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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Feststellung nur bei abgeschlossener Prüfung

Prof. Dr. Holger Philipps
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Rz. 83

[Autor/Zitation]

Hat keine Abschlussprüfung stattgefunden, so kann der JA nicht festgestellt werden (§ 316 Abs. 1 Satz 2; identisches ist auch nach § 340k Abs. 1 Satz 3 und § 341k Abs. 1 Satz 3 normiert). Eine den §§ 316 ff. entsprechende Abschlussprüfung ist somit unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der JA prüfungspflichtiger Unternehmen festgestellt werden kann. Das gilt bei Unternehmen im Anwendungsbereich des PublG ebenso (§ 10 Satz 1 PublG). Beim Einzelabschluss iSd. § 325 Abs. 2a tritt anstelle der Feststellung die Billigung (§ 324a Abs. 1 Satz 2); vgl. dazu Rz. 104 ff.

 

Rz. 84

[Autor/Zitation]

Bei der AG stellen Vorstand und AR (§ 172 AktG) oder – im Fall des § 173 AktG – die HV den JA fest. Gleiches gilt für die SE, bei der im monistischen System hierbei der Verwaltungsrat an die Stelle des Vorstands und des Aufsichtsrats tritt (§ 47 Abs. 5 und 6 SEAG; den geschäftsführenden Direktoren obliegt die Aufstellungspflicht, vgl. Eberspächer in BeckOGK SE-VO, Art. 61 Rz. 5 [2/2024]). Bei der GmbH ist die Feststellung des JA gewöhnlich Sache der Gesellschafter (§ 42a Abs. 2 Satz 1, § 46 Nr. 1 GmbHG) und bei der KGaA beschließt die HV über die Feststellung des JA, wobei die persönlich haftenden Gesellschafter diesem Beschluss zustimmen müssen (§ 286 Abs. 1 Satz 1 AktG). Für nach § 6 PublG abschlussprüfungspflichtige Unternehmen ist der Ablauf einer Feststellung des JA in § 8 PublG normiert; zu Einzelheiten vgl. die Erläuterungen dort (§ 8 PublG Rz. 1 ff.).

Bei den in § 8 Abs. 1 Satz 1 UBBG genannten inländischen Unternehmensbeteiligungsgesellschaften ist die Billigung des JA durch den oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter als Feststellung des JA anzusehen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 UBBG).

 

Rz. 85

[Autor/Zitation]

Aus § 316 Abs. 1 Satz 2 iVm. §§ 170, 171 AktG bzw. § 42a...

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