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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 370 Steuerhinterziehung / aa) Herrschaft über das Verhalten Untergebener

Prof. Dr. Andreas Ransiek, Dr. Jörg Schauf
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Rz. 112

[Autor/Stand] Besonders umstritten ist die Anerkennung der mittelbaren Täterschaft bei Taten, die im Rahmen organisatorischer Machtapparate begangen werden (mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft). Die Rspr. hat diese Rechtsfigur zunächst zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Mitgliedern des nationalen Verteidigungsrats der DDR für Tötungen von Flüchtlingen durch strafrechtlich verantwortliche Soldaten an der ehemaligen innerdeutschen Grenze für die Fälle anerkannt[2], in denen

"trotz uneingeschränkt verantwortlichen Handelns des Tatmittlers der Beitrag des Hintermannes fast automatisch zu der von diesem [...] erstrebten Tatbestandsverwirklichung führt"[3]. Das könne vorliegen "wenn der Hintermann durch Organisations strukturen bestimmte Rahmenbedingungen ausnutzt, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst"[4].

Ohne weitere Begründung wurde diese Auffassung dann auf unternehmerische und geschäftsähnliche Organisationsstrukturen übertragen[5].

"Auch das Problem der Verantwortlichkeit beim Betrieb wirtschaftlicher Unternehmen lässt sich so lösen"[6].

Zuvor war allerdings schon in früheren Entscheidungen – ohne nähere Begründung – das Verhalten von Arbeitnehmern den Leitungspersonen eines Unternehmens zugerechnet worden[7]. Im Ergebnis entspricht das der Auffassung des Reichsgerichts im Steuerstrafrecht[8]:

"Wird bei einer solchen Sachlage (Übertragung der Steuerangelegenheiten auf einen in Steuersachen geschulten Angestellten) durch schuldhaftes oder schuldloses Verhalten des Angestellten eine Steuerverkürzung bewirkt, so kann der Betriebsinhaber nur dann wegen Steuerhinterziehung oder Steuergefährdung bestraft werden, wenn die Prüfung des Einzelfalls ergibt, dass die Bewirkung der Verkürzung mit seinem Wissen und Willen begangen wo...

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