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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / D. Einrichtung eines Prüfungsausschusses (Abs. 3)

Dipl.-Kfm. Thomas Volkmer
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Rz. 34

[Autor/Zitation]

Versicherungsunternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nr. 1 (dies betrifft Versicherungsunternehmen, die einen organisierten Markt iSd. § 2 Abs. 11 WpHG durch von ihm ausgegebene Wertpapiere iSd. § 2 Abs. 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat, vgl. § 264d iVm. § 316a Satz 2 Nr. 1) oder 3 (hierbei handelt es sich um Unternehmen, die Versicherungsunternehmen iSd. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/674/EWG sind, vgl. § 316a Satz 2 Nr. 3) sind und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen muss (vgl. § 324 Abs. 3 iVm. § 341k Abs. 3 Satz 1), haben die Vorschriften zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses nach § 324 anzuwenden, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer KapGes. betrieben werden. § 100 Abs. 5 AktG regelt, dass bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 grds. mindestens ein Mitglied des AR über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied des AR über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen muss. Ferner wird von den Mitgliedern des AR in ihrer Gesamtheit gefordert, dass sie mit dem Sektor, in dem das Versicherungsunternehmen tätig ist, vertraut sind.

 

Rz. 35

[Autor/Zitation]

Nach den Vorschriften des § 324 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 wird dementsprechend geregelt, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses von den Gesellschaftern zu wählen sind. Die Mehrheit der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, muss zur Erfüllung ihrer Aufgabe unabhängig sein. Des Weiteren darf der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nicht mit der Geschäftsführung betraut sein. Der Prüfungsausschuss hat den Gesellschaftern einen Vorschlag...

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