Fachbeiträge & Kommentare zu Flüchtlinge

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vorrangige staatsvertragliche Regelungen.

a) Die Staatsverträge und ihr Anwendungsbereich. Rn 13 Die wichtigsten staatsvertraglichen Regelungen sind zum einen die Genfer Flüchtlingskonvention (Genfer UNÜb über die Rechtsstellung der Flüchtlinge v 28.7.51, BGBl 53 II 560, mit Zusatzprot v 31.1.67, BGBl 69 II 1294; www.unhcr.de/rechtsinformationen/internationales-fluechtlingsrecht.html ) und zum anderen die UN-Staatenlo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32010R1259 Art 8 ROM III – In Ermangelung einer Rechtswahl anzuwendendes Recht.

Gesetzestext Mangels einer Rechtswahl gemäß Artikel 5 unterliegen die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anknüpfung.

Rn 5 Da für die Beurteilung der Abstammung eines Kindes grds auf den Zeitpunkt der Geburt abzustellen ist (BGH FamRZ 17, 1687, 1689), kommt Art 19 in seiner heutigen Fassung uneingeschränkt nur für seit dessen Inkrafttreten (1.7.98) geborene Kinder zur Anwendung. Für davor Geborene ergibt sich aus Art 224 § 1 I nicht nur in sachrechtlicher, sondern auch in kollisionsrechtlic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Heimatzuständigkeit.

Rn 6 Nr 1 verlangt die deutsche Staatsangehörigkeit wenigstens eines Ehegatten. Deren Vorliegen ist vAw zu ermitteln u bestimmt sich nach StAG; bei Mehrstaatern muss sie nicht die effektive Staatsangehörigkeit sein (Art 5 I 2 EGBGB, vgl Stuttg FamRZ 89, 760; Schulte-Bunert/Weinreich/Martiny Rz 21). Wohnsitz bzw Aufenthalt im Inland sind unerheblich. EU-Bürger sind nach Art 6...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Deutschland.

Rn 6 Die Erwerbs- und Verlusttatbestände der deutschen Staatsangehörigkeit finden sich im StAG. Im gesamten Bürgerlichen Recht und damit auch im IPR stehen deutschen Staatsangehörigen zudem die sog Statusdeutschen gleich (Art 116 I GG; Art 9 Abschn 2 Nr 5 1 FamRÄndG), so dass auch diese als ›Deutsche‹ iSd Kollisionsnormen, die an die Staatsangehörigkeit anknüpfen, anzusehen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Allgemeine Fragen.

Rn 11 Vorfragen sind selbstständig anzuknüpfen, s Art 3 Rn 46 ff. Soweit es auf die Staatsangehörigkeit ankommt, gelten die allgemeinen Regeln. Dabei sind die Besonderheiten zu beachten, welche sich für Staatenlose, Flüchtlinge, anerkannte Asylberechtigte, Volksdeutsche, Aussiedler u Spätaussiedler ergeben (s dazu Art 5 Rn 6 ff). Haben die Ehegatten eine gemeinsame Staatsang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bilaterale Regelung im Verhältnis zum Iran.

Rn 23 Im Verhältnis zum Iran ist vorrangige völkerrechtliche Vereinbarung das deutsch-iranische Niederlassungsabk vom 17.2.29 (RGBl 1930 II 1006; BGBl 55 II S 829; Wagner FamRZ 22, 405, 412). Nach dessen Art 8 III bleiben die Angehörigen der Vertragsstaaten ihren heimischen Gesetzen unterworfen. Nach Nr 2 des Schlussprotokolls werden vom Abk ua ›Vormundschaft u Pflegschaft s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 11 Brüssel IIb-VO – Zuständigkeit aufgrund der Anwesenheit des Kindes.

Gesetzestext (1) Kann weder der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes festgestellt noch die Zuständigkeit gemäß Artikel 10 bestimmt werden, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem sich das Kind befindet. (2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 gilt auch für Kinder, die Flüchtlinge oder aufgrund von Unruhen in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts ihres La...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Maßgebliche Staatsangehörigkeit.

