Fachbeiträge & Kommentare zu Geschäftsführung

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Abgrenzung und Konkretisierung des Prüfungsgegenstands

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 317 regelt Gegenstand und Umfang der Abschlussprüfung. Gegenstand der Abschlussprüfung (zum Begriff des Prüfungsgegenstands vgl. Rz. 121) nach § 316 (vgl. auch § 316 Rz. 71) und § 317 sind der Jahresabschluss (§ 316 Abs. 1 Satz 1; vgl. Rz. 140 ff.), der Lagebericht (§ 316 Abs. 1 Satz 1; vgl. Rz. 670 ff.), der Konzernabschluss (§ 316 Abs. 2 Satz 1; vgl. R...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Genossenschaften

Rz. 284 [Autor/Zitation] Nach § 53 Abs. 1 GenG sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung jährlich bzw. bei kleineren Genossenschaften alle zwei Jahre zu prüfen. Prüfungsgegenstand ist ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Darstellungs- und Formulierungsbeispiele

Rz. 360 [Autor/Zitation] Die folgenden Darstellungs- und Formulierungsbeispiele veranschaulichen die vorstehenden Erläuterungen zum Hinweis nach § 322 Abs. 3 Satz 2 auf besondere Umstände mit unterschiedlichen Möglichkeiten zur Formulierung der Überschrift dieses Hinweises. Zugrunde liegen den Beispielen die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.01 und des Lageberichts für ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 2 [Autor/Zitation] Der Prüfungsbericht bezweckt in erster Linie eine von den gesetzlichen Vertretern unabhängige und sachverständige Unterrichtung des AR und – bei der GmbH der Gesellschafter – über die Rechnungslegung der gesetzlichen Vertreter (Informationsfunktion; vgl. auch Dusemond/Hell/Breker in HdR-E, § 321 HGB Rz. 6 [6/2023]; Justenhoven/Deicke in Beck BilKomm.14,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
8. Kapitel: Der minderjähri... / § 21 Der minderjährige Erbe eines GmbH-Anteils

Rz. 331 Nach § 15 Abs. 1 GmbHG sind Geschäftsanteile vererblich. Ist ein Minderjähriger Alleinerbe eines Gesellschaftsanteils, so werden seine Rechte aus dem ererbten Anteil durch seinen gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Da es sich dabei um eine Rechtsnachfolge kraft Gesetzes handelt, ist § 1852 Nr. 1 BGB n.F., der vom "Erwerb" eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft d...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Bestätigungsvermerk ist kein Gütesiegel

Rz. 22 [Autor/Zitation] Mit dem ohne Einschränkung erteilten Bestätigungsvermerk übernimmt der Abschlussprüfer keine Garantiefunktion gegenüber der Öffentlichkeit. Demgemäß sieht § 323 Abs. 1 Satz 3 eine Haftung des Abschlussprüfers nur gegenüber der geprüften Gesellschaft oder verbundenen Unternehmen und nicht gegenüber Dritten vor (vgl. § 323 Rz. 179 ff.). Daher kann man de...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Zur Aufstellung verpflichtete Personen

Rz. 14 [Autor/Zitation] § 13 Abs. 1 bestimmt, dass die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens zur Aufstellung des KA und Konzernlageberichts verpflichtet sind. Nach dem Gesetzeswortlaut besteht diese Verpflichtung ebenfalls für "einen Teilkonzernabschluss oder einen Teilkonzernlagebericht". Hierbei handelt es sich offensichtlich um ein redaktionelles Versehen, so dass ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Aussagepflichten als Zeuge

Rz. 65 [Autor/Zitation] Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht dem Abschlussprüfer und seinen Gehilfen nicht explizit aus § 333 zu. Dem Abschlussprüfer oder seinen Prüfungsgehilfen stehen als Zeugen die allgemeinen Zeugnisverweigerungsrechte zu (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 53a StPO, Strafverfahren; § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, Zivilverfahren; § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO; § 84 Abs. 1...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Tatbestands- und Verbotsirrtum

