Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 4 Rechtsschutzfragen

Rz. 7 Rechtsmittel gegen die gesetzlichen Informationspflichten nach § 85 S. 1 FGO sind nicht gegeben, da ein Verstoß hiergegen sanktionslos bleibt. Besteht Streit über das Bestehen oder den Umfang der Pflichten des Zeugen oder der Vorlage- und Duldungspflichten nach § 85 S. 2 FGO , so ist in einem Zwischenstreitverfahren[1] durch Zwischenurteil zu entscheiden. [2] Prozessbete...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1.2 Unselbständige Zwischenentscheidungen

Rz. 3 Bei unselbständigen Zwischenentscheidungen handelt es sich um nicht selbständig, also nur zusammen mit dem Endurteil, angreifbare Zwischenurteile nach § 155 FGO i. V. m. § 303 ZPO, die lediglich die jeweilige Instanz binden.[1] Im finanzgerichtlichen Verfahren kommen dafür allenfalls in Betracht Zwischenurteile über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[2], die Zul...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 97 Zwischenurteil über Zulässigkeit der Klage

1 Zwischenentscheidungen Rz. 1 Zwischenentscheidungen können über Vorfragen vorab endgültig entscheiden. Diesen Entscheidungen ist gemeinsam, dass in ihnen nicht über den Streitgegenstand oder Teile von diesem entschieden wird[1], sondern nur über Vorfragen. Zwischenentscheidungen schließen das Verfahren also nicht ab. Man unterscheidet selbständige, d. h. selbständig mit Rec...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.1 Gegenstand der Entscheidung

Rz. 4 Nach § 97 FGO kann ein Zwischenurteil allein über die Zulässigkeit der Klage ergehen. Nach allgemeiner Meinung ist der Begriff Zulässigkeit weit auszulegen, sodass über das Vorliegen sämtlicher Sachurteilsvoraussetzungen durch Zwischenurteil endgültig entschieden werden kann.[1] Dies gilt allerdings nicht in den von § 70 FGO i. V. m. § 17a GVG geregelten Fällen (Unzulä...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 3 Weitergehende Pflichten nach gerichtlicher Aufforderung (S.2)

Rz. 4 Die in § 85 Satz 2 FGO in Bezug genommenen Vorschriften der AO regeln weitere Möglichkeiten der Sachverhaltserforschung seitens des Gerichts mittels Zeugen von Amts wegen. §§ 97, 99 und 100 AO sind auch in § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO in Bezug genommen. Ihre nochmalige Erwähnung in § 85 FGO bedeutet, dass sie nicht nur Mitwirkungspflichten der Beteiligten, sondern auch Zeuge...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1.1 Selbständige Zwischenentscheidungen

Rz. 2 Zu den selbständig mit Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidungen gehören die Zwischenurteile über die Zulässigkeit der Klage[1], über den Grund eines Anspruchs[2] und über entscheidungserhebliche Vorfragen[3], gegen die Revision möglich ist. Auch Zwischenurteile über die Berechtigung, das Zeugnis oder die Begutachtung zu verweigern[4], können selbständig, allerdings mi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 85 FGO dient der Effektivität der Beweisaufnahme.[1] Hierfür bestimmt § 85 FGO als Spezialregelung die Pflichten des Zeugen umfassender als § 378 ZPO, der in § 82 FGO gerade nicht erwähnt wird.[2] Wegen der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung, nicht auf § 378 ZPO zu verweisen, kommt eine analoge Anwendung der Vorschrift somit nicht in Betracht.[3] § 85 FGO soll ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2 Verfahren

Rz. 6 Ob über die Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil zu entscheiden ist, steht im Ermessen des Gerichts. Die Beteiligten können eine solche Entscheidung anregen. Das Gericht wird sich in erster Linie von prozessökonomischen Überlegungen leiten lassen.[1] Zu bedenken ist, dass durch ein selbständig anfechtbares Zwischenurteil i. d. R. ein großer Zeitverlust für die B...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 95 Urteil

