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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32 Haftungsbeschränkung für Amt ... / 4 Rückgriff auf Amtspflichtverletzungen

Dr. Armin Pahlke
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Rz. 19

Wird die Anstellungskörperschaft wegen einer Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG auf Schadensersatz in Anspruch genommen (z. B. wegen Abhaltens des Stpfl. von einem Rechtsbehelf durch unlautere Mittel, obwohl eine viel zu hohe Steuer festgesetzt war), so wäre bei einem Rückgriff der Anstellungskörperschaft auf den Amtsträger gem. § 78 BBG, § 48 BeamtStG die Vorschrift des § 32 AO nach ihrem Wortlaut nicht anwendbar. Wie in den Fällen des Wortlauts des § 32 AO geht es auch in diesen Rückgriffsfällen um eine Haftung des Amtsträgers für einen Schaden, den der Amtsträger verursacht hat. Es fragt sich, ob § 32 AO auf diese Fälle analog anzuwenden ist.[1] Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, die in der Zivilrechtsprechung anerkannt ist, nicht gesehen und deshalb auch keine Haftungsbeschränkung vorgesehen. Der Regelungwille des § 32 AO ist eindeutig und lässt eine Ausdehnung auf Fälle des Innenregresses (ttelbarer Schaden) ausweislich des klaren Wortlauts nicht zu.

 

Rz. 20

Für eine analoge Anwendung des § 32 AO in allen Fällen eine schadenbegründenden Pflichtverletzung an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. In Fällen des Rückgriffs nach Amtshaftungsinanspruchnahme (etwa wenn ein Schaden außerhalb der Ansprüche aus dem Schuldverhältnis angerichtet wird, wie z. B. die überflüssige Kostenentstehung durch Tätigwerden des steuerlichen Beraters gegen ein rechtswidriges Verhalten der Finanzbehörde) bleibt § 32 AO unanwendbar. Die Haftungsbeschränkung verfolgt nicht das Ziel, den Amtsträger von jeder Verantwortung für schuldhaftes Verhalten freizustellen. Auch in diesem Falle greift § 32 AO nicht, so dass hier die allgemeinen Grundsätze des § 78 BBG, §48 BeamtStG (bzw. die entsprechenden landesrechtlichen Bestim...

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