Rz. 211 [Autor/Zitation] Nach § 16 Abs. 1 StGB liegt ein Tatbestandsirrtum vor, wenn bei Begehung der Tat ein Umstand, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, nicht gekannt wird; damit ist ein vorsätzliches Handeln ausgeschlossen. Beim Verbotsirrtum fehlt dem Täter bei der Tatbegehung die Einsicht, Unrecht zu tun; sofern dieser Irrtum unvermeidbar war, handelt er ohne Schuld ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Freiwillige Prüfung eines Jahresabschlusses

Rz. 154 [Autor/Zitation] Soweit keine gesetzliche Pflicht zur Prüfung des JA besteht, steht es jedem Unternehmen frei, seinen JA prüfen zu lassen (freiwillige Abschlussprüfung). Vielfach enthalten bereits die Gesellschaftsverträge von Personenhandelsgesellschaften oder von kleinen GmbH mit öffentlichen Gesellschaftern (Bund, Länder, Kommunen) die Bestimmung, dass der JA zu pr...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erklärung zur Unternehmensf... / 3.2.2 Hinweise zur Berichterstattung gem. DCGK

Rz. 8h DCGK Grundsatz 21 stellt im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Angaben klar, dass die Gesellschaft die Aktionäre bei Informationen unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln hat. Dies ist die Wiedergabe der Gesetzeslage nach § 53a AktG, etwa bei Ad-hoc-Mitteilungen, die stets an alle aktuellen und potenziellen Investoren zu richten sind. Allerdings hat ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Jahresabschluss und Lagebericht

Rz. 71 [Autor/Zitation] § 316 Abs. 1 Satz 1 bestimmt als Gegenstand der Abschlussprüfung den JA und den Lagebericht von KapGes. Zum prüfungspflichtigen JA gehören Bilanz, GuV und Anhang; bei der nicht zur Konzernrechnungslegung verpflichteten kapitalmarktorientierten KapGes. kommen die Kapitalflussrechnung und der Eigenkapitalspiegel sowie ggf. (Wahlrecht) die Segmentberichte...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Wahl der Ausschussmitglieder (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 160 [Autor/Zitation] Anders als beim regulären organinternen Prüfungsausschuss (Rz. 108), dessen Ausschussmitglieder aus dem Kreis der Mandatsträger des AR bzw. Verwaltungsrats rekrutiert werden können, existiert im Fall des eigenständigen Prüfungsausschusses nach § 324 kein solches Gesamtorgan (Merkt in Hopt43, § 324 HGB Rz. 6). Anstelle der selbstorganisatorischen Entsc...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 298 [Autor/Zitation] Ist eine Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Anteile an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligt, so kann sie nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGrG verlangen, dass der Abschlussprüfer die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung prüft und darüber hinaus in seinem Prüfungsbericht zu bestimmten Punkte...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Ziele des Abschlussprüfers und Prüfungsrisiko

Rz. 1005 [Autor/Zitation] Mit der Anwendung des IDW PS 340 nF (01.2022) verfolgt der Abschlussprüfer das Ziel, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Vorstand durch Einrichtung geeigneter Maßnahmen nach § 91 Abs. 2 AktG Vorsorge getroffen hat, den Fortbestand der Gesellschaft gefährdend Entwicklungen rechtzeitig zu identifizieren, zu bewerten, zu steuern und zu ü...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Weitere Berichtspflichten

Rz. 303 [Autor/Zitation] Des Weiteren sieht § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG vor, dass auf Verlangen der berechtigten Gebietskörperschaft folgende Punkte im Prüfungsbericht darzustellen sind: die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft, verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Pflichtverletzung durch einen Geschäftsleiter nach § 1 Abs. 2 KWG (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)

Rz. 15 [Autor/Zitation] Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 KWG sind Geschäftsleiter iSd. KWG diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind. Diese Geschäft...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. Pflichtverletzung durch einen Geschäftsleiter iSd. § 53 Abs. 2 Nr. 1 KWG (Abs. 1 Satz 2 Nr. 4)

