Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke, AO § 62 Rüc... / 2.1 Zweckgebundene Rücklagen (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Rz. 3 Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO ist eine Bildung von zweckgebundenen Rücklagen (Zweck- oder Projektrücklagen) nur insoweit zulässig, als dies zur nachhaltigen Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist im Hinblick auf den Grund und die Höhe der Rücklagenbildung sowie auf die zeitliche Planung "nach objektiven Kriterien des konkreten Falls...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.1.2.4 Zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke

Rz. 9 Grundsätzlich gibt es für die gemeinnützigkeitsrechtliche Zulässigkeit einer Mittelweitergabe keine besonderen Satzungsanforderungen für Geber- und Empfängerkörperschaft.[1] Eine Ausnahme hiervon bilden Körperschaften, bei denen die Mittelweitergabe die einzige Art der Zweckverwirklichung ist (sog. Förderkörperschaften). Dies muss in der Satzung verankert sein[2], was d...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 51 All... / 5 Ausschluss der Steuerbegünstigung (Abs. 3)

Rz. 16 Der durch das JStG 2009 eingeführte Abs. 3 regelt nunmehr ausdrücklich, dass extremistische oder verfassungsfeindliche Ziele und Tätigkeiten eine Steuervergünstigung ausschließen. Diese widerlegbare Vermutung setzt voraus, dass die betreffende Körperschaft im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Bundeslandes für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum ausd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5 Fragen des Rechtsbehelfsverfahrens

Rz. 24 § 175a AO enthält als Rechtswirkungen nur die Durchbrechung der Festsetzungsfrist und die Ablaufhemmung für die Festsetzungsverjährung. Darüber hinausgehende verfahrensrechtliche Wirkungen treten durch das Verständigungs- oder Schiedsverfahren nicht ein. Insbesondere ist hierin kein Rechtsbehelfsverzicht des Stpfl. oder eine Einschränkung seiner Rechtsbehelfsbefugnis...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 62 Rüc... / 4 Zuführung zur Vermögensbildung (§ 62 Abs. 3 AO)

Rz. 13 Die in § 62 Abs. 3 AO genannten Zuwendungen können dem Vermögen der gemeinnützigen Körperschaft zugeführt werden. Die Vorschrift respektiert die besondere Zweckbestimmung des Zuwendenden, den Gegenstand der Zuwendung für die Vermögensstärkung anstatt für den laufenden Aufwand einzusetzen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist der Katalog des Abs. 3 abschließend.[1]...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.5 Die Zahlungsfähigkeit

Rz. 60 Eine wichtige Frage im Zusammenhang mit § 26a Abs. 1 UStG ist – genauso wie bei der Vorgängerregelung im § 26b UStG –, ob die Vorschrift auch Anwendung findet, wenn der Unternehmer finanziell nicht in der Lage ist, die angemeldete und geschuldete USt zu bezahlen. Fehlt dem handelnden Steuerpflichtigen dann der Vorsatz oder fehlt es sogar am Vorliegen des objektiven Ta...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2.3 Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten durch einen Nichtunternehmer (§ 26a Abs. 2 Nr. 3 UStG)

Rz. 130 Der objektive Tatbestand des § 26a Abs. 2 Nr. 3 UStG wird verwirklicht, wenn ein bestimmter Empfänger einer Leistung entgegen § 14b Abs. 1 S. 5 UStG eine dort bezeichnete Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt wird. Diese Regelung hat folgenden Wortlaut: Zitat 5 In den Fällen des § 14 Abs...mehr

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Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab dem durch den russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 ausgelösten Anstieg der Marktzinsen

Leitsatz 1. Aufgrund des deutlichen und nachhaltigen Anstiegs der Marktzinsen, der seit dem russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 zu verzeichnen ist, bestehen jedenfalls seit März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge. 2. Wenn das Finanzamt (FA) zwar Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt, deren Wirkung aber von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig macht, bewirkt die spätere Leistun...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / II. Finanzgerichtsordnung

