0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 neu gefasst. Die bisherigen Regelungen, von denen lediglich Abs. 1 zum 1.1.2002 durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) geändert worden war, sind in § 1 aufgegangen. Die Neufassung nimmt die bisherigen Regelungen der §§ 8a und 8b auf.
Abs. 2 der Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
Abs. 1 wurde durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 8 gehört zu den Vorschriften des 1. Kapitels mit Programmcharakter. Sie entspricht einem gesellschaftlichen Umdenken. Aus diesem Grund war der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bis zum 31.12.2008 eine eigenständige Vorschrift (§ 8a) gewidmet. Nach dem Willen des Gesetzgebers war dadurch einer möglichen Verfestigung des tradierten Rollenverständnisses von Familienarbeit als Aufgabe der Frau entgegenzuwirken. Die Regelung ergänzt die Aspekte der Frauenförderung in § 1, die im früheren § 8 enthalten waren. Insoweit ist sie im Kontext des Gender Mainstreaming zu sehen und zu verstehen. Damit misst der Gesetzgeber dem gesamten Problemkreis geschlechts- und rollenspezifischer Nachteile einschl. der Rückkehr in den Beruf (Abs. 2, aufbauend auf § 20) eine größere Bedeutung zu als vor 2009. Entsprechend dem modernen Verständnis der Aufteilung der Rollen in Familie und Beruf ist die Vorschrift insgesamt nicht geschlechtsspezifisch ausgerichtet und seit dem 1.4.2012 entsprechend geschlechtsneutral ausformuliert. Die Rechtssystematik verdeutlicht...