Rz. 20 [Autor/Zitation] Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 KWG gelten als Geschäftsleiter einer Zweigstelle von Unternehmen mit Sitz im Ausland vom Unternehmen bestellte natürliche Personen (grds. mindestens zwei) mit Wohnsitz im Inland, die für den Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, sofern das Institut Bankgeschäfte betr...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Bericht über "ergebniswirksame" Beanstandungen

Rz. 129 [Autor/Zitation] Erforderlich seit Ergänzung des Gesetzes durch das TransPuG ist auch eine Mitteilung von Beanstandungen, die nicht zu einer Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks geführt haben. Damit soll nach der Gesetzesbegründung "mehr Raum zu einer problemorientierten Darstellung gegeben werden" (Begr.RegE, BT-Drucks. 14/8769, 28). Solche nicht erl...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Gemeinsames Eigentum

Rz. 82 [Autor/Zitation] Gemeinsames Eigentum kann bei einem unabhängigen, vernünftigen und sachkundigen Dritten Fragen nach der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers aufwerfen. Rz. 83 [Autor/Zitation] Das Nebeneinander von gemeinsamem Eigentum und gemeinsamen Ressourcen deutet auf ein juristisches und wirtschaftliches Eigentumsverständnis hin (unklar CoE 400.53 A3 "common ownersh...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / dd) Prüfung nach § 53 HGrG

Rz. 25 [Autor/Zitation] Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 HGrG kann im Rahmen der Abschlussprüfung von Instituten, die sich mittelbar oder unmittelbar in mehrheitlichem Besitz von einer oder mehreren Gebietskörperschaften befinden, von dieser verlangt werden, dass im Zuge der Abschlussprüfung die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des Instituts geprüft wird. Weiterhin ergeben sich...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Andere Rechtsformen

Rz. 60 [Autor/Zitation] Für Unternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft ist die Prüfung der Rechnungslegung (JA unter Einbeziehung der Buchführung und Lagebericht) außerhalb des in § 53 Abs. 2 GenG normiert und vollzieht sich im Rahmen der Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Geschäftsführung. Voraussetzung für diese Prüfungspflicht...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 2 [Autor/Zitation] Angesichts ihrer Größe und wirtschaftlichen Bedeutung werden die von § 3 PublG erfassten Unternehmen nicht selten einen AR oder ein entsprechendes Überwachungsorgan (vgl. § 4 Abs. 2 PublG) haben. Nach dem deutschen, dualistischen Modell der Corporate Governance ist zentrale Aufgabe des AR, die Geschäftsführung zu überwachen (und zu beraten, s. indes Rz....mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / h) Gemeinsame Geschäftsstrategie

Rz. 92 [Autor/Zitation] Das Merkmal "gemeinsame Geschäftsstrategie" lenkt den Blick von den Umständen eines gemeinsamen Wirkens (etwa gemeinsames Eigentum oder gemeinsame Geschäftsführung) auf seine Motive. Rz. 93 [Autor/Zitation] Eine gemeinsame Geschäftsstrategie ist gegeben, wenn Praxen aus Sicht eines unabhängigen, vernünftigen und sachkundigen Dritten zur Erreichung einer ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Subjektiver Tatbestand

Rz. 178 [Autor/Zitation] Wie bei § 331 Abs. 1 Nr. 1 ist als subjektives Tatbestandsmerkmal für die Strafwürdigkeit mindestens bedingter Vorsatz erforderlich (s. Rz. 145). Die vorstehenden Beispiele (s. Rz. 163, 169, 171, 173) von fehlerhaften und komplexen Rechnungslegungssachverhalten zeigen, dass der Vorsatznachweis in der Praxis nicht einfach zu führen ist und idR "nur in ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Veränderungen in den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

Rz. 60 [Autor/Zitation] Die Berichterstattung über Veränderungen in den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gehört grds. nicht zum gesetzlichen Pflichtinhalt des Prüfungsberichts. Gleichwohl entspricht sie langjähriger Berufsübung (vgl. Warneke, WPg 1960, 201, 204) und vermittelt den Berichtsempfängern häufig wertvolle Informationen. Insbesondere bei Gesellschaften...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Verbundene Unternehmen