1. § 56 FGO – Wiedereinsetzung bei elektronischer Klageerhebung mit richtigem Betreff, aber falscher Anlage Im zu entscheidenden Fall hatte der Bevollmächtigte am 6.2.2023 dem Gericht über das das besondere Steuerberaterpostfach (beSt) im PDF-Format eine Klageschrift der Eheleute C und D gegen das FA B übersandt. Der Betreff der Nachricht lautete "A GmbH an FG Klage Bescheide...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 4. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO – Gehörsverletzung bei verweigertem Schriftsatznachlass

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, und die Pflicht des Gerichts, sich mit dem entscheidungserheblichen Vorbringen auseinanderzusetzen. Daher muss das Gericht, wenn es sei...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 5. § 115 Abs. 5 S. 2 Halbs. 2 FGO – Auch bei Zurückverweisung keine Gehörsverletzung durch Anwendung der Vorschrift

Bei einer Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist kann das Gericht gem. § 116 Abs. 5 S. 2 Halbs. 2 FGO völlig von einer Begründung zulässig absehen. Allein daraus, dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, kann nicht geschlossen werden, dass das Gericht bei seiner Entscheidung über die Revisionszulassung ein bestimmtes Vorbringen der ...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 1. § 56 FGO – Wiedereinsetzung bei elektronischer Klageerhebung mit richtigem Betreff, aber falscher Anlage

Im zu entscheidenden Fall hatte der Bevollmächtigte am 6.2.2023 dem Gericht über das das besondere Steuerberaterpostfach (beSt) im PDF-Format eine Klageschrift der Eheleute C und D gegen das FA B übersandt. Der Betreff der Nachricht lautete "A GmbH an FG Klage Bescheide 2020". Eine Minute danach übermittelt er dem Gericht die gleiche Klageschrift mit dem Betreff „C... und D....mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 3. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO – Gehörsverletzung bei Übergehen des Kerns des Vorbringens/Bezeichnung des Verfahrensmangels

Der Kläger hatte am 16.8.2023 Klage gegen eine Einspruchsentscheidung vom 7.7.2023 erhoben. Der Klageschrift, mit der sich der Kläger auf eine fristgerechte Klageerhebung berief, war ein vom FA versandter Briefumschlag beigefügt, der einen Poststempel vom 12.7.2023 trägt. Nach Aktenlage ging das Finanzgericht aber davon aus, dass das FA die Einspruchsentscheidung am 11.7.202...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 2. § 56 FGO – Wiedereinsetzung bei mehrfach fehlgeleiteter Faxkorrespondenz

Im Streitfall hatte die Bevollmächtigte in ihrem Faxgerät eine Faxnummer die dem Beklagten zugedacht war, gespeichert. Auf dem Faxprotokoll erschien daher – bauartbedingt – nicht mehr die Faxnummer, sondern die selbst gewählte Bezeichnung des Beklagten. Tatsächlich hinterlegt war aber die irrtümlich die Faxnummer eines Finanzamtes D des gleichen Bundeslandes. Während der Korr...mehr

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Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter

Leitsatz Ein Teilurteil im Sinne des § 6 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch dann ergangen, wenn der Senat in der mündlichen Verhandlung zunächst einen noch nicht zur Entscheidung reifen Teil des Streitgegenstands abgetrennt und anschließend über den verbliebenen Teil des Streitgegenstands durch (Voll-)Urteil entschieden hat. Die Sperre des § 6 Abs. 2 FGO steht in dieser Situation einer Einzelrichterübertragung im abgetrennten Verfahren nicht entgegen. Normenkette § 6, § 73, § 98, § 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 4.3.2 Insolvenzverwalter

Rz. 61 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.[1] Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Insolvenzschuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 4.3.1 Zwangsverwalter