Rn 10 Tritt mit dem namensrechtlich relevanten Vorgang wie Heirat, Vaterschaftsanerkennung oder Adoption, zugleich ein Wechsel der Staatsangehörigkeit ein, knüpft die Rspr für den Kindesnamen an die neue (BGH FamRZ 83, 881), für den Ehenamen aber an die bisherige Staatsangehörigkeit an (BGHZ 72, 163; BayObLG IPRax 87, 242), was einen Gleichlauf zum Eheschließungsstatut (Art ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Art. 14 Brüssel IIa-VO – Restzuständigkeit.

Gesetzestext Soweit sich aus den Artikeln 8 bis 13 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt, bestimmt sich die Zuständigkeit in jedem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Staates. Rn 1 Als Öffnungsklausel konzipiert, ist Art 14 die letzte, nur höchst hilfsweise einschlägige Auffangzuständigkeit (s dazu Art 8 Rn 1) und erfasst den – sehr seltenen – Fall, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Allgemeine Fragen.

Rn 7 Die Anknüpfung von Vorfragen ist str (s Art 3 Rn 46 ff). Das Bestehen eines familienrechtlichen Verhältnisses ist unselbstständig nach dem Zustimmungsstatut anzuknüpfen (BRHP/Heiderhoff Rz 11; MüKo/Helms Rz 7 mwN). Wer gesetzlicher Vertreter ist, ist hingegen selbstständig nach Art 21 (bzw Art 16 KSÜ) oder Art 24 zu bestimmen (Nürnbg FamRZ 01, 573; jurisPK/Behrentin Rz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Allgemeine Fragen.

Rn 23 Vorfragen sind selbstständig anzuknüpfen, s Art 3 Rn 46 ff. – Bei Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit (zum Begriff Art 5 Rn 5) sind die Besonderheiten zu beachten, welche sich für Staatenlose, Flüchtlinge, anerkannte Asylberechtigte, Volksdeutsche, Aussiedler u Spätaussiedler ergeben (s dazu Art 5 Rn 11 ff). Das gilt auch für Doppelstaater (München FamRZ 18, 817). Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wohnungseigentum.

Rn 5 Die Räume eines Wohnungseigentums – das SonderE – sind zum Wohnen bestimmt. Ihre ordnungsmäßige Benutzung richtet sich nach diesem Zweck (BGH NZM 12, 687 [BGH 13.07.2012 - V ZR 204/11] Rz 7); hierzu gehört in erster Linie der Gebrauch der Wohnung als Lebensmittelpunkt (BGH NJW 10, 3093 [BGH 15.01.2010 - V ZR 72/09] Rz 15) sowie die entspr Benutzung, also va das Vermiete...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB F

Fachkenntnisse 1987 4 Factoring 134 55; 398 24 Eigentumsvorbehalt 449 23 Facultas alternativa 257 5 Fahren automatisiertes 1 ProdHaftG 16 Fahrfunktionen Automatisierung 823 159 Fahrlässigkeit 275 26; 276 9, 13; 287 1 erforderliche Sorgfalt 276 9 grobe ~ 15 AGG 11 gruppentypische Maßstäbe 276 13 höhere Fähigkeiten 276 13 Mindeststandard 276 13 objektiviert 276 10 Übernahmeverschulden 276 10...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wählbare Rechte (Abs 1).

Rn 3 Eine Person kann für die Rechtsnachfolge vTw das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Todeszeitpunkt angehört (Art 22 I UA 1). Das jeweilige Staatsangehörigkeitsrecht, einschlägige Staatsverträge sowie das Unionsrecht bestimmen über den Staatsangehörigkeitserwerb (Erw 41). Ein in Spanien ansässiger Deutscher kann daher durch eine formgül...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wohnraummiete gem § 549 I.

Rn 2 Nach I gelten die §§ 549–574a für alle Wohnraummietverhältnisse, sofern nicht besondere Vorschriften, inbes die Ausnahmetatbestände der II u III greifen. Bei der Einordnung kommt es nicht auf die gewählte Vertragsbezeichnung als ›Wohnraummietvertrag‹, sondern auf den vertraglichen Nutzungszweck an (BGH NJW 20, 331). Wohnraummiete liegt vor, wenn die Räume dem Mieter ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Bestellte Amtsvormundschaft.