Rz. 128 [Autor/Zitation] Der Begriff "verbundene Unternehmen" wird im nationalen und europäischen Recht in verschiedenen Kontexten und mit unterschiedlichen Definitionen verwendet (zB § 15 AktG; § 271 Abs. 2 HGB; Art. 2 Nr. 8 APrRL). Verbundene Unternehmen verfolgen regelmäßig gemeinsame wirtschaftliche Interessen, denn sie sind durch gemeinsames Eigentum, gemeinsame Kontroll...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Adressaten des Bestätigungsvermerks

Rz. 15 [Autor/Zitation] Während der Prüfungsbericht in erster Linie ein internes Informationsmittel für den AR im Rahmen seiner Überwachungs- und Prüfungsaufgabe (§ 171 AktG; § 52 GmbHG) sowie für den Vorstand bzw. die Geschäftsführung bildet (vgl. im Einzelnen § 321 Rz. 2 ff.), ist der Bestätigungsvermerk dazu bestimmt, die Öffentlichkeit über die Gesetz- und Ordnungsmäßigke...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verbot der unbefugten Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 70 [Autor/Zitation] Neben der Verschwiegenheitspflicht unterliegen Abschlussprüfer, ihre Gehilfen und bei der Prüfung mitwirkende gesetzliche Vertreter einem mit diesem eng verbundenen Verwertungsverbot (Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 74). Die unbefugte Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihnen untersagt (§ 323 Abs. 1 Satz 2). Sie müssen also nicht ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Zusammenfassung

Rz. 307 [Autor/Zitation] Die Zusammenfassung ist an die erweiterte Zielsetzung der Prüfung bei öffentlichen Unternehmen anzupassen. Vom BdF (FN 1988, 192, 194) wird hierfür folgender Wortlaut vorgeschlagen: "Wir haben bei unserer Prüfung auftragsgemäß die Vorschriften des § 53 Absatz 1 Nr. 1 und 2 HGrG beachtet. Dementsprechend haben wir auch geprüft, ob die Geschäfte ordnungs...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Prüfung nach § 53 GenG

Rz. 24 [Autor/Zitation] Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GenG sind bei der Abschlussprüfung von genossenschaftlichen Instituten die wirtschaftlichen Verhältnisse festzustellen sowie die Geschäftsführung einer Ordnungsmäßigkeitsprüfung zu unterziehen. Die Prüfung ist gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 GenG grds. mindestens in jedem zweiten GJ durchzuführen. Genossenschaften, deren Bilanzsumme 2 ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Dispositive Regelung

Rz. 118 [Autor/Zitation] Auch bei der GmbH sieht das Gesetz als Regelfall vor, dass der Abschlussprüfer von den Gesellschaftern gewählt wird. Während der Regierungsentwurf zum BiRiLiG diese Regelung im Hinblick auf eine von der Geschäftsführung unabhängige Prüfung für unabdingbar ansah (Begr.RegE, BT-Drucks. 10/317, 110 zu § 42a GmbHG-E), wurde auf kritische Stimmen im Schrif...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Tz. 3 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Wegen des pers Anwendungsbereiches s § 11 UmwStG Tz 11 und 12. Danach muss bei Verschmelzungen, bei denen der stliche Übertragungsstichtag vor dem 01.01.2022 liegt, sowohl der übertragende als auch der übernehmende Rechtsträger eine nach dem Recht eines EU- oder EWR-Staats gegründete Gesellschaft iSd Art 54 AEUV oder des Art 34 EWR-Abkommen s...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Sitzungsteilnahme und -kultur

Rz. 398 [Autor/Zitation] Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob und wann Mitglieder des Vorstands (insbes. der Finanzvorstand, der Vorstandsvorsitzende oder -sprecher, das für Risk- bzw. Compliance-Management zuständige Vorstandsmitglied) an seinen Sitzungen sowie (in Abstimmung mit den Finanzvorstand), ob und wann die Leiter des Rechnungswesens, des Controllings, der Internen...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Zuständiges Gericht (Abs. 4)