Rz. 58 Der Zwangsverwalter hat nach § 152 ZVG das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das der Zwangsverwaltung unterworfene Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Durch die Beschlagnahme des Grundstücks wird dem Schuldner (Grundstückseigentümer) die Verwaltung und Benutzung des Grunds...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1 Verfügungsberechtigter

Rz. 4 Verfügungsberechtigter i. S. v. § 35 AO ist jede Person, die rechtlich und tatsächlich über Mittel, Wirtschaftsgüter, Sachen oder Rechte, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann.[1] Eine tatsächliche Verfügungsmacht allein reicht nicht aus. Sie muss auch rechtlich bestehen.[2] Der Begriff des Verfügungsberechtigten ist grundsätzlich (zunächst) weit auszulegen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3 Einzelfälle

Rz. 12 Unter § 35 AO können Generalbevollmächtigte[1] ebenso fallen wie Prokuristen[2], Handlungsbevollmächtigte[3], aber auch mit Vollmacht für kleinere Bereiche ausgestattete Personen, wie z. B. der Hausmakler, der für eine Grundstücksverwaltung vom Eigentümer völlig freie Hand erhalten hat. In Betracht kommen auch alle Personen, die in einem Geschäft neben dem Inhaber bzw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 4.3.5 Nachlassverwalter — Nachlasspfleger

Rz. 71 Der Nachlassverwalter hat nach § 1985 Abs. 1 BGB den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Die dabei anfallenden steuerlichen Verpflichtungen (z. B. Abgabe von USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen) hat er zu erfüllen. Ebenso obliegt es ihm, die schon in der Person des Erblassers entstandenen Steuern aus dem Nachlass zu entrichten.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 4.3.4 Testamentsvollstrecker

Rz. 70 Der Testamentsvollstrecker hat im Vergleich zum Insolvenzverwalter und auch zum Zwangsverwalter lediglich eine sehr eingeschränkte Vermögensverwaltung.[1] Er soll den letzten Willen des Erblassers vollziehen. Bei mehreren Miterben hat er regelmäßig auch die Erbauseinandersetzung durchzuführen. Das Verwaltungsrecht kann darüber hinaus noch dadurch sehr eingeengt sein, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift befasst sich mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten solcher Stpfl., die ganz oder teilweise nicht in eigener Person handeln können. Der Kreis derjenigen Personen, die für solche Stpfl. handeln und deswegen selbst steuerlich mit eigenen Pflichten verpflichtet werden sollen, ist im Wortlaut der Vorschrift sehr viel weiter gezogen, als die Überschrift der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.2 Steuerentrichtungspflicht (Abs. 1 S. 2)

Rz. 36 Die Zahlungspflicht ist in § 34 Abs. 1 S. 2 AO besonders hervorgehoben worden. Die verpflichtete Person hat dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwaltet. Die Hervorhebung bringt allerdings zugleich eine deutliche Beschränkung der Zahlungspflicht zum Ausdruck. Nur aus den Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, hat der Verp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Den in § 34 AO genannten gesetzlichen Vertretern und damit auch den anderen unter § 34 AO fallenden Personen wird hinsichtlich der Belastung mit den steuerlichen Pflichten derjenige gleichgestellt, der als Verfügungsberechtigter nach außen auftritt. Die Vorschrift ist eine Ergänzung zu § 34 AO. Soweit Personen steuerliche Pflichten für andere bereits nach § 34 AO zu er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.3.1 Allgemeines

Rz. 25 Die verpflichteten Personen haben die steuerlichen Pflichten der Personen oder Gebilde zu erfüllen, für die sie handeln bzw. handeln könnten oder müssten. Es müssen also steuerliche Pflichten sein, die an sich vom Stpfl. zu erbringen wären. Sie müssen vom Steuergesetzgeber auferlegt worden sein.[1] Dementsprechend wirkt die Verpflichtung nur, wenn und soweit das zu ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.3.3 Umfang und Grenzen der Verpflichtung

