Tz. 218
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Jur Pers d öff Rechts haben – im Gegensatz zu Kap-Ges – neben dem betrieblichen (BgA) auch einen nicht-betrieblichen (hoheitlichen) Bereich. Es stellt sich daher die Frage, ob ein zur Gewinnrealisierung führender Entnahmetatbestand vorliegt, wenn WG, die zum BV eines BgA gehören, ohne eine angemessene Gegenleistung aus dem BV des BgA in den Hoheitsbereich der Träger-Kö oder in einen anderen BgA der Träger-Kö überführt werden, der mit dem abgebenden BgA nicht stlich wirksam zusammen gefasst wurde. Ein ähnlicher Sachverhalt liegt vor, wenn ein Betrieb der öff Hand veräußert worden ist, aber einzelne Gegenstände, die keinen BgA darstellen, zurückbehalten werden und in das allg Verwaltungsvermögen zurück fallen (s Urt des BFH v 22.07.1964, BStBl III 1964, 559; ebenso s Tz 168).
Tz. 219
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Nach der BFH-Rspr (s Urt v 24.04.2002, BStBl II 2003, 412) liegt in den Fällen, in denen WG, die BV eines BgA sind, ohne entspr Gegenleistung in den Hoheitsbereich der Träger-Kö überführt werden, jedoch keine Entnahme, sondern eine (verdeckte) GA vor. Diese vGA ist nach den allg Grundsätzen (s § 8 Abs 3 KStG Teil C, Tz 423 ff und s H 8.6 "Hingabe von WG" KStH 2015) mit dem gW zu bewerten (hierzu ebenso s Bauschatz/Strahl, DStR 2004, 489, 491).
Die Fin-Verw hat sich dieser Beurteilung angeschlossen (s H 8.2 "Überführung von WG" KStH 2015) und wendet – uE zu Recht – diese BFH-Rspr auch auf die (ohne entspr Gegenleistung erfolgte) Überführung von WG aus einem in einen anderen BgA der Träger-Kö an (s Schr des BMF v 11.09.2002, BStBl I 2002, 935 Rn 27).
Zu einer Überführung von WG aus einem BgA in den Hoheitbereich kann es auch dann kommen, wenn – zB aufgr ges Änderungen – eine bisher als wirtsch anzusehende Tätigkeit einer jur Pers d öff ...