Rz. 16 [Autor/Zitation] Der Begriff "Gericht" wird im PublG nur in § 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 verwendet. Abs. 4 stellt klar, dass Gericht iSd. PublG das Gericht des Sitzes (der Hauptniederlassung) des Unternehmens ist. Hierdurch wird ähnlich wie in § 14 AktG das örtlich zuständige Gericht bestimmt (vgl. Begr.RegE PublG, BT-Drucks. V/3197, bei Biener, PublG, 37). Sachlich ist ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / k) Miteinander verbunden

Rz. 108 [Autor/Zitation] Die Mitglieder der auf Kooperation ausgerichteten breiteren Struktur müssen, wenn diese nicht eindeutig auf Gewinn- oder Kostenteilung abzielt, durch gemeinsames Eigentum, gemeinsame Kontrolle oder gemeinsame Geschäftsführung, gemeinsame Qualitätssicherungsmaßnahmen und -verfahren, eine gemeinsame Geschäftsstrategie, die Verwendung einer gemeinsamen M...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Grundlagen und Prüfungsurteile

Rz. 930 [Autor/Zitation] Unter dem Begriff des Prüfungsumfangs (vgl. Rz. 10) versteht man die Prüfungshandlungen, die ein Prüfer im Einzelfall für notwendig erachtet, um die Ziele der Prüfung zu erreichen. Das Ziel einer Prüfung ist es im Allgemeinen, das Vertrauen von Zielpersonen zum Prüfungsgegenstand zu erhöhen, indem der Prüfer ein oder mehrere Prüfungsurteile über den P...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 1.4.1.5 Einrichtungen, die dem Zweck eines Berufsverbands dienen

Rz. 30 Stand: 06/02 – 07/2025 Ein Berufsverband ist ein Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen zur Wahrnehmung allgemeiner, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsender ideeller und wirtschaftlicher Interessen eines Berufsstands oder Wirtschaftszweigs (BFH vom 04.06.2003, Az: I R 45/02, BStBl II 2003, 891). Berufsverbände sind daher alle I...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 40 [Autor/Zitation] Durch die Vierte Richtlinie des Rates v. 25.7.1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (RL 78/660/EWG – Jahresabschluss-Richtlinie oder 4. EG-Richtlinie; ABl. EG 1978 Nr. L 222, 11) wurde in Art. 51 die Pflicht geregelt, dass bestimmte Gesellschaften ihren Jahre...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Verpflichtete Personen und Rechtsnatur der Verpflichtung

Rz. 20 [Autor/Zitation] § 5 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens zur Aufstellung des JA verpflichtet sind. Welche Personen als gesetzliche Vertreter für Zwecke des PublG gelten, bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 (s. § 4 Rz. 4 ff.). Rz. 21 [Autor/Zitation] Bei einer juristischen Person sind dies die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs un...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Ausschluss bei gemeinsamer Berufsausübung

Rz. 66 [Autor/Zitation] Ein Einzelprüfer ist von der Abschlussprüfung nicht nur dann ausgeschlossen, wenn für ihn selbst ein Ausschlussgrund besteht, sondern auch, wenn einer der in Abs. 3 aufgeführten Tatbestände bei einer anderen Person vorliegt, mit der der Einzelprüfer seinen Beruf gemeinsam ausübt (sog. Sozietätsklausel, Abs. 3 Satz 1). Offensichtlich dient dieser Passus...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Normzweck

Rz. 3 [Autor/Zitation] Großunternehmen werden über § 1 PublG einer über die für alle Kaufleute geltenden Vorschriften (§§ 238–263 HGB) erweiterten Rechnungslegungspflicht unterworfen (vgl. § 1 PublG Rz. 1; Kirsch in Kirsch, Rechnungslegung, § 1 PublG, Rz. 2 [7/2022]). Kapitalmarktorientierte Unternehmen iSd. § 264d HGB werden zudem unabhängig von der Erreichung der Schwellenw...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erklärung zur Unternehmensf... / 5 Gliederungsvorschlag