Rz. 32 Der Umfang der Verpflichtung ergibt sich zunächst aus dem Umfang der Pflichten der vertretenen Person bzw. des Gebildes (Steuersubjekte), für die die verpflichtete Person zu handeln hat. Nur soweit der Vertretene steuerlich verpflichtet ist, können auch die Personen des § 34 AO verpflichtet sein.[1] So hat der atypische stille Gesellschafter trotz seiner Mitunternehme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 4.3.3 Abwickler (Liquidator)

Rz. 66 Wird eine Kapitalgesellschaft, ein Verein oder eine Personengesellschaft aufgelöst, so ist die Gesellschaft bzw. der Verein damit noch nicht beendet. Regelmäßig ist ein Liquidationsverfahren durchzuführen, für dessen Durchführung Abwickler als Vertretungs- und Geschäftsführungsorgane bestellt werden.[1] Diese sind in vielen Fällen mit den bisherigen gesetzlichen Vertr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2 Erfüllbarkeit der Verpflichtung

Rz. 11 Die nach §§ 34, 35 AO entstandenen Pflichten bleiben nur insoweit bestehen, als der Verpflichtete sie erfüllen kann. Damit wird das Weiterbestehen der Pflichten aus §§ 34, 35 AO weitgehend eingeschränkt. Soweit der frühere Vertreter oder Verfügungsberechtigte rechtlich oder tatsächlich zur Pflichterfüllung nicht oder nicht mehr in der Lage ist, kann § 36 AO nicht eing...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.2 Verpflichtete Geschäftsführer von Vermögensmassen

Rz. 21 § 34 AO schafft keinen eigenen Begriff der Vermögensmasse, sondern knüpft an den Begriff an, der im geltenden Steuerrecht[1] mit dem Ziel der Besteuerung bestimmter Vermögenszusammenfassungen verwendet wird.[2] Diese Vermögensmassen sind aus dem Vermögen einer natürlichen oder juristischen Person ausgegliedert und der treuhänderischen Verwaltung nach bestimmten Grundsä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2 Auftreten als Verfügungsberechtigter

Rz. 9 Nur wer als Verfügungsberechtigter auftritt, kann von § 35 AO erfasst werden. Auftreten bedeutet, obwohl dies nicht ausdrücklich normiert ist, ein Auftreten nach außen, also eine Teilnahme am Wirtschafts- und Rechtsverkehr, die über die Beziehungen zum Rechtsinhaber, also zum Vertretenen oder Berechtigten, hinausgeht. Wird von einer bestehenden Verfügungsmacht nicht du...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3 Steuerliche Pflichten des Verfügungsberechtigten

Rz. 20 Wer als Verfügungsberechtigter auftritt, hat aufgrund der Verweisung in § 35 AO auf § 34 Abs. 1 AO wie der gesetzliche Vertreter die steuerlichen Pflichten des Rechtsträgers wie z. B. zur Abgabe der Steuererklärungen und zur Entrichtung der geschuldeten Steuern aus den vorhandenen Mitteln[1] zu erfüllen, für den sie im eigenen oder fremden Namen auftreten. Die steuerli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.1 Betroffener Zeitraum

Rz. 10 Die steuerlichen Pflichten bleiben bestehen, soweit sie den Zeitraum betreffen, in dem die Verfügungs- oder Vertretungsmacht bestanden hat. Entscheidend für das Weiterbestehen der Verpflichtung ist, in welchem Zeitraum die Verpflichtung begründet worden ist. Der Gesetzeswortlaut ist an diesem Punkt etwas unklar. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann es jedoch nur au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.3.2 Einzelne steuerliche Pflichten

Rz. 28 Die Vorschrift lastet den verpflichteten Personen allgemein die Erfüllung der steuerlichen Pflichten derjenigen auf, für die sie handeln. Die Pflichten sind dabei ab Übernahme (Aufnahme) der Tätigkeit als Geschäftsführer usw. zu erfüllen.[1] Das sind steuerliche Pflichten aller Art, nicht dagegen rein handelsrechtliche Pflichten.[2] In erster Linie fallen die steuerli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 4.1 Verpflichtete Personen