Rz. 1 § 95 FGO bestimmt, dass das Gericht über eine Klage als selbstständiges Rechtsschutzverfahren grundsätzlich durch Urteil entscheidet. Neben der Klage kennt die FGO das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts gem. § 69 Abs. 3 FGO, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO, die Anhörungsrüge nach § 133a FGO, das Prozesskost...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 57 Am Verfahren Beteiligte

1 Allgemeines 1.1 Inhalt der Regelung Rz. 1 Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sind nach § 57 FGO der Kläger und der Beklagte als Hauptbeteiligte sowie der Beigeladene[1] und die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist[2], als weitere Beteiligte. Die Gerichte[3] sind Träger der gerichtlichen Verfahren, nicht aber deren Beteiligte.[4] § 57 FGO regelt abschließend...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 85 Hilfspflichten der Zeugen

1 Allgemeines Rz. 1 § 85 FGO dient der Effektivität der Beweisaufnahme.[1] Hierfür bestimmt § 85 FGO als Spezialregelung die Pflichten des Zeugen umfassender als § 378 ZPO, der in § 82 FGO gerade nicht erwähnt wird.[2] Wegen der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung, nicht auf § 378 ZPO zu verweisen, kommt eine analoge Anwendung der Vorschrift somit nicht in Betracht.[3] §...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.3 Wirkung

Rz. 8 Das Urteil nach § 97 FGO bindet zunächst das erkennende Gericht. Solange noch kein Zwischenurteil nach § 97 FGO ergangen ist, ist auch noch nicht verbindlich über die Zulässigkeit der Klage entschieden.[1] Ein rechtskräftiges Zwischenurteil entfaltet volle Rechtskraft nach § 110 FGO mit der Folge, dass auch im Revisionsverfahren hinsichtlich des Endurteils der BFH gebu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 1.1 Inhalt der Regelung

Rz. 1 Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sind nach § 57 FGO der Kläger und der Beklagte als Hauptbeteiligte sowie der Beigeladene[1] und die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist[2], als weitere Beteiligte. Die Gerichte[3] sind Träger der gerichtlichen Verfahren, nicht aber deren Beteiligte.[4] § 57 FGO regelt abschließend die formelle Beteiligtenstellung im...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.4 Rechtsmittel

Rz. 11 Gegen das selbständige Zwischenurteil ist Revision nach § 115 Abs. 1 FGO bzw. Nichtzulassungsbeschwerde [1] gegeben. Hält der BFH die Klage für unzulässig, ist seine Entscheidung Endurteil. Die Klage ist dann endgültig abgewiesen. Für ein Endurteil des FG ist kein Raum mehr. Bestätigt der BFH das Zwischenurteil, darf er über den vom FG noch nicht entschiedenen Teil, au...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 4 Beteiligtenfähigkeit

4.1 Verfahrensrechtliche Bedeutung Rz. 17 Die FGO enthält im Gegensatz zu anderen Verfahrensordnungen[1] keine Regelung zur Beteiligtenfähigkeit. Die Beteiligung an einem finanzgerichtlichen Verfahren setzt diese jedoch begrifflich voraus. Beteiligtenfähig i. S. des § 57 FGO ist derjenige, der auf dem jeweiligen steuerrechtlichen Gebiet, das Gegenstand des Rechtsstreits ist, ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2 Zwischenurteil über die Zulässigkeit

2.1 Gegenstand der Entscheidung Rz. 4 Nach § 97 FGO kann ein Zwischenurteil allein über die Zulässigkeit der Klage ergehen. Nach allgemeiner Meinung ist der Begriff Zulässigkeit weit auszulegen, sodass über das Vorliegen sämtlicher Sachurteilsvoraussetzungen durch Zwischenurteil endgültig entschieden werden kann.[1] Dies gilt allerdings nicht in den von § 70 FGO i. V. m. § 17...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Regelung Rz. 1 Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sind nach § 57 FGO der Kläger und der Beklagte als Hauptbeteiligte sowie der Beigeladene[1] und die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist[2], als weitere Beteiligte. Die Gerichte[3] sind Träger der gerichtlichen Verfahren, nicht aber deren Beteiligte.[4] § 57 FGO regelt abschließend die formelle...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2 Die Verfahrensbeteiligten im Einzelnen

