Rz. 7
Abs. 2 Satz 1 bestimmt den Bund als Träger der Aufwendungen nach dem SGB II. Dabei trägt der Bund die Aufwendungen für die Grundsicherung und die für die Gewährung entstehenden Verwaltungskosten, soweit Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit betroffen sind, in voller Höhe. Die Vorschrift nimmt insoweit die Aufwendungen für Ausgaben aus, die den kommunalen Trägern in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugewiesen sind. Diese werden nach Maßgabe des § 46 Abs. 5 bis 11 anteilig getragen. Darauf verweist Abs. 2 Satz 3. Hierbei handelt es sich nicht um übergehende Aufgaben auf den zugelassenen kommunalen Träger. In diese Regelungen gehen auch Bestimmungen ein, die eine höhere Erstattung des Bundes aus anderen Gründen beinhalten, insbesondere zur Entlastung der Länder und Kommunen von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einreise von Flüchtlingen.
Rz. 7a
Abs. 2 Satz 1 gilt als Erstattungsgrundlage nur für rechtmäßig geleistete Aufwendungen. Der Bund kann sich auf die Erstattungsregel des Abs. 5 stützen. Dies ist allerdings nicht unproblematisch, weil sich auch in Abs. 5, wie schon in Abs. 2, kein konkreter Hinweis darauf findet, dass nur rechtmäßig geleistete Aufwendungen zu erstatten sind. Vielfach liegen den Verfahren Verwaltungsvereinbarungen zugrunde, die vorsehen, dass der Bund nur rechtmäßige Aufwendungen erstattet und bereits erstattete Aufwendungen für rechtswidrige Aufwendungen zurückverlangen kann.
Rz. 8
Abs. 2 Satz 2 regelt den Maßstab für die Mittelzuweisung an die zugelassenen kommunalen Träger für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten. Sie sollen so behandelt werden wie die Agenturen für Arbeit als Träger ohne die Zulassung nach § 6a. Die Verweisung auf § 46 Abs. 1 Satz 4 bedeutet zunächst nur, dass Pauschalierungen zulässig sind. Der eigentliche Maßstab wird – u...