Fachbeiträge & Kommentare zu Flüchtlinge

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Versorgungsausgleich von Amts wegen.

Rn 19 Art 17 IV (früher III) ist Grundlage für die Durchführung des VA. Die Vorschrift ist durch das AnpG zur ROM III geänd worden (Kemper FamRBint 13, 12, 14 ff; Gruber IPRax 16, 539 ff), s.o. Rn 1. Der VA unterliegt dem nach der ROM III-VO auf die Scheidung anzuwendenden Recht (IV S 1 Hs 1). Insoweit kommt es auf das Scheidungsstatut an (Campbell NZFam 20, 678, 681; krit G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wohnungseigentum.

Rn 5 Die Räume eines Wohnungseigentums – das SonderE – sind zum Wohnen bestimmt. Ihre ordnungsmäßige Benutzung richtet sich nach diesem Zweck (BGH NZM 12, 687 [BGH 13.07.2012 - V ZR 204/11] Rz 7); hierzu gehört in erster Linie der Gebrauch der Wohnung als Lebensmittelpunkt (BGH NJW 10, 3093 [BGH 15.01.2010 - V ZR 72/09] Rz 15) sowie die entspr Benutzung, also va das Vermiete...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anknüpfungspunkt.

Rn 10 Anknüpfungspunkt ist die Staatsangehörigkeit des Betroffenen. Die Behandlung von Mehrstaatern, Staatenlosen, Vertriebenen und Flüchtlingen ergibt sich aus Art 5 bzw vorrangigen Staatsverträgen (s Art 5 EGBGB Rn 9 ff, insoweit zu Art 12 Genf Flüchtlingskonvention BGH NJW 18, 613 [BGH 20.12.2017 - XII ZB 333/17]; Bambg BeckRS 22, 14016). Rn 11 Obwohl die Anknüpfung wandel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Allgemeine Fragen.

Rn 24 Vorfragen sind selbstständig anzuknüpfen (BGH NJW 20, 3777, 3778 [BGH 22.07.2020 - XII ZB 131/20], s Art 3 Rn 46 ff). Deutsche Scheidungsurteile u anerkannte ausl Urteile setzen sich gg scheidungsfeindliches Heimatrecht durch (Rauscher/Pabst NJW 11, 3547, 3549 gg München FamRZ 11, 1506). – Soweit es nach I auf die Staatsangehörigkeit ankommt, gelten für deren Besitz di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einzelfälle.

Rn 32 Auch Asylbewerber haben bei entspr Dauer des Aufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, solange eine Abschiebung nicht konkret absehbar ist (Kobl FamRZ 98, 536; Bremen FamRZ 92, 963; Nürnbg FamRZ 89, 1304; Spickhoff IPRax 90, 225), was aber nicht schon bei Ablehnung des Asylantrags der Fall ist (Looschelders Rz 10). Ist bei einem Flüchtling an den letzte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wählbare Rechte (Abs 1).

Rn 2 Es bestehen vier Rechtswahlmöglichkeiten. Gewählt werden kann das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnl Aufenthalt haben (I lit a). Der gewöhnl Aufenthalt ist VO-autonom auszulegen (MüKo/Rentsch Rz 5), s.a. Art 5 EGBGB Rn 29. – Vereinbart werden kann auch das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnl Aufen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Echtes Teileigentum.

Rn 6 In den Räumen eines ›echten‹ Teileigentums (§ 1 Rn 1) – dem SonderE – ist grds jeder gewerbliche Gebrauch zulässig (BGH NJW-RR 21, 1239 Rz 34) und auch jeder andere Gebrauch, zB zum Parken, als Gemeindezentrum (Frankf NZM 13, 153) oder als Kirche (LG Itzehoe ZMR 19, 44) oder als Buchhaltungsbüro (LG Karlsruhe ZMR 23, 657), aber kein ›Wohnen‹ (BGH NJW-RR 21, 1239 Rz 19; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regelanknüpfung.

