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Sauer, II, SGB II § 68 Abweichende Leistungserbringung i ... / 2.1 Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit

Franz-Josef Sauer
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Rz. 7

Gemeinschaftsunterkünfte sind Unterkünfte, in denen die bürgergeldberechtigten Personen dauerhaft oder vorübergehend gemeinschaftlich wohnen, ggf. auch mit nicht bürgergeldberechtigten Personen. Dabei wird nicht stets der Begriff der Gemeinschaftsunterkunft verwendet. Der Begriff der Gemeinschaftsunterkunft ist sowohl im SGB II wie auch im SGB XII nicht einengend nur i. S. d. § 53 Asylgesetz zu verstehen (vgl. BT-Drs. 20/9195). Dort wird hauptsächlich die Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft geregelt. Gemeinschaftsunterkünfte sind ggf. auch Hotels, Kasernen, Aufnahmeeinrichtungen (für Flüchtlinge). Typische Merkmale sind fehlende eigene Briefkästen. Es wird kein eigener Haushalt geführt, Betreiber versorgen und betreuen die Bewohner ggf. in der Gemeinschaftsunterkunft.

 

Rz. 8

Abs. 1 Satz 1 stellt auf bürgergeldberechtigte Personen ab, die in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, ohne dass die Möglichkeit der Selbstversorgung gegeben wäre. Eine Selbstversorgungsmöglichkeit setzt voraus, dass eine (voll funktionsfähige) Küche zur Nutzung zur Verfügung steht. In welcher Art von Gemeinschaftsunterkunft bürgergeldberechtigte Personen untergebracht sind, richtet sich oft nach den Möglichkeiten, nicht nur dem rechtlichen Status zu entsprechen, sondern z. B. nach der Schutzbedürftigkeit und dem Beratungsbedarf (für die soziale Betreuung). Auch werden Merkmale wie Familienzugehörigkeit, Religion sowie nationale, ethnische und kulturelle Kriterien berücksichtigt. In Bezug auf die Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften gelten meist qualitative Vorgaben, die von den Betreibern eingehalten werden müssen. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiele für die Anwendungsmöglichkeit der Vorschrift erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen, die als Asylberechtig...

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