2.1 Kläger Rz. 9 Kläger ist derjenige, der vom Gericht Rechtsschutz begehrt oder, im Vertretungsfall, in dessen Namen Rechtsschutz begehrt wird.[1] Der Kläger ist notwendig Hauptbeteiligter des Klageverfahrens. Die Identifizierbarkeit des Klägers ist demgemäß Mindestvoraussetzung des Inhalts der Klageschrift [2], da sich hieraus die Rechtsstellung als Beteiligter ableitet (s. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2 Beklagter

Rz. 12 Der zweite Hauptbeteiligte des gerichtlichen Verfahrens ist notwendig die beklagte Behörde, gegen deren Verhalten der Rechtsschutz begehrt wird. Maßgeblich für die Begründung der Beteiligtenstellung ist ausschließlich die Bezeichnung in der Klageschrift.[1] Ob gegen die darin benannte Behörde richtigerweise Klage zu erheben ist, richtet sich dagegen nach § 63 FGO.[2] ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 57 FGO regelt die Beteiligtenstellung für das erstinstanzliche Klageverfahren und gilt entsprechend im Beschlussverfahren [1] sowie im Prozesskostenhilfeverfahren.[2] Rz. 4 Die Beteiligtenstellung im Rechtsmittelverfahren ist gesondert geregelt.[3] Beteiligter im Revisionsverfahren kann nur sein, wer bereits im Klageverfahren beteiligt war.[4] Entsprechendes gilt für d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.3 Beigeladener

Rz. 13 Weiterer Beteiligter des Klageverfahrens ist nach § 57 Nr. 3 FGO auch der Beigeladene. Dies ist ein Dritter, der nicht bereits Kläger oder Beklagter ist[1] und vom FG durch Beschluss aus den in § 60 FGO aufgeführten Gründen beigeladen worden ist. Als Nebenbeteiligter ist der Beigeladene befugt, im Verfahren seine rechtlichen Interessen zu vertreten und dabei innerhalb...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.4 Beigetretene Behörde

Rz. 14 Weitere Beteiligte ist nach § 57 Nr. 4 FGO die Behörde, die dem Revisionsverfahren beigetreten ist[1]; für das Verfahren vor den FG ist § 57 Nr. 4 FGO ohne Bedeutung. Eine Beitrittsbefugnis besteht nur noch nach § 122 Abs. 2 FGO für das Bundesministerium der Finanzen (BMF) oder eine obersten Landesbehörde. Der Beitritt anderer Behörden oder sonstiger Organisationen wi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1 Zwischenentscheidungen

Rz. 1 Zwischenentscheidungen können über Vorfragen vorab endgültig entscheiden. Diesen Entscheidungen ist gemeinsam, dass in ihnen nicht über den Streitgegenstand oder Teile von diesem entschieden wird[1], sondern nur über Vorfragen. Zwischenentscheidungen schließen das Verfahren also nicht ab. Man unterscheidet selbständige, d. h. selbständig mit Rechtsmitteln angreifbare, ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.1 Kläger

Rz. 9 Kläger ist derjenige, der vom Gericht Rechtsschutz begehrt oder, im Vertretungsfall, in dessen Namen Rechtsschutz begehrt wird.[1] Der Kläger ist notwendig Hauptbeteiligter des Klageverfahrens. Die Identifizierbarkeit des Klägers ist demgemäß Mindestvoraussetzung des Inhalts der Klageschrift [2], da sich hieraus die Rechtsstellung als Beteiligter ableitet (s. Rz. 7). Im...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 1.3 Rechtsfolgen der Verfahrensbeteiligung

Rz. 7 Die eindeutige Bestimmung der Beteiligten ist für das Klageverfahren von wesentlicher Bedeutung, da nur diese Träger der hieraus resultierenden Rechte und Pflichten sein können und grundsätzlich auch nur diese die Rechtsfolgen des Verfahrens treffen. So treten nur für die Beteiligten (und deren Rechtsnachfolger) die formellen und materiellen Rechtswirkungen der Klageer...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 4.1 Verfahrensrechtliche Bedeutung