Rn 3 Die Anknüpfung ist nicht wandelbar: Als Anknüpfungszeitpunkt ist der letzte Zeitpunkt festgelegt, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat. Rn 4 Welche von mehreren Staatsangehörigkeiten oder welche Ersatzanknüpfung bei Staatenlosen, Vertriebenen und Flüchtlingen maßgeblich ist, ergibt sich aus Art 5 bzw vorrangigen Staatsverträgen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB A

Abänderung des Versorgungsausgleichs § 51 VersAusglG 1 ff. Abänderung eines Ausschlusses § 51 VersAusglG 11 Abänderungsantrag, Antragsberechtigung § 52 VersAusglG 2 Abänderungsantrag, Antragsgegner § 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, örtliche Zuständigkeit § 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, Zulässigkeit des ~ § 52 VersAusglG 3 Abänderungsvoraussetzungen § 51 VersAusglG 5 ff. Amt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1363 ff BGB

Rn 1 Das Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander, soweit sie auf dem Bestehen der Ehe beruhen. Treten sich die Eheleute wie Dritte ggü, sind die in diesem Zusammenhang begründeten Rechtsverhältnisse nicht dem Güterrecht zuzuordnen. Hierzu rechnen zB Ansprüche auf Ausgleich von Gesamtschulden (§ 426), Ausgleichsansprüche iRe Ehegattenin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1741 ff BGB

Rn 1 Adoption ist die Annahme eines fremden Kindes als eigenes. Mit der Wirksamkeit der Minderjährigenadoption erlöschen alle Rechte der leiblichen Eltern, es entfällt auch jedes Recht auf persönlichen Umgang ebenso wie die erbrechtliche Stellung. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Adoption Minderjähriger (§§ 1741–1766a) und der von Volljährigen (§§ 1767–1772). Schwerpunk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Geltung der Vorschrift.

Rn 1 Art 17 enthält mehrere Kollisionsnormen. I normiert das Scheidungsfolgenstatut, II betrifft sonstige Scheidungen, während IV (früher III) die Anknüpfung des Versorgungsausgleichs regelt. Je nach Anknüpfungsgegenstand – Scheidungsfolgenstatut oder VA – ist daher auf den jeweils einschlägigen Abs abzustellen. Art 17 ist zuletzt durch das IntGüRVGEG geändert worden; die Ne...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7 Objektive Voraussetzungen der Steuerbefreiung – Rechtslage ab 1.1.2020

Rz. 87a Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG umfasst ab 1.1.2020 eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen insbesondere an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zur Überwindung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit. Hierunter fallen z. B.[1] Leistungen der Schuldnerberatung im außergerichtlichen Insolvenzverfahren,[2] der "Tafeln", der ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.8 Flüchtlingshilfe

Rz. 110 Zur steuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe gelten bestimmte mit BMF-Schreiben v. 20.11.2014 [1] geregelte Billigkeitsmaßnahmen. Darüber hinaus wird es von der Verwaltung nicht beanstandet, dass umsatzsteuerliche Vorschriften, die auf vergleichbare Leistungen der jeweiligen Einrichtung an andere Leistungsempfänger (z. B. Obdachlose) bereit...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitsvermittlung / 6 Vermittlungsunterstützende Leistungen

Die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit kann finanziell unterstützt werden durch Leistungen aus dem Vermittlungsbudget und Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.[1] Das Vermittlungsbudget richtet sich an Arbeitsuchende und Arbeitslose. Es umfasst eine Reihe von Einzelleistungen, wie z. B. Zuschüsse zu Bewerbungskosten, zu Reisekosten bei Beratungs- oder Vors...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 9.1 Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Rz. 111 Zweckbetriebe sind auch Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen.[1] Finden auf Leistungen dieser Einrichtungen besondere steuerliche Vorschriften Anwendung (z. B. Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18, 23 bzw. 24 UStG oder Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG), werden sie auch auf die Leistungen im Zusammenhang mit der v...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 7 Freiwill... / 1.6 Verwaltungsvorschriften

Rz. 8 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 7 erfassen. Die GRA zu § 7: Freiwillige Versicherung hat den Stand 26.3.2024 (i. d. F. des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwe...mehr

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Sauer, SGB III § 139 Sonder... / 2.1 Fiktion der Verfügbarkeit

Rz. 3 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sind arbeitsmarktpolitische Instrumente von relativ kurzer Dauer (grundsätzlich bis zu 6 Wochen bei Durchführung durch einen Arbeitgeber und bis zu 8 Wochen bei Maßnahmen zur Vermittlung von beruflichen Kenntnissen). Sie stehen oft am Anfang konkreter Eingliederungsbemühungen und gehen Vermittlungsvorschlägen desh...mehr

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Sauer, SGB III § 281 Arbeit... / 2.5 Rechtsverordnung zur Erhebung des Migrationshintergrundes

Rz. 45 Die Rechtsverordnung nach Abs. 4 Satz 4 ordnet u. a. an, dass die Agenturen für Arbeit als Leistungsträger der Arbeitsförderung die Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes für alle Ausbildung- und Arbeitsuchenden, Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rechtskreis des SGB III erheben. Rz. 46 Es war zu erwarten, dass...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Teil C: Erläuterungen zum J... /   GuV 5a

