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Sauer, SGB III § 1 Ziele der Arbeitsförderung / 2.2 Bekämpfung von Arbeitslosigkeit (Abs. 1 Satz 1, 2)

Franz-Josef Sauer
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Rz. 19

Abs. 1 entspricht inhaltlich weitgehend der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung. Verändert wurde einerseits die Gewichtung der einzelnen Ziele der Arbeitsförderung. Außerdem wurde die Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit neu in Abs. 1 aufgenommen. Beschäftigungsstand und Beschäftigungsstruktur sowie die Einpassung in die Regierungspolitik sind weiterhin wichtige Ziele der Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit selbst hat aber hauptsächlich die Aufgabe, den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen. Mehr als eine Unterstützung kann sie nicht bewirken, denn sie kann nur geringen Einfluss auf die Arbeitsplatznachfrage nehmen und auch nicht selbst (abgesehen von der eigenen Beschäftigung) Arbeitsplätze bereitstellen. Letzteres bleibt Aufgabe der Wirtschaft. Zur Unterstützung des Ausgleichs kann sie aber Aktivitäten entfalten, die auf eine Meldung offener Stellen bei den Agenturen für Arbeit und deren Beauftragung mit Stellenbesetzungsvorschlägen zielen. In diese Richtung weisen Arbeitgeberservices der Agenturen für Arbeit, die nach Möglichkeit mit den Jobcentern jedenfalls der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II bei einem gemeinsamen Marktauftritt abgestimmt werden. Weiterhin können die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit zu offenen Stellen schnell und passgenau Vermittlungsvorschläge unterbreiten und dadurch Arbeitslosigkeit oder die Ausbildungssuche beenden. Eine Verkürzung der Dauer der Arbeitslosigkeit wird insbesondere durch eine frühzeitige Aktivierung und eine hohe Kontaktdichte erreicht.

 

Rz. 19a

Flüchtlinge, die als solche nach der Genfer Flüchtlingskonvention, als Asylberechtigte oder subsidiär Schutzbedürftige anerkannt werden, bleiben zumeist zunächst arbeitslos. Es mangelt an (vor al...

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