Rn 3 Fehlt eine als Einzelvormund geeignete Person, kann bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 1773 als Ultima Ratio auch das Jugendamt als Vormund bestellt werden (I). Wegen des Auffangcharakters der Norm können die Eltern die Vormundschaft des Jugendamtes nicht ausschließen (§ 1782). Im Interesse, unnötige Belastungen der Behörde zu vermeiden, können sie es a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gesetzliches Ehewirkungsstatut (Abs 2).

Rn 18 Mangels Rechtswahl ergibt sich das allgemeine Wirkungsstatut aus II. Dieses Statut ist wandelbar (Dutta FamRZ 19, 1390, 1398; RegE BTDrs 19/4852 S 37). Zur Anknüpfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ist daher jeweils auf den Zeitpunkt abzustellen, der für die im Einzelfall konkrete Rechtsfrage relevant ist. Rn 19 Die Ermittlung des gesetzlichen Wirkungsstatuts erfolgt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Versorgungsausgleich von Amts wegen.

Rn 19 Art 17 IV (früher III) ist Grundlage für die Durchführung des VA. Die Vorschrift ist durch das AnpG zur ROM III geänd worden (Kemper FamRBint 13, 12, 14 ff; Gruber IPRax 16, 539 ff), s.o. Rn 1. Der VA unterliegt dem nach der ROM III-VO auf die Scheidung anzuwendenden Recht (IV S 1 Hs 1). Insoweit kommt es auf das Scheidungsstatut an (Campbell NZFam 20, 678, 681; krit G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Der Anwendungsbereich des § 168 betrifft die Auswahl und Überprüfung des Vormunds. Dabei ist unerheblich, ob es sich um die erstmalige Auswahl eines Vormunds handelt, oder ob nach Entlassung oder Tod eines Vormunds gem § 1805 I BGB ein neuer Vormund zu bestellen ist (ebenso Prütting/Helms/Hammer § 168 Rz 4; Sternal/Schäder § 168 Rz 4; Dutta/Jacoby/Schwab/Ivanits § 168 R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Vorbemerkung vor §§ 1773 ff BGB

Rn 1 Das materielle Vormundschaftsrecht hat in §§ 1773 ff seine Regelung gefunden und gliedert sich in die Vormundschaft über Minderjährige (§§ 1773–1808), die rechtliche Betreuung (§§ 1814–1881), die Pflegschaft für Minderjährige (§§ 1809–1813) und sonstige Pflegschaften (§§ 1882–1888), die den Dritten Abschnitt beschließt. Als besonders ausgestaltete Art der Pflegschaft is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Echtes Teileigentum.

Rn 6 In den Räumen eines ›echten‹ Teileigentums (§ 1 Rn 1) – dem SonderE – ist grds jeder gewerbliche Gebrauch zulässig (BGH NJW-RR 21, 1239 Rz 34) und auch jeder andere Gebrauch, zB zum Parken, als Gemeindezentrum (Frankf NZM 13, 153) oder als Kirche (LG Itzehoe ZMR 19, 44), aber kein ›Wohnen‹ (BGH NJW-RR 21, 1239 Rz 19; ZWE 20, 180 Rz 5; ZMR 19, 425 Rz 21; ZWE 18, 28 Rz 30...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einzelfälle.

Rn 32 Auch Asylbewerber haben bei entspr Dauer des Aufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, solange eine Abschiebung nicht konkret absehbar ist (Kobl FamRZ 98, 536; Bremen FamRZ 92, 963; Nürnbg FamRZ 89, 1304; Spickhoff IPRax 90, 225), was aber nicht schon bei Ablehnung des Asylantrags der Fall ist (Looschelders Rz 10). Ist bei einem Flüchtling an den letzte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeines.

Rn 12 Keine Pflicht zur Sicherheitsleistung besteht bei bewilligter PKH für den Kl, § 122 I Nr 2. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht zuvor durch rechtskräftiges Zwischenurteil eine Frist nach § 113 gesetzt und diese (inzwischen) abgelaufen ist (Brandbg NJW-RR 03, 209 [OLG Brandenburg 17.10.2002 - 13 W 34/02]). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bewilligung der PKH zu Unr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Allgemeine Fragen.