Rz. 21 Die nachfolgende Tabelle stellt eine mögliche Gliederung für eine geschlossene Corporate Governance Berichterstattung im Rahmen der Erklärung zur Unternehmens- bzw. Konzernführung dar.[1] Die Inhalte zu den einzelnen Gliederungspunkten beruhen auf gesetzlichen Angabepflichten mit dem Stand des ARUG II, Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) sowie dem aktuellen Deut...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Begriff der wirtschaftlichen Interessen

Rz. 74 [Autor/Zitation] Der Begriff der wirtschaftlichen Interessen ist weit (Mylich in HKMS3, § 319b HGB Rz. 13; Ebke in MünchKomm. HGB5, § 319b Rz. 25) und findet seine Grenzen in davon verschiedenen Interessen, etwa in allgemeinen berufspolitischen oder fachlichen Interessen (s. Rz. 69). Erforderlich ist, dass das Zusammenwirken aus der Sicht eines unabhängigen, vernünftig...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (2) Begriff der Unabhängigkeit

Rz. 171 [Autor/Zitation] Im Gegensatz zur konzeptionellen Bedeutung ist der Begriff der Unabhängigkeit schillernd und nicht abschließend positiv definierbar (Gundel/v. Werder, NZG 2024, 1295, 1298 f.; s. auch Empfehlung der Kommission v. 15.2.2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern/börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Aussc...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Berichtspflicht gem. § 107 Abs. 3 Satz 8 AktG (Abs. 2 Satz 4 Var. 1)

Rz. 355 [Autor/Zitation] Nach Abs. 2 Satz 4 Var. 1 ist § 107 Abs. 3 Satz 8 AktG entsprechend anzuwenden. § 107 Abs. 3 Satz 8 AktG sieht vor, dass dem AR regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten ist. Diese Vorgabe gilt folglich im Grundsatz auch für den Prüfungsausschuss nach § 324. Der Verweis (seinerzeit auf § 107 Abs. 3 Satz 5 AktG idF des AReG) geht auf das A...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Prüfungsurteile

Rz. 150 [Autor/Zitation] Unter dem Begriff des Prüfungsumfangs (vgl. Rz. 10) versteht man die Prüfungshandlungen, die ein Prüfer im Einzelfall für notwendig erachtet, um die Ziele der Prüfung zu erreichen. Das Ziel einer Prüfung ist es im Allgemeinen, das Vertrauen von Zielpersonen zum Prüfungsgegenstand zu erhöhen, indem der Prüfer ein oder mehrere Prüfungsurteile über den P...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Vorschriften, die mittelbar den Umfang der Abschlussprüfung beeinflussen können

Rz. 175 [Autor/Zitation] Der Gewinnverwendungsvorschlag der Geschäftsführung oder des Vorstands ist als solcher kein Bestandteil des JA oder des Lageberichts und unterliegt somit nicht der Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafter-/Hauptversammlung (§ 29 Abs. 2 GmbHG; § 174 AktG) unterliegt als solcher ebenfalls nicht der Prüfung dur...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
8. Kapitel: Der minderjähri... / § 23 Testamentsvollstreckung am Anteil einer Personengesellschaft

Rz. 342 Wenn der Gesellschaftsvertrag eine erbrechtliche Fortsetzungsklausel (siehe Rdn 314) enthält, wird die Gesellschaft mit dem Alleinerben des Gesellschaftsanteils oder mit den Miterben mit ihren jeweiligen Anteilen, die sie in Sondererbfolge erworben haben, fortgesetzt. Eine vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung kann sich auf den gesamten Nachlass, aber auc...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Motive und Zuständigkeiten

Rz. 31 [Autor/Zitation] Anders als der JA dient der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a allein Informationszwecken, ist aber insbes. für die gesellschaftsrechtliche Kapitalerhaltung, Ergebnisverwendung und Ausschüttungsbemessung ohne Bedeutung. Daher bedarf dieser Einzelabschluss – wie auch der Konzernabschluss – lediglich der Billigung durch den AR, nicht aber wie der JA der ...mehr