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Sauer, SGB III § 1 Ziele der Arbeitsförderung / 2.3 Gleichstellung von Frauen (Abs. 1 Satz 3)

Franz-Josef Sauer
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Rz. 27

Abs. 1 Satz 3 folgt dem Recht und der Politik der Europäischen Union und zielt damit zugleich auf die Beschäftigungsstruktur. Frauen sollen auf dem Arbeitsmarkt so chancenreich sein wie Männer. Darauf sind die Aktivitäten durchweg auszurichten (Gender-Mainstreaming). Im idealtypischen Zustand können Frauen die Leistungen der Arbeitsförderung ebenso annehmen und umsetzen wie Männer und die nicht durch ihre Lebenslagen benachteiligten Frauen.

 

Rz. 28

Die Gleichstellung von Männern und Frauen wird nicht nur in Abs. 1 als generelle Zielsetzung aufgeführt. Auch Abs. 2 Nr. 4 greift die berufliche Situation von Frauen auf. Innerhalb des SGB III werden daneben in § 8 nicht geschlechtsspezifische Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zur Berufsrückkehr getroffen, von denen nach wie vor in der Hauptsache Frauen und nicht Männer betroffen sind. § 385 regelt die Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt.

 

Rz. 29

Abs. 2 Nr. 4 folgt dem Postulat in Abs. 1, nach dem im Anschluss an das verfassungsmäßige Gebot aus Art. 3 Abs. 2 GG die Gleichstellung von Mann und Frau speziell auch bei der Umsetzung des Rechts der Arbeitsförderung durchgängig zu verfolgen und damit als eine Querschnittsaufgabe anzusehen ist. Angesichts des Anteils der Frauen an der erwerbsfähigen Bevölkerung in Deutschland kann jegliches Ziel, das mit Vermeidung und Beendigung von Arbeitslosigkeit oder einem Ausgleich am Arbeits- und Ausbildungsstellenmarkt in Verbindung zu bringen ist, nur erreicht werden, wenn es gelingt, Chancengleichheit für Männer und Frauen zu realisieren. Die Vorschrift verfolgt deshalb in erster Linie den Zweck, Nachteilen von Frauen auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt insbesondere nach eingetretener Arbeitslosigkeit zu begegnen. Das muss weit darüber hinausgehen, als ...

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