Rz. 1 Aufwendungen für bezogene Lieferungen und Leistungen Dies gliedert sich in folgende Positionen: Rz. 2 Zu den Aufwendungen für Bewirtschaftungstätigkeit gehörenmehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 68... / 2 Katalog des § 68 AO

Rz. 2 Nr. 1: Die in Nr. 1 lit. a genannten Einrichtungen dienen dann in besonderem Maß den in § 53 AO genannten Personen, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen diesen Personen zugute kommen[1]; Altenheime, die hauptsächlich begüterte Personen aufnehmen, sind daher keine Zweckbetriebe und nicht steuerbegünstigt. Wegen der Begriffe "Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime" ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 66 Woh... / 2 Einrichtung der Wohlfahrtspflege

Rz. 3 Einrichtung der Wohlfahrtspflege kann jede Institution sein, die wohlfahrtspflegerische Aufgaben i. S. d. Abs. 2 ausübt. Zu den Einrichtungen der Wohlfahrtspflege zählen vor allem die in § 23 UStDV erschöpfend aufgezählten amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege[1], ihre Unterorganisationen und die ihnen angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten. Für...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Sachspenden aus dem Betrieb... / 5 Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Viele Menschen engagieren sich aus aktuellem Anlass, indem sie die ankommenden Flüchtlinge aus der Ukraine persönlich und finanziell unterstützen. Im Sinne einer Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements hat das BMF-Schreiben vom 17.3.2022 die nachfolgend beschriebenen Regelungen hinsichtlich der Spenden, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 geleistet werden, erl...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / e) Flüchtlinge

aa) Rechtswahl zugunsten des Rechts des Wohnsitzstaates, hilfsweise des Aufenthaltsstaates Rz. 49 Auf Flüchtlinge ist das Genfer UN-Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951[63] anwendbar. Dieses geht der EuErbVO nach Art. 75 Abs. 1 UAbs. 1 EuErbVO vor. Art. 12 Abs. 1 dieses Abkommens unterstellt einen Flüchtling dem Recht des Staates seines Wohnsitzes – ...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / aa) Rechtswahl zugunsten des Rechts des Wohnsitzstaates, hilfsweise des Aufenthaltsstaates

Rz. 49 Auf Flüchtlinge ist das Genfer UN-Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951[63] anwendbar. Dieses geht der EuErbVO nach Art. 75 Abs. 1 UAbs. 1 EuErbVO vor. Art. 12 Abs. 1 dieses Abkommens unterstellt einen Flüchtling dem Recht des Staates seines Wohnsitzes – unter dem nach Ansicht der herrschenden Meinung der gewöhnliche Aufenthalt zu verstehen is...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 11 Brüssel IIb-VO – Zuständigkeit aufgrund der Anwesenheit des Kindes.

Gesetzestext (1) Kann weder der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes festgestellt noch die Zuständigkeit gemäß Artikel 10 bestimmt werden, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem sich das Kind befindet. (2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 gilt auch für Kinder, die Flüchtlinge oder aufgrund von Unruhen in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts ihres La...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / bb) Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts

Rz. 50 Des Weiteren stellt sich die Frage, ob ein Flüchtling sein Heimatrecht wählen kann.[67] Die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit ist bei Flüchtlingen zwar als objektives Anknüpfungsmoment ungeeignet, sodass aus guten Gründen eine solche Anknüpfung gerade nicht vorgenommen wird.[68] Für die Zulässigkeit der Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts eines Flüchtlings spric...mehr

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Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.1 Was wird gefördert?

Förderunterschiede Die soziale Wohnraumförderung unterscheidet grundsätzlich zwischen Mietwohnraum und selbstgenutztem Wohnraum. Gefördert wird unter anderem der Neubau, der Ersterwerb sowie die Erweiterung von Wohnungen, wenn diese für die Vermietung vorgesehen sind oder durch Haushalte mit eigenem Wohnbedarf selbst genutzt werden. Auch die Modernisierung bestehender Wohnung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 14 Brüssel IIb-VO – Restzuständigkeit.

