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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 78 Beteiligte

Dr. Zacharias-Alexis Schneider
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1 Grundlagen

1.1 Bedeutung des Beteiligtenbegriffs

 

Rz. 1

Regelungsgegenstand des § 78 AO ist die Bestimmung des formell Beteiligten im steuerlichen Verwaltungsverfahren als verfahrensrechtlicher Ausdruck und Zuordnung von subjektiven Rechten und Pflichten.

1.1.1 Verfahrensrechtssubjekt

 

Rz. 2

Die Behörde handelt im Verwaltungsverfahren gegenüber Außenstehenden, die in diesem Verfahren als Beteiligte bezeichnet werden. § 78 AO regelt, welche Möglichkeiten der Beteiligung am Besteuerungsverfahren existieren und auf welche Weise diese Rechtsstellung begründet wird. Die Definition des Beteiligtenbegriffs wird erforderlich, weil die Abgabenordnung an die Beteiligtenstellung Rechte und Pflichten knüpft. Der Begriff des Beteiligten bezeichnet eine formelle verfahrensrechtliche Rechtsstellung.[1] Der Beteiligtenbegriff nach § 78 AO entspricht insoweit dem formellen Parteibegriff des gerichtlichen Verfahrens.[2]

 

Rz. 3

Der Beteiligte ist Rechtssubjekt des Verwaltungsverfahrens, d. h. Träger der eigenen verfahrensrechtlichen Rechte und Pflichten[3], wie z. B. dem Recht auf Gehör[4] oder dem Recht auf Bekanntgabe der Entscheidung. Der Beteiligte kann seine Rechte im Verwaltungsverfahren selbständig wahrnehmen oder sich vertreten lassen und auf diese Weise auf den Verfahrensablauf gestaltend, z. B. durch Anträge oder Rechtsbehelfe, einwirken (Aktivlegitimation) und muss Maßnahmen der Finanzbehörde gegen sich gelten lassen (Passivlegitimation). Zwischen der Finanzbehörde und dem Beteiligten entsteht ein dem Prozessrechtsverhältnis vergleichbares Verfahrensrechtsverhältnis mit gegenseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen.[5]

 

Rz. 4

Diese verfahrensrechtliche Rechtsstellung als Beteiligter ist abzugrenzen von der materiellen Rechtsstellung als Steuerrechtssubjekt oder Stpfl. i. S. v. § 33 AO, d. h. der Fähigkeit, Träger materieller steuerlicher Rechte oder Pflichten ...

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Abgabenordnung / § 78 Beteiligte
Abgabenordnung / § 78 Beteiligte

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