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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34 Pflichten der gesetzlichen V ... / 4.3.3 Abwickler (Liquidator)

Holger Kordt
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Rz. 66

Wird eine Kapitalgesellschaft, ein Verein oder eine Personengesellschaft aufgelöst, so ist die Gesellschaft bzw. der Verein damit noch nicht beendet. Regelmäßig ist ein Liquidationsverfahren durchzuführen, für dessen Durchführung Abwickler als Vertretungs- und Geschäftsführungsorgane bestellt werden.[1] Diese sind in vielen Fällen mit den bisherigen gesetzlichen Vertretern identisch. Als gesetzliche Vertreter i. S. d. § 34 Abs. 1 S. 1 AO haben die Liquidatoren beginnend mit ihrer Bestellung die steuerrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen.[2] Liquidatoren fallen dementsprechend nicht unter § 34 Abs. 3 AO.[3]

Die Auflösung verändert zunächst lediglich das Ziel des Gebildes, das nunmehr auf Abwicklung, d. h. Tilgung der Schulden sowie Verwertung und Aufteilung des Restvermögens, gerichtet ist. Erst mit dem Abschluss der Liquidation und Löschung im Handelsregister tritt die Beendigung ein. Nach der Auflösung treten die Abwickler (Liquidatoren) an die Stelle der Geschäftsführer oder des Vorstands.

Die Abwickler haben alle steuerlichen Pflichten des von ihnen nunmehr vertretenen Gebildes zu erfüllen. Zu den wichtigsten steuerlichen Pflichten des Abwicklers gehört es, dafür zu sorgen, dass ausreichende Mittel für die Tilgung der steuerlichen Schulden zurückgehalten werden, und zwar auch derjenigen steuerlichen Schulden, die erst während der Abwicklung fällig werden. Dabei hat der Abwickler das zivilrechtlich vorgeschriebene Sperrjahr ab Aufforderung der Gläubiger[4] auch steuerlich zu beachten.[5] Da der Liquidator als gesetzlicher Vertreter einer Kapitalgesellschaft oder als Geschäftsführer einer Personengesellschaft handelt, kann er auch Wahlrechte und Verzichte auf Steuerbefreiungen ausüben. Er handelt z. B. nicht pflichtwidrig, wenn er für einen Grundstüc...

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