Rz. 12
Im Zivilrecht sind vor allem die Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA), die Genossenschaft, der rechtsfähige Verein, der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und die rechtsfähige Stiftung zu nennen. Sie handeln durch ihren Vorstand bzw. ihre Geschäftsführer oder durch den Abwickler der AG bzw. den Liquidator der GmbH. Der Begriff der Vorstände, Geschäftsführer usw. ist mit demjenigen des Gesellschaftsrechts identisch. Auch eine nur formal als Geschäftsführer bestellte Person ist gem. § 34 Abs. 1 AO als gesetzlicher Vertreter verpflichtet, auch wenn sie nur "Strohmann" war.
Die eGbR, die OHG und die KG sind wie auch die seit dem 1.7.1995 eingeführte Partnerschaft als Gesellschaft von Freiberuflern keine juristischen Personen. Auch bei einer echten Vorgesellschaft (Gründungsgesellschaft) einer Kapitalgesellschaft handelt es sich noch nicht um eine juristische Person.
Rz. 13
Zu den juristischen Personen, deren gesetzliche Vertreter unter § 34 Abs. 1 AO fallen, gehören auch die Gesellschaften mit ausländischer Rechtsform, die den deutschen juristischen Personen entsprechen. Ob es sich um eine juristische Person handelt und wer ggf. deren gesetzlicher Vertreter ist, bestimmt sich auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 S. 1 AO nach dem Sitz- und Gründungsrecht. Maßgebend ist das Recht des tatsächlichen Verwaltungssitzes. Ihre Vertretungspersonen haben die deutschen steuerlichen Pflichten der von ihnen Vertretenen zu erfüllen.