Rz. 53 Abs. 3 des § 34 AO unterwirft die Vermögensverwalter, denen unter Ausschluss des Eigentümers oder seines gesetzlichen Vertreters die Verwaltung des gesamten bzw. eines Teils des Vermögens zusteht, für den Verwaltungsbereich den Pflichten des Abs. 1. Das kann etwa auf gesetzlicher Regelung, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung oder auf letztwilliger Verfügung ber...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Anders als §§ 34, 35 AO begründet die Vorschrift keine steuerlichen Pflichten. Die Vorschrift lässt vielmehr für den Fall des Erlöschens der Vertretungs- oder Verfügungsmacht die zur Zeit des Bestehens dieser Befugnisse entstandenen Pflichten grundsätzlich bei ihrer Beendigung unangetastet.[1] § 36 AO enthält damit nicht die Verlängerung oder Ausdehnung der Pflichten n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.1.1 Gesetzliche Vertreter natürlicher Personen

Rz. 6 Personen, die nicht voll geschäftsfähig sind, können grundsätzlich im Rechtsverkehr nicht selbst mit Rechtswirkungen handeln. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO sind sie ebenso wie im bürgerlichen Recht auch im Steuerrecht regelmäßig nicht zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig. Soweit sie nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig oder nach öffentlichem Recht als ha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.3 Auswahlermessen

Rz. 12 Nach dem Ende der Vertretungs- oder Verfügungsmacht wird die Finanzbehörde bei der Inanspruchnahme des früheren Vertreters, der nach wie vor verpflichtet ist, für steuerliche Pflichten besondere Ermessensüberlegungen anzustellen haben. Nur wenn der neue Vertreter oder der Vertretene zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten nicht in der Lage ist, wird eine Heranziehung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 3.1 Handeln für nichtrechtsfähige Personenvereinigungen (Abs. 2 S. 1)

Rz. 44 In den Fällen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen haben nach § 34 Abs 2 S. 1 AO alle Mitglieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter die steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Sie sind nicht verpflichtet, einen Vertreter zu bestellen.[1] Selbst wenn bei diesen Gebilden bestimmte Personen zur Vertretung, Verwaltung usw. berufen sind, kann durch einfache interne Au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.3 Auswahlermessen der Finanzbehörde (Abs. 1 S. 3)

Rz. 43b § 34 Abs. 1 S. 3 AO in der Fassung des JStG 2024[1] regelt ausdrücklich, dass die Finanzbehörde sich im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens[2] an jeden Verpflichteten i. S. d. § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 AO wenden kann, um ihn zur Erfüllung der Pflichten der Vertretenen anzuhalten. Die Ergänzung der Regelung des § 34 Abs. 1 AO soll nach der Gesetzesbegründung insbesondere kla...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.1.2.1 Juristische Personen des Privatrechts

Rz. 12 Im Zivilrecht sind vor allem die Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA), die Genossenschaft, der rechtsfähige Verein, der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und die rechtsfähige Stiftung zu nennen. Sie handeln durch ihren Vorstand bzw. ihre Geschäftsführer oder durch den Abwickler der AG[1] bzw. den Liquidator der GmbH.[2] Der Begriff der Vorstände, Geschäftsführ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.1.3 Gesetzliche Vertreter rechtsfähiger Personenvereinigungen

Rz. 15 Durch umfassende Änderungen des Personengesellschaftsrechts zum 1.1.2024 durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts[1] wurde das Recht der GbR am Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft ausgerichtet.[2] Dem folgend wurden auch die steuerverfahrensrechtlichen Regelungen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2 Erlöschen der Vertretungs- oder Verfügungsmacht