Rn 24 Vorfragen sind selbstständig anzuknüpfen (BGH NJW 20, 3777, 3778 [BGH 22.07.2020 - XII ZB 131/20], s Art 3 Rn 46 ff). Deutsche Scheidungsurteile u anerkannte ausl Urteile setzen sich gg scheidungsfeindliches Heimatrecht durch (Rauscher/Pabst NJW 11, 3547, 3549 gg München FamRZ 11, 1506). – Soweit es nach I auf die Staatsangehörigkeit ankommt, gelten für deren Besitz di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anknüpfungspunkt.

Rn 10 Anknüpfungspunkt ist die Staatsangehörigkeit des Betroffenen. Die Behandlung von Mehrstaatern, Staatenlosen, Vertriebenen und Flüchtlingen ergibt sich aus Art 5 bzw vorrangigen Staatsverträgen (s Art 5 EGBGB Rn 9 ff, insoweit zu Art 12 Genf Flüchtlingskonvention BGH NJW 18, 613 [BGH 20.12.2017 - XII ZB 333/17]; Bambg BeckRS 22, 14016). Rn 11 Obwohl die Anknüpfung wandel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wählbare Rechte (Abs 1).

Rn 2 Es bestehen vier Rechtswahlmöglichkeiten. Gewählt werden kann das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (I lit a). Der gewöhnliche Aufenthalt ist VO-autonom auszulegen (MüKo/Winkler von Mohrenfels Rz 5), s.a. Art 5 EGBGB Rn 29. – Vereinbart werden kann auch das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zul...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Vorrangige Rechtsakte.

Rn 2 Das nach § 97 I 1 vorrangige ESÜ erfasst alle Maßnahmen zum Erwachsenenschutz (Grund- u Einzelfallanordnungen, ausf MüKoFamFG/Rauscher Rz 9f). Das Zuständigkeitssystem der Art 5 ff ESÜ knüpft primär an den gewöhnl Aufenthalt des schutzbedürftigen Erwachsenen an (Art 5), bei Flüchtlingen bzw ersatzweise an den schlichten Aufenthalt (Art 6), Sonderzuständigkeiten enthalte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regelanknüpfung.

Rn 3 Die Anknüpfung ist nicht wandelbar: Als Anknüpfungszeitpunkt ist der letzte Zeitpunkt festgelegt, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat. Rn 4 Welche von mehreren Staatsangehörigkeiten oder welche Ersatzanknüpfung bei Staatenlosen, Vertriebenen und Flüchtlingen maßgeblich ist, ergibt sich aus Art 5 bzw vorrangigen Staatsverträgen.mehr

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Fassung Brüssel IIb-VO

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach den Stellungnahmen des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Soziala...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB A

Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB. 3D-Druck 2 ProdHaftG 2 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen 1696 1 Abänderungsklage 1575 6 Abänderungsverfahren s. Versorgungsausgleich Abbedingung des Minderungsrechts Wohnraummiete 536d 1 Abbitte 249 20 Abdingbarkeit 573 53 Abfall 2 ProdHaftG 2 Abfindung 23 VersAusglG 1 Zumutbarkeit 10 AGG 16, 18; 23 VersAusglG 2; 1376 10; ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes (Abs 3).

Rn 13 Nach Abs 3 darf von einer Anhörung bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes abgesehen werden. Die Vorschrift ermöglicht ein Absehen mithin nicht nur von einer nach Abs 1 S 1 gebotenen Anhörung, sondern auch von der (zwingenden) Anhörung auch in einem Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB (Prütting/Helms/Hammer § 160 Rz 17; FAKomm-FamR/Ziegler § 160 Rz 8; Sternal/Schäder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Vorbemerkung vor §§ 1363 ff BGB

Rn 1 Das Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander, soweit sie auf dem Bestehen der Ehe beruhen. Treten sich die Eheleute wie Dritte ggü, sind die in diesem Zusammenhang begründeten Rechtsverhältnisse nicht dem Güterrecht zuzuordnen. Hierzu rechnen zB Ansprüche auf Ausgleich von Gesamtschulden (§ 426), Ausgleichsansprüche iRe Ehegattenin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Vorbemerkung vor §§ 1741 ff BGB

Rn 1 Adoption ist die Annahme eines fremden Kindes als eigenes. Mit der Wirksamkeit der Minderjährigenadoption erlöschen alle Rechte der leiblichen Eltern, es entfällt auch jedes Recht auf persönlichen Umgang ebenso wie die erbrechtliche Stellung. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Adoption Minderjähriger (§§ 1741–1766a) und der von Volljährigen (§§ 1767–1772). Schwerpunk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Vormundschaft, Nr 4.

