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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34 Pflichten der gesetzlichen V ... / 4.3.1 Zwangsverwalter

Holger Kordt
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Rz. 58

Der Zwangsverwalter hat nach § 152 ZVG das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das der Zwangsverwaltung unterworfene Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Durch die Beschlagnahme des Grundstücks wird dem Schuldner (Grundstückseigentümer) die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.[1] Nach § 34 Abs. 3 AO hat der Zwangsverwalter alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen, die sich auf das beschlagnahmte Grundstück beziehen. Soweit die Pflichten auch Bereiche außerhalb des Grundstücks berühren, kann der Verwalter sie nicht erfüllen und daher auch nicht zu ihnen verpflichtet sein. Der Zwangsverwalter hat also alle steuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Feststellung der Grundsteueräquivalenzbeträge, der Festsetzung des GrSt-Messbetrags, der GrSt und der USt sowie aller anderen Abgaben, die das Grundstück betreffen.

Der Zwangsverwalter hat, soweit die Zwangsverwaltung reicht, eigene Pflichten und Rechte[2], auch wenn der Vollstreckungsschuldner Steuerschuldner bleibt.[3] Die entsprechenden Bescheide sind an den Zwangsverwalter bekanntzugeben. Dazu gehört auch die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung über eine USt-Sonderprüfung, auch wenn Stpfl. und damit Adressat der Prüfung der Gemeinschuldner selbst bleibt.[4]

Der Zwangsverwalter hat die Grundsteuer aus den Überschüssen des Grundstücks zu zahlen.[5]

 

Rz. 59

Der Zwangsverwalter ist auch verpflichtet, bei der ESt-Erklärung des Vollstreckungsschuldners mitzuwirken, soweit sie die Besteuerungsgrundlagen des zwangsverwalteten Grundstücks betrifft.[6]

Der Zwangsverwalter hat auch die ESt des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung oder Verpachtung der in Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt...

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