Rz. 17 Die FGO enthält im Gegensatz zu anderen Verfahrensordnungen[1] keine Regelung zur Beteiligtenfähigkeit. Die Beteiligung an einem finanzgerichtlichen Verfahren setzt diese jedoch begrifflich voraus. Beteiligtenfähig i. S. des § 57 FGO ist derjenige, der auf dem jeweiligen steuerrechtlichen Gebiet, das Gegenstand des Rechtsstreits ist, steuerrechtsfähig ist, d. h. Träge...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3 Beteiligtenwechsel auf Kläger- und Beklagtenseite

Rz. 15 Im Falle der Auswechslung des Klägers oder des Beklagten während des finanzgerichtlichen Verfahrens ist zu unterscheiden zwischen einem gewillkürten und einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel. Ein gewillkürter Beteiligtenwechsel ist als subjektive Klageänderung nur in erster Instanz[1] und nur unter den Voraussetzungen des § 67 FGO sowie bei fristgebundenen Klagen nur ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 4.2 Beteiligtenfähigkeit im Einzelnen

Rz. 20 Entscheidend für die Beteiligtenfähigkeit ist die Steuerrechtsfähigkeit im Hinblick auf das jeweils in Streit stehende Einzelsteuergesetz. Beginn und Ende der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit sind nicht notwendig zugleich auch Beginn und Ende der Steuerrechtsfähigkeit. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Beginn und Verlust der Steuerrechtsfähigkeit juristischer...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 4.2.2 Beteiligtenfähigkeit juristischer Personen des Zivilrechts

Rz. 22 Juristische Personen des Zivilrechts sind, soweit das Einzelsteuergesetz ihnen die Steuersubjektsfähigkeit zuweist, spätestens mit Erlangung der zivilrechtlichen Vollrechtsfähigkeit, d. h. mit der staatlichen Genehmigung, Verleihung oder Eintragung im jeweiligen staatlichen Register (z. B. Handelsregister, Vereinsregister), steuerrechtsfähig. Die Steuerrechtsfähigkeit...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 4.2.1 Beteiligtenfähigkeit natürlicher Personen

Rz. 21 Bei natürlichen Personen beginnt die Beteiligtenfähigkeit grundsätzlich mit der Geburt[1] und endet mit ihrem Tod oder oder im Falle der Insolvenz durch den Eintritt des Insolvenzverwalters in den Prozess (zu den Rechtsfolgen s. auch Rz. 16). Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners nach § 80 InsO auf den Ins...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 4.2.3 Beteiligtenfähigkeit von Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen

Rz. 23 Die Beteiligtenfähigkeit von Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen hängt vom jeweiligen Einzelsteuergesetz ab, sie ist für jede Steuerart gesondert zu beurteilen. Allgemein gilt: Eine Personengesellschaft ist für die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der Einheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Beste...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1 Amtsträger

Rz. 5 Die Haftungsbeschränkung gilt nur für die Haftung von Amtsträgern. Der Begriff des Amtsträgers ist in § 7 AO definiert. Darunter fallen nicht nur Beamte, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Angestellte und theoretisch auch Arbeiter. Im Gegensatz zu den Beamten ist bei den anderen Personen allerdings die Eigenschaft des Amtsträgers nicht stets ohne Weiteres ge...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.2 Betrieb des Unternehmens im Ausland (Abs. 2 S. 2)

Rz. 13 Abs. 2 S. 2 regelt die Zuständigkeit für Unternehmen, die von Orten außerhalb des Geltungsbereichs der AO betrieben werden. Danach ist das HZA zuständig, in dessen Bezirk der Unternehmer seine Umsätze im Geltungsbereich der AO ganz oder vorwiegend bewirkt, er mithin Waren im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg ausschließlich oder vorwi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 Nach § 161 AO führt die Feststellung von Fehlmengen verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu zwei widerlegbaren Vermutungen. Gem. § 161 S. 1 Alt. 1 AO wird für die festgestellte Fehlmenge vermutet, dass die Verbrauchsteuer entstanden ist, sofern der Steuerschuldner nicht glaubhaft macht, dass die Fehlmenge auf Umstände zurückzuführen ist, die eine Steuerschuld nicht begründ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1.1 Begriff der Bestandsaufnahme