Gesetzestext Soweit sich aus den Artikeln 7 bis 11 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt, bestimmt sich die Zuständigkeit in jedem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats. Rn 1 Als Öffnungsklausel konzipiert, ist Art 14 die letzte, nur höchst hilfsweise einschlägige Auffangzuständigkeit (s dazu Art 7 Rn 1) und erfasst den – sehr seltenen –...mehr

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Soziale Wohnraumförderung: ... / 1 Rechtliche Grundlagen

Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) vom 22.11.2013 (GVBl. S. 472) Landesverordnung über die Einkommensgrenzen der sozialen Wohnraumförderung vom 27.1.2014 (GVBl. S. 10) Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen zu den Einkommensgrenzen ab 1.1.2023 vom 7.12.2022 Verwaltungsvorschrift "Förderung der Bildung von selbst genutztem Wohnraum und Erwerb von Genossenschaftsanteile...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Heimatzuständigkeit.

Rn 6 Nr 1 verlangt die deutsche Staatsangehörigkeit wenigstens eines Ehegatten. Deren Vorliegen ist vAw zu ermitteln u bestimmt sich nach StAG; bei Mehrstaatern muss sie nicht die effektive Staatsangehörigkeit sein (Art 5 I 2 EGBGB, vgl Stuttg FamRZ 89, 760; Schulte-Bunert/Weinreich/Martiny Rz 21). Wohnsitz bzw Aufenthalt im Inland sind unerheblich. EU-Bürger sind nach Art 6...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Der Anwendungsbereich des § 168 betrifft die Auswahl und Überprüfung des Vormunds. Dabei ist unerheblich, ob es sich um die erstmalige Auswahl eines Vormunds handelt, oder ob nach Entlassung oder Tod eines Vormunds gem § 1805 I BGB ein neuer Vormund zu bestellen ist (ebenso Prütting/Helms/Hammer § 168 Rz 4; Sternal/Schäder § 168 Rz 4; Dutta/Jacoby/Schwab/Ivanits § 168 R...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeines.

Rn 12 Keine Pflicht zur Sicherheitsleistung besteht bei bewilligter PKH für den Kl, § 122 I Nr 2. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht zuvor durch rkr Zwischenurteil eine Frist nach § 113 gesetzt und diese (inzwischen) abgelaufen ist (Brandbg NJW-RR 03, 209 [OLG Brandenburg 17.10.2002 - 13 W 34/02]). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bewilligung der PKH zu Unrecht erfolgt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Vorrangige Rechtsakte.

Rn 2 Das nach § 97 I 1 vorrangige ESÜ erfasst alle Maßnahmen zum Erwachsenenschutz (Grund- u Einzelfallanordnungen, ausf MüKoFamFG/Rauscher Rz 9 f). Das Zuständigkeitssystem der Art 5 ff ESÜ knüpft primär an den gewöhnl Aufenthalt des schutzbedürftigen Erwachsenen an (Art 5), bei Flüchtlingen bzw ersatzweise an den schlichten Aufenthalt (Art 6), Sonderzuständigkeiten enthalt...mehr

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Fassung Brüssel IIb-VO1Zur Brüssel IIa-VO s shop.wolterskluwer-online.de/code (s Impressum S IV).

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3,auf Vorschlag der Europäischen Kommission,nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,nach den Stellungnahmen des Europäischen Parlaments (1),nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Soziala...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Regelungsgehalt.

Rn 2 Ebenso wie in Art 3 Brüssel IIa-VO sieht auch Art 3 sieben alternative Gerichtsstände vor (EuGH FamRZ 19, 1989 Rz 28 = ECLI:EU:C:2019:816), die in den sechs Nummern von lit a) mit dem gewöhnlichen Aufenthalt der beteiligten Eheleute zusammenhängen und nur in einer Alternative (lit b) mit der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Beteiligten. Art 3 verdrängt in seinem Anwe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift ist in den Kindschaftssachen des § 151 Nr 1–5 und Nr 8 anwendbar, unabhängig davon, ob der Richter oder der Rechtspfleger funktionell zuständig ist (hierzu zB Bambg v 27.11.24 – 7 WF 246/24e, juris; KG NJW-RR 25, 259; Frankf FamRZ 23, 1216) für die Verfahren betreffend die freiheitsentziehende Unterbringung des Kindes iSv § 151 Nr 6 und 7 enthält § 167 I ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Vormundschaft, Nr 4.

Rn 14 Umfasst sind sämtliche Verfahren, die die Bestimmung der Person oder der Rechte oder Pflichten des Vormunds betreffen (§§ 1773–1808 BGB); insb sind zu nennen (vgl BTDrs 16/6308, 234; vgl auch Prütting/Helms/Hammer § 151 Rz 15–18a; MüKoFamFG/Heilmann § 151 Rz 41–43; Sternal/Schäder § 151 Rz 14): die Anordnung der Vormundschaft, auch schon vor der Geburt des Mündels (§ 17...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes (Abs 3).

