 683). Eine berechtigte GoA liegt ferner unabhängig vom Willen des Geschäftsherrn vor, wenn die Geschäftsführung der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Pflicht des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anknüpfungsleiter.

Rn 1 Art 11 regelt die Grundanknüpfung für Ansprüche des Geschäftsherrn gg den Geschäftsführer, aber auch für Ansprüche des Geschäftsführers gg den Geschäftsherrn aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Aufgrund der universellen Anwendung der VO (Art 3) kommt der nationalen Regelung in Art 39 EGBGB praktisch keine Bedeutung mehr zu, sieht man vom zeitlichen Anwendungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Konkurrenzen zu anderen gesetzlichen Schuldverhältnissen.

Rn 21 Die Ansprüche aus GoA und aus § 179 können nebeneinander bestehen (BGH NJW-RR 89, 970 [BGH 07.03.1989 - XI ZR 25/88]; 04, 81 [BGH 21.10.2003 - X ZR 66/01]). Rn 22 Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung scheiden neben der berechtigten GoA grds aus. Die berechtigte GoA stellt den Rechtsgrund für die Leistung an den Geschäftsherrn oder einen Eingriff dar (BGH NJW 93...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Tilgung fremder Verbindlichkeiten.

Rn 11 Der Ausgleichsanspruch bei der Geschäftsführung mit dem Ziel der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit, die ohne Verpflichtung (zB Vertrag oder Gesetz) ggü dem Schuldner erfolgt – also freiwillig –, wird nach Art 39 II akzessorisch angeknüpft. Eine Verpflichtung des Geschäftsführers ggü dem Gläubiger oder Dritten steht der Anknüpfung des Ausgleichsanspruchs an das Schu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 841 BGB – Ausgleichung bei Beamtenhaftung.

Gesetzestext Ist ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen anderen zur Geschäftsführung für einen Dritten zu bestellen oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken hat, wegen Verletzung dieser Pflichten neben dem anderen für den von diesem verursachten Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auflösung bei Tod eines Gesellschafters.

Rn 3 Nach I 1 hat der Erbe die Pflicht zur unverzüglichen (§ 121 I) Anzeige ggü allen Mitgesellschaftern. Das gilt ab Anfall der Erbschaft (§ 1942), nicht erst dann, wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Die Pflicht trifft auch den Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter. Die erfolgreiche Ausschlagung (§ 1945) oder Anfechtung (§ 1955) lässt für den (zunächst) Bet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. 2Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anknüpfung an den Vornahmeort.

Rn 1 Für Ansprüche, die nach dem 11.1.09 entstehen, gilt im Anwendungsbereich der ROM II (864/2007, Abl L 199/40) Art 11 der VO zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag (Art 3 Nr 1 EGBGB). Im Grundsatz wird darin eine akzessorische Anknüpfung an ein bestehendes Rechtsverhältnis ausgesprochen, soweit keine Rechtswahl vorgenommen wird (Art ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. (2) 1Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. 2Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Tilgung fremder Verbindlichkeiten.

Rn 6 Der Ausgleichsanspruch bei der Geschäftsführung mit dem Ziel der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit, die ohne Verpflichtung (zB Vertrag oder Gesetz) ggü dem Schuldner erfolgt – also freiwillig –, wird in Art 11 nicht gesondert geregelt. Da in einem solchen Fall kein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht, an welches akzessorisch angeknüpft werden könnte, spri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Treuepflicht.

Rn 22 Die mitgliedschaftliche Treuepflicht ist die besondere gesellschaftsspezifische Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben und kann Besonderheiten des gesellschaftlichen Rechtsverhältnisses in ihrer Intensität über § 242 hinausgehen, besteht inbesondere nicht als bloße Schranke eigener Rechtsausübung. Sie kann auch Pflichten des Gesellschafters erst begründen, so ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 715 gilt für die rechtsfähige GbR, aber auch für nicht rechtsfähige (§ 740 II). Handelsrechtliche Parallelnorm ist § 116 HGB. Die Vorschriften in § 715 sind dispositiv (§ 708). Zentralbegriff in § 715 ist die Geschäftsführung. Davon erfasst ist jede für die Gesellschaft unter dem Gesellschaftszweck ausgeübte Tätigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art (BTDrs 19/27635...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (2) Definition der Nutzung (Satz 2)

2 Die Nutzung ergibt sich aus dem funktionalen Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte. Rz. 3073 [Autor/Stand] Funktionaler Zusammenhang. Anders als z.B. bei materiellen Wirtschaftsgütern, ist die Nutzung eines Vermögenswerts i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 BsGaV i.d.R. nicht unmittelbar beobachtbar. Auch soweit man die Nutzung eines solchen Vermögenswerts einschrä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Auftrag oder ein ähnliches Rechtsverhältnis.

Rn 6 Nach § 775 I muss im Innenverhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen (Auftragnehmer) ein Auftrag oder eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen (s § 765 Rn 7). Die Norm ist ferner auf folgende auftragsähnliche Rechtsverhältnisse anzuwenden: (1.) die entgeltliche Geschäftsbesorgung (BGH NJW 00, 1643); (2.) die Bürgschaft eines ausscheidenden Gesellschafters...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Unterlagen.

Rn 3 Die in I 1 genannten Unterlagen sind das, was früher (§ 716 aF) als ›Geschäftsbücher‹ und ›Papiere‹ bezeichnet war. Erfasst sind alle vorhandenen Aufzeichnungen der GbR zur Geschäftsführung und zu Grundlagengeschäften. Es muss sich um eine Gesellschaftsangelegenheit, also um eine gesellschaftsbezogene Unterlage, handeln. Dazu gehören insb die Buchführung, Verträge, Korr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Entstehung des Schuldverhältnisses als Anknüpfungspunkt.