Rz. 4 Die Vorschrift bezieht sich auf die Fälle der §§ 34, 35 AO. Die in diesen Vorschriften aufgeführten Personen haben aufgrund sehr verschiedener Rechtstellungen zu den jeweiligen eigentlichen Stpfl. deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Ebenso verschieden müssen daher auch die Formen des Erlöschens dieser Rechtstellungen sein. Rz. 5 Die gesetzliche Umschreibung mit "Ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.1 Gesetzliche Vertreter

Rz. 5 Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen handeln für die von ihnen vertretenen Personen. Während das Bürgerliche Recht dabei in erster Linie die Vertretung in der Abgabe und dem Empfang[1] von Willenserklärungen sieht und aus dieser Rechtsfolgen nur für den Vertretenen zieht, ist im Steuerrecht die Vertretung im Wissen sowie in der Verwertung un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 3.2 Auswahlermessen der Finanzbehörde (Abs. 2 S. 2)

Rz. 49 § 34 Abs. 2 S. 2 AO in der Fassung des JStG 2024[1] regelt, dass sich die Finanzbehörde an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter oder Gemeinschafter halten kann. Dabei kann sie auch mehrere Mitglieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter zugleich zur Pflichterfüllung auffordern.[2] Die Finanzbehörde hat die Ausübung des Auswahlermessens[3] zu begründen.[4] Rz. 50 Dass...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / [Ohne Titel]

Reinold Borgdorf[*] Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB Heft 11/2024 (Borgdorf, AO-StB 2024, 333) werden wiederum praxisrelevante Entscheidungen der Finanzgerichte neben bislang noch nicht besprochenen Entscheidungen des BFH vorgestellt. Die Darstellung orientiert sich an der Paragraphenreihenfolge der AO und der FGO. Bitte beachten Sie auch das Archiv der E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3 Verfügungsberechtigte

Rz. 9 Da beim Verfügungsberechtigten i. S. d. § 35 AO das Auftreten nach außen die entscheidende Voraussetzung für die Belastung mit den Pflichten eines gesetzlichen Vertreters ist, muss mit der Beendigung des entsprechenden Auftretens der Zeitpunkt gegeben sein, von dem an neue steuerliche Pflichten nicht mehr entstehen können. Gibt der Verpflichtete im Rechtsverkehr eindeu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 3.3 Pflichtenstellung bei nichtrechtsfähigen Vermögensmassen (Abs. 2 S. 3)

Rz. 52 Unter die Regelungen des § 34 Abs. 2 S. 3 AO fallen nichtrechtsfähige Vermögensmassen (z. B. unselbstständige Stiftungen) und andere Zweckvermögen (Rz. 21). Auch diese sind steuerrechtsfähig und haben ggf. auch steuerliche Pflichten zu erfüllen.[1] Nicht rechtsfähige Vermögensmassen haben keine Mitglieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter, weshalb § 34 Abs. 2 S. 3 A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.1.2 Gesetzliche Vertreter juristischer Personen

Rz. 10 Juristische Personen sind Gebilde, die aufgrund Anerkennung durch die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit haben. Sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht finden sich solche juristischen Personen. Obwohl diese Gebilde Träger umfassender Rechte und Pflichten sind, können sie diese jedoch nicht selbst ausüben, sondern nur durch natürliche Personen. Regelmäßig ist d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.1.2.2 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Rz. 14 Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden, soweit sie nicht auf Verfassungs- oder Gewohnheitsrecht beruhen, durch hoheitlichen Akt[1] gegründet.[2] Bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die meist in der Form der Körperschaften (z. B. Gebietskörperschaften), Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bestehen, ist eine große Vielfalt in...mehr

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Erweiterte Kürzung und Drei-Objekt-Grenze bei erstmaligen Grundstücks­veräußerungen im sechsten Jahr

Leitsatz Erfolgen innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Grundstückserwerb weder Grundstücksveräußerungen noch diese vorbereitende Maßnahmen, kann bei Veräußerung einer zweistelligen Anzahl von Objekten im sechsten Jahr aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen sein (Abgrenzung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.06.2004 – VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914). Normenkette § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, § 126a FGO Sachverhalt Die ...mehr