Rn 14 Umfasst sind sämtliche Verfahren, die die Bestimmung der Person oder der Rechte oder Pflichten des Vormunds betreffen (§§ 1773–1808 BGB); insb sind zu nennen (vgl BTDrs 16/6308, 234; vgl auch Prütting/Helms/Hammer § 151 Rz 15–18a; MüKoFamFG/Heilmann § 151 Rz 41–43; Sternal/Schäder § 151 Rz 14): die Anordnung der Vormundschaft, auch schon vor der Geburt des Mündels (§ 17...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. An den Aufenthalt anknüpfende Zuständigkeiten (Abs 1 lit a).

Rn 5 Abs 1 lit a hat sechs Spiegelstriche, die gleichberechtigt – und damit nicht vorrangig – neben dem Zuständigkeitsgrund des Abs 1 lit b stehen. Im Rahmen von Abs 1 lit a kommt es für den 1. – 5. Spiegelstrich nicht auf die Staatsangehörigkeit der beteiligten Eheleute oder ihr domicile (s dazu Rn 12) an. Rn 6 Den in allen Spiegelstrichen in Bezug genommenen gewöhnlichen Au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Geltung der Vorschrift.

Rn 1 Art 17 enthält mehrere Kollisionsnormen. I normiert das Scheidungsfolgenstatut, II betrifft sonstige Scheidungen, während IV (früher III) die Anknüpfung des Versorgungsausgleichs regelt. Je nach Anknüpfungsgegenstand – Scheidungsfolgenstatut oder VA – ist daher auf den jeweils einschlägigen Abs abzustellen. Art 17 ist zuletzt durch das IntGüRVGEG geändert worden; die Ne...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Örtliche Zuständigkeit des Gerichts der Fürsorge (Abs 3).

Rn 12 Liegen weder die Voraussetzungen des Abs 1 noch die des Abs 2 vor, ist gem Abs 3 das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Diese Regelung kommt mithin nur dann zum Tragen, wenn eine Ehesache nicht anhängig ist und sich der Aufenthalt eines Kindes noch nicht zu einem gewöhnlichen Aufenthalt verdichtet hat, wenn ein solcher ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift ist in den Kindschaftssachen des § 151 Nr 1–5 und Nr 8 anwendbar, unabhängig davon, ob der Richter oder der Rechtspfleger funktionell zuständig ist; für die Verfahren betreffend die freiheitsentziehende Unterbringung des Kindes iSv § 151 Nr 6 und 7 enthält § 167 I 1 iVm § 319 eine abschließende Sonderregelung (vgl MüKoFamFG/Schumann § 158 Rz 3; Prüttig/He...mehr

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Entlastungsbetrag für Allei... / 7. Zusammenfassung

Bei der Auslegung des § 24b EStG ist die mit dieser Regelung verfolgte gesetzgeberische Zielsetzung einzubeziehen, Alleinerziehende wegen deren geminderter finanzieller Leistungsfähigkeit zu entlasten. Ein besonderes Risiko im Zusammenhang mit § 24b EStG ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige mit einer weiteren erwachsenen Person unter einem Dach lebt, die kein Kind ist, für ...mehr

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Entlastungsbetrag für Allei... / bb) Haushaltsgemeinschaft

Unschädlich ist stets, wenn eine Haushaltsgemeinschaft mit einer minderjährigen Person besteht, denn der Gesetzgeber geht insoweit typisierend davon aus, dass sich diese nicht nennenswert finanziell an der Haushaltsführung des Steuerpflichtigen beteiligt, so dass der Grund für die Gewährung des Freibetrages für Alleinerziehende (vgl. Ausführungen unter 1.) nicht wegfällt[23]...mehr