Rn 19 Anknüpfungspunkt der intertemporalen Grundregel wie auch vieler der einzelnen Sonderregeln ist die Entstehung des Schuldverhältnisses. Bei rechtsgeschäftlich begründeten Schuldverhältnissen ist dies der Zeitpunkt des Eintritts der schuldrechtlichen Bindung (Staud/Löwisch [2016] Art 229 § 5 Rz 9), bei Verträgen also der Vertragsschluss (NK-BGB/Budzikiewicz Art 229 § 5 R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB G

Garage § 1361b BGB 4 Garantie Vor §§ 145 ff BGB 3 AGB § 305c BGB 19; § 307 BGB 35; § 309 BGB 12, 15, 32 des Hauptmieters § 540 BGB 16 Verbrauchsgüterkauf § 479 BGB 1 Zusicherungshaftung § 276 BGB 31 Garantie des Verkäufers § 443 BGB 8 Beschaffenheit § 443 BGB 14 Haltbarkeit § 443 BGB 17 selbstständige~ § 443 BGB 10 unselbstständige~ § 443 BGB 11 Verjährung § 443 BGB 10 Garantiehaftung §...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / B. Betriebsstätte eines inländischen ArbG (§ 38 Abs 1 EStG; § 12 AO)

Rz. 7 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Jeder ArbG, der im > Inland einen > Wohnsitz (§ 8 AO), seinen gewöhnlichen > Aufenthalt (§ 9 AO), seine Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder seinen Sitz (§ 11 AO) hat, ist > Inländischer Arbeitgeber und damit den steuerlichen ArbG-Pflichten (> Rz 1, 2) unterworfen (> R 38.1, 38.3 LStR; > Arbeitgeber Rz 10 ff). Das Gleiche gilt für einen im Ausland...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 2 ROM II – Außervertragliche Schuldverhältnisse.

Gesetzestext (1) Im Sinne dieser Verordnung umfasst der Begriff des Schadens sämtliche Folgen einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag (›Negotiorum gestio‹) oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (›Culpa in contrahendo‹). (2) Diese Verordnung gilt auch für außervertragliche Schuldverhältnisse, deren Ent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2125 BGB – Verwendungen; Wegnahmerecht.

Gesetzestext (1) Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter die Vorschrift des § 2124 fallen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz verpflichtet. (2) Der Vorerbe ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er eine zur Erbschaft gehörende Sache versehen hat, wegzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen. (2) 1Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. 2Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache verseh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. 2Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen. (2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der im § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

Rn 1 Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) begründet ein auftragsähnliches gesetzliches Schuldverhältnis. Grundlage der GoA ist eine Tätigkeit einer Person (Geschäftsführer) für eine andere (Geschäftsherr), die weder auf einem Auftrag noch einer sonstigen Berechtigung beruht (BGH NJW 09, 2590 [BGH 27.05.2009 - VIII ZR 302/07] Rz 18). Rn 2 Willenserklärungen sind für das Ent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 681 BGB – Nebenpflichten des Geschäftsführers.

Gesetzestext 1Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. 2Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung. Rn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ansprüche der Gesamthand gg Gesellschafter.

Rn 27 Sozialansprüche sind die Ansprüche der Gesellschaft gg einzelne Gesellschafter. Die Geltendmachung obliegt nach den allg Grundsätzen der Geschäftsführung und damit den geschäftsführenden Gesellschaftern, ggf mit Ausn des anspruchsverpflichteten Gesellschafters. Dies gilt grds auch bei der Innengesellschaft; Einschränkungen sind dann zu machen, wenn kein Gesellschaftsve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis.

Rn 11 Für V kommt es nicht darauf an, ob dem Gesellschafter die Geschäftsführung übertragen worden war oder ob es um die gesetzliche Gesamtgeschäftsführungsbefugnis des Betroffenen geht (Schäfer/Schäfer Neues PersGesR § 6 Rz 38). Zudem stellt V klar, dass – als milderes Mittel (BTDrs 19/27635, 152) – die Geschäftsführungsbefugnis auch nur tw entzogen werden kann (Schäfer/Sch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Keine Berechtigung.

Rn 17 Die Geschäftsführung muss ggü dem Geschäftsherrn ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung erfolgen. Liegen Berechtigungstatbestände vor, ist der Interessenausgleich der beteiligten Personen nach diesen Regeln vorzunehmen. Tatbestände, die zu einer Legitimation führen, können sich insb aus Rechtsgeschäften (zB Auftrag, Dienst-, Werkvertrag), aber auch aus Benutzungs- (BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. (2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1698a BGB – Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge.

Gesetzestext (1) 1Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der Vermögenssorge für das Kind verbundenen Geschäfte fortführen, bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen. 2Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muß. (2) Dies...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschriften regeln den Ersatz von Verwendungen des Vorerben auf den Nachlass im Innenverhältnis zum Nacherben. Sie unterscheiden zwischen gewöhnlichen Erhaltungskosten; sie trägt der Vorerbe (§ 2124 I); anderen Aufwendungen, die der Vorerbe zwecks Erhaltung von Nachlassgegenständen für erforderlich halten durfte; sie trägt der Nachlass; hat der Vorerbe sie aus seinem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unberechtigte GoA.

Rn 7 Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung nicht dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, wird sie aber gleichwohl übernommen, ist sie unberechtigt. Der Geschäftsherr kann die unberechtigte GoA durch Genehmigung zur berechtigten GoA umwandeln (§ 684 2). Anderenfalls bestimmen sich die Pflichten des Geschäftsführers nach §§ 678, 67...mehr