Rz. 13 Der Begriff "Bestandsaufnahme" ist gesetzlich nicht definiert. Nach allg. A.[1] ist eine Bestandsaufnahme i. S. d. § 161 AO die in den Einzelsteuergesetzen vorgesehene körperliche Ermittlung des Ist-Bestandes an verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Eine Ausnahme von der körperlichen Aufnahme der Ist-Bestände besteht bei ihrer Feststellung aufgrund einer zugelassenen perm...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.5 Kausalzusammenhang

Rz. 18 Die Beeinträchtigung muss "infolge" einer Amts- oder Dienstpflichtverletzung eingetreten sein. Die Pflichtverletzung muss zumindest mitursächlich für den entstandenen Schaden sein. Fehlerhafte Ermittlungsmaßnahmen reichen aus[1] Mitwirkendes Verschulden der Behörde ist zu berücksichtigen und bei Anwendung des § 32 AO zu beachten.[2]mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Hauptzollamt der Tatbestandsverwirklichung (Abs. 1)

Rz. 8 Örtlich zuständig ist nach Abs. 1 das HZA, in dessen Bezirk der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Steuer knüpft. Die Zuständigkeit richtet sich mithin nach dem Ort, an dem das Steuerschuldverhältnis entstanden ist[1], dies wiederum ergibt sich aus den Einzelsteuergesetzen oder aus dem Gemeinschaftsrecht.[2] Nach herrschender Ansicht bedarf Abs. 1 entge...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.2 Fehlmenge

Rz. 22 Eine Fehlmenge ist der Unterschied zwischen dem Soll-Bestand, der sich rein rechnerisch durch Abziehen des Gesamtabgangs von dem Gesamtzugang nach dem Inhalt der in den Betriebsbüchern enthaltenen Anschreibungen ergibt, und dem bei der Bestandsaufnahme vorgefundenen Ist-Bestand.[1] Eine dabei auftretende Differenz in Gestalt einer Mindermenge beim Ist-Bestand ist die ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4.1 Rechtsvermutungen

Rz. 25 Im Normalfall entsteht die Steuerschuld, wenn die verbrauchsteuerpflichtige Ware aus dem Steuerlager entfernt wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren anschließt oder die Ware im Steuerlager zum Verbrauch oder zur Verwendung entnommen wird. Da diese Sachverhalte im Umfang der festgestellten Fehlmenge nicht in den Büchern erfasst ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4.2 Grundsätze der Wahrheit, der Klarheit und der fortlaufenden Aufzeichnung

Rz. 50 Nach dem auch für die umsatzsteuerrechtlichen Aufzeichnungen geltenden § 146 Abs. 1 S. 1 AO hat der Unternehmer seine Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind gem. § 146 Abs. 1 S. 2 AO täglich festzuhalten. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach § 146 Abs. 1 S. 1 AO besteht gem. § 146 Abs. 1 S....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2 Anwendungsbereich und Normzusammenhänge

Rz. 7 § 161 AO gilt unmittelbar nur für die bundesrechtlich geregelten besonderen Verbrauchsteuern.[1] Auf die landesrechtlich geregelten örtlichen Verbrauchsteuern ist § 161 AO nur anwendbar, wenn in den kommunalen Abgabengesetzen auf § 161 AO verwiesen wird. Rz. 8 Die § 161 AO betreffenden unionsrechtlichen Vorgaben ergeben sich insbesondere aus Art. 6 der Verbrauchsteuersy...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4 Rückgriff auf Amtspflichtverletzungen