Rn 13 Nach Abs 3 darf von einer Anhörung bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes abgesehen werden. Die Vorschrift ermöglicht ein Absehen mithin nicht nur von einer nach Abs 1 S 1 gebotenen Anhörung, sondern auch von der (zwingenden) Anhörung in einem Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB (Prütting/Helms/Hammer § 160 Rz 17; FAKomm-FamR/Waruschewski § 160 Rz 8; Sternal/Schäder...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Örtliche Zuständigkeit des Gerichts der Fürsorge (Abs 3).

Rn 12 Liegen weder die Voraussetzungen des Abs 1 noch die des Abs 2 vor, ist gem Abs 3 das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Diese Regelung kommt mithin nur dann zum Tragen, wenn eine Ehesache nicht anhängig ist und sich der Aufenthalt eines Kindes noch nicht zu einem gewöhnlichen Aufenthalt verdichtet hat, wenn ein solcher ...mehr

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Sachbezüge-ABC / Weiterbildung im Betrieb

Aufwendungen hierfür sind i. d. R. kein steuerpflichtiger Sachbezug, da im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse durchgeführt; dies gilt unabhängig davon, wo die Weiterbildungsmaßnahme erfolgt.[1] Die Annahme eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zumindest teilweise auf die ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 53 Mil... / 2 Hilfebedürftigkeit infolge des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands

Rz. 2 Körperlich hilfebedürftig sind Personen, deren Bewegungsmöglichkeit oder sonstige körperliche Leistungsfähigkeit, gleich aus welchem Grund (z. B. wegen Alters, Krankheit oder Behinderung) eingeschränkt ist. Geistig hilfebedürftig sind Personen, deren intellektuelle Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist. Zum Kreis der hilfebedürftigen Personen zählen Pflegebedür...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 5.2 Katalogzwecke im Einzelnen

Rz. 20 Nr. 1 Die Förderung von Wissenschaft und Forschung Die Begriffe Wissenschaft und Forschung umfassen jeden nach Inhalt und Form ernsthaften, planmäßigen Versuch zur Ermittlung der Wahrheit.[1] Wissenschaftlich tätig ist, wer schöpferische oder forschende Arbeit leistet oder wer das aus der Forschung hervorgegangene Wissen und Erkennen auf konkrete Vorgänge anwendet. Von...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 53 Mil... / 4 Nachweis der Hilfebedürftigkeit

Rz. 9 Die Anforderungen an den Nachweis der persönlichen oder wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit der unterstützten Personen sind streng. Eine pauschale Erklärung, persönlich hilfebedürftig zu sein bzw. die Grenzen des § 53 Nr. 2 AO nicht zu überschreiten, genügt nicht. Es ist vielmehr grundsätzlich in jedem Einzelfall ein konkreter Nachweis vonseiten der steuerbegünstigten ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält das Recht der Sperrzeiten im Rahmen der Arbeitsförderung. Es strahlt auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende aus, weil es dort zu Minderungen der Leistungen zum Lebensunterhalt (Bürgergeld) nach § 31a SGB II kommen kann, wenn die dafür vorgesehenen Voraussetzungen in § 31 SGB II erfüllt sind. Für das Leistungsminderungsrecht im SGB II galt jedo...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Flüchtling

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Lexikonbeitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, Abkürzungsverzeichnis

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Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Persönlicher Geltungsbereich

Rn. 103 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Der persönliche Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 ergibt sich aus Art 2 der genannten VO. Die VO gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats, Staatenlose, Flüchtlinge iSd Genfer Flüchtlingskonvention, BFH v 07.07.2016, III R 11/13, BStBl II 2017, 407 mit Wohnort in einem Mitgliedsstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehre...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Deutschkurs

Ein Deutschkurs für Flüchtlinge ist eine BA. Der Ansatz als Arbeitslohn kommt nur in Betracht, wenn die Aufwendungen Entlohnungscharakter haben (BMF BStBl I 2017, 882).mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Unterstützung an ArbN

Unterstützungsleistungen des ArbG an seine ArbN sind BA, wenn sie auf dem Arbeitsverhältnis beruhen (ebenso Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 940 "Unterstützung an ArbN" (12/2022)). So zB ist dies bei Deutschkursen für Flüchtlinge gegeben (s BMF BStBl I 2017, 882).mehr