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Förderprogramme des Landes ... / 5 Sonderprogramm zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende

Mit diesem Programm sollen private Investoren sowie Kommunen motiviert werden, Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbewerber zu schaffen. Die Maßnahme muss in Rheinland-Pfalz durchgeführt werden. Die Förderung erfolgt nach den Regelungen des Sonderprogramms zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende durch Darlehen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-P...mehr

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Förderprogramme des Landes ... / 5.4 Konditionen

Investoren ohne Kommunen 10 Jahre zinslos Die Förderung wirkt durch die Gewährung eines für 10 Jahre zinslos gewährten Darlehens. Nach Ablauf der 10 Jahre erfolgt die Verzinsung nach dem marktüblichen Zins. Der Tilgungsanteil soll mindestens 2 % betragen. Tilgungszuschuss Die Förderung wirkt zusätzlich durch einen Tilgungszuschuss, der mit bis zu 10 % der ISB-Darlehenssumme gewä...mehr

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Förderprogramme des Landes ... / 5.1 An wen richtet sich das Programm?

Investoren und Kommunen Antragsberechtigt sind Investoren, Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände. Als Investoren werden Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte von Gebäuden angesehen. Die Antragsberechtigten müssen Wohnraum instand setzen oder modernisieren und dann bereit sein, diesen Wohnraum zu preiswerten Mieten an Asylbewerber zu vermieten.mehr

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Förderprogramme des Landes ... / 5.3 Wie erfolgt die Förderung?

Investoren 650 EUR je m2 Die Förderung erfolgt über ein Darlehen und einen Tilgungszuschuss. Die Darlehenshöhe richtet sich grundsätzlich nach den Investitionskosten. Maximal werden 650 EUR je m2 förderfähiger Wohnfläche als Darlehen gewährt. Kommunen Kommunalkredit Kommunen erhalten einen zweckgebundenen Kommunalkredit für Gebietskörperschaften. Das Darlehen wird mit bis zu 100 ...mehr

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Förderprogramme des Landes ... / 5.7 Rechtsanspruch

Kein Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf die Fördermittel besteht nicht. Die zuständige Stelle entscheidet nach eigenem Ermessen und nach Haushaltslage über die Vergabe der Mittel.mehr

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Förderprogramme des Landes ... / 5.2 Was wird gefördert?

Investoren Unterschiede Investoren – Kommunen Gefördert werden alle baulichen Maßnahmen, die dazu dienen, ein Gebäude ganz oder teilweise zu Wohnzwecken nutzbar zu machen. Das Förderobjekt muss bereits vorhanden sein, eine Förderung von Neubauten und den Erwerb einer Immobilie ist ausgeschlossen. Mindestwohnfläche 10 m2 Die Wohnungen sollen so beschaffen sein, dass für jede Pers...mehr

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Förderprogramme des Landes ... / 5.5 Zweckbindungen und Mietobergrenzen

Investoren ohne Kommunen 10 Jahre Die geförderten Wohnungen bzw. der geförderte Wohnraum ist 10 Jahre an Miet- und Belegungsbedingungen gebunden. Das Belegungsrecht für die Wohnungen wird auf die zuständige Gemeinde übertragen. Nach Ablauf der 10 Jahre fällt das Belegungsrecht in der Regel wieder an den Investor zurück. Für die geförderten Wohnungen gelten folgenden Mietobergre...mehr

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Förderprogramme des Landes ... / 1 Programmübersicht

Insbesondere folgende Programme werden durch das Land Rheinland-Pfalz gefördert: Förderprogrammemehr

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Förderprogramme des Landes ... / 5.6 Antragstellung

Direkt an die ISB Die Förderanträge sind bei der ISB einzureichen. Das Antragsformular und weitere Informationen sind auf der Webseite der ISB (www.isb.rlp.de) zu finden. Eine persönliche Beratung erhält man bei der Kundenbetreuung (Tel. 06131/6172-1991) oder per E-Mail an wohnraum@isb.rlp.de. Die Antragstellung hat grundsätzlich vor Maßnahmenbeginn zu erfolgen. Ein vorzeitige...mehr