Rz. 19 Wird die Anstellungskörperschaft wegen einer Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG auf Schadensersatz in Anspruch genommen (z. B. wegen Abhaltens des Stpfl. von einem Rechtsbehelf durch unlautere Mittel, obwohl eine viel zu hohe Steuer festgesetzt war), so wäre bei einem Rückgriff der Anstellungskörperschaft auf den Amtsträger gem. § 78 BBG, § 48 Be...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3 Hauptzollamt der Straf- oder Bußgeldsache (Abs. 3)

Rz. 14 Abs. 3 schafft neben der Tatbestandsverwirklichung und dem Unternehmensbetrieb eine zusätzliche örtliche Zuständigkeit. Werden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit geschuldet, ist demnach auch das für die Strafsache oder Bußgeldsache zuständige HZA örtlich zuständig. Die Zuständi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.4 Haftungsansprüche

Rz. 17 § 32 AO gilt für das gesamte Besteuerungsverfahren. Die Haftungsansprüche sind zwar nicht in § 37 AO genannt. Es ist aber unbestritten, das § 32 AO auf diese (in § 37 AO einbezogenen) Ansprüche analog Anwendung findet.[1] Setzt der Amtsträger einen solchen Haftungsanspruch nicht, nicht in ausreichender Höhe oder zu spät fest oder erhebt er einen Haftungsbetrag nicht, ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5 Festsetzung (Abs. 4)

Rz. 8 Nach Abs. 4 sind auf die Festsetzung der Kosten die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Kosten sind durch einen Kostenbescheid gem. §§ 155ff. AO festzusetzen. Abs. 4 S. 2 enthält eine nicht dynamische Verweisung auf die Vorschriften des aufgehobenen Verwaltungskostengesetzes [1], wodurch § 178 AO vom Bundesgebührengesetz [2] losgelöst wur...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1.2 Sinn und Zweck der Haftungsbeschränkung

Rz. 2 Die Vorschrift schränkt in persönlicher Hinsicht die Haftung der Amtsträger ein. Diese haben in den steuerlichen Massenverfahren vielfach Entscheidungen von großer wirtschaftlicher Bedeutung und mit erheblichen Betragsauswirkungen zu treffen. Da das Steuerrecht immer komplizierter wird, ist die Gefahr von Fehlentscheidungen sehr groß. Bei dem Risiko einer persönlichen ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3 Fälle der (privilegierten) Haftungsbeschränkung

Rz. 10 Die Haftung ist nach dem Wortlaut von § 32 AO auf folgende Fälle der Amts- oder Dienstpflichtverletzung des Amtsträgers beschränkt. Die Fälle der Haftungsbeschränkung sind in § 32 Nr. 1 bis 3 AO abschließend beschrieben.[1] Rz. 11 Unbeachtlich für die zu beschränkende Haftung ist es, auf welchem Weg es zu einer Nichtfestsetzung, einer zu niedrigen Festsetzung, zu einer...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5 Inhalt der Haftungsbeschränkung

Rz. 21 Als Rechtsfolge des § 32 AO ist der Amtsträger vor Ansprüchen seiner Anstellungskörperschaft geschützt. Der Amtsträger kann in den in Rz. 15 ff. genannten Fällen nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit Strafe bedroht ist.[1] Als Strafe kommt nur eine im Wege des gerichtlichen Verfahrens zu verhängende Strafe für ein Verbrechen ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.1 Betrieb des Unternehmens im Inland (Abs. 2 S .1)

Rz. 11 Nach Abs. 2 ist eine weitere gleichrangige örtliche Zuständigkeit für das HZA gegeben, von dessen Bezirk aus der Stpfl. sein Unternehmen betreibt (Betriebs-HZA). Diese Regelung ist insbesondere für die Durchführung von Außenprüfungen[1] von Bedeutung, wenn der Stpfl. im Rahmen seines Unternehmens den grenzüberschreitenden Warenverkehr über verschiedene Zollstellen abw...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 76... / 3.2 Verbrauchsteuerpflichtige Waren

Rz. 16 Auch bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren entsteht die Sachhaftung mit ihrem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes.Bei der Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem anderen Mitgliedstaat der EU entsteht die Haftung also bei dem Verbringen in den Geltungsbereich der AO. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem Drittland in das Unionsgebiet ...mehr