Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Beihilfeprüfung und steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften

Leitsatz Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden folgende Fragen zur Auslegung von Art. 107 und Art. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (AEUV) in Bezug auf gemeinnützigkeitsrechtliche Steuervergünstigungen im nationalen Recht (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung) vorgelegt: 1. Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin ge...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zur... / IV. Umfang einer Außenprüfung (§ 194 AO)

Wenn das FA gegenüber einer GbR eine Prüfungsanordnung erlässt und dabei angibt, dass die Außenprüfung sich auf die einheitliche und gesonderte Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung erstrecken soll (vgl. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO), dann folgt daraus keine Hemmung der Feststellungsverjährung (vgl. § 171 Abs. 4 S. 1 AO) für eine Feststellung betreffen...mehr

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Verfahrensrecht und Säumnis... / 4. Reichweite des Erlassantrags im Zusammenhang mit Säumniszuschlägen

Da Steuerpflichtige nicht immer explizit einen Abrechnungsbescheid beantragen, wenn sie sich gegen Säumniszuschläge wehren wollen, sondern meist allein den Erlass der Säumniszuschläge anstreben, stellt sich abschließend die Frage, ob auch in einem solchen Fall ein Abrechnungsbescheid erlassen werden kann. Schließlich fehlt es an einem solchen ausdrücklichen Antrag nach § 218...mehr

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Verfahrensrecht und Säumnis... / 1. Entstehen der Säumniszuschläge von Gesetzes wegen

Anders als bei Zinsen, die entsprechend den für die Steuern geltenden Vorschriften nach § 239 Abs. 1 S. 1 AO festgesetzt werden, entstehen die Säumniszuschläge gem. § 240 Abs. 1 S. 1 AO von Gesetzes wegen (BFH, Beschl. v. 8.12.1975 – GrS 1/75, BStBl. II 1976, 262, unter II.1). Als Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern sind sie keine Zinsen, sondern nur ein Mittel, de...mehr

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Verfahrensrecht und Säumnis... / 3. Problem der Vollziehbarkeit des Abrechnungsbescheides

Da der Einspruch – wie auch die Klage – nicht dazu führen, dass bereits ihre Einlegung die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts hemmen, bedarf es, will der Steuerpflichtige die Säumniszuschläge zunächst nicht zahlen müssen, der AdV (§§ 361 AO, 69 FGO). Dies könnte jedoch deshalb problematisch sein, weil Abrechnungsbescheide grundsätzlich nicht wie Steuerbescheide, H...mehr

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Verfahrensrecht und Säumnis... / [Ohne Titel]

RiBFH Prof. Dr. Gregor Nöcker[*] Während zur Höhe bei Aussetzungszinsen (§ 237 AO) erneut verfassungsrechtliche Zweifel im BFH bestehen, ist die Frage, ob auch die Höhe der Säumniszuschläge (§ 240 AO) verfassungsgemäß ist, aus seiner Sicht geklärt. Daher ist zu untersuchen, wie der Steuerpflichtige sich verfahrensrechtlich gegen den Erlass von Säumniszuschlägen wenden kann. A...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zur... / II. Einlesen von Buchführungsdaten mittels IDEA als Beginn einer Außenprüfung (§ 171 Abs. 4 S. 1 AO)

Das FA ordnete am 16.10.2015 eine Außenprüfung bei einer KG an. Die Steuerpflichtige richtete den Prüfern daraufhin einen Zugang zu ihrem SAP-Buchführungssystem ein. Im Dezember 2015 wurden den Betriebsprüfern Daten-CDs mit den Buchführungsdaten übergeben und mittels des Betriebsprüfungsprogramms IDEA auf das Laufwerk des Rechners eines der Prüfer eingelesen. Im Jahre 2017 g...mehr

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Verfahrensrecht und Säumnis... / 2. Säumniszuschläge

Mit Beschluss v. 13.9.2023 – X B 52/23 (AdV) (BFH v. 13.9.2023 – X B 52/23 (AdV), BStBl. II 2023, 1102 Rz. 12) hat der X. Senat des BFH dargelegt, dass er gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 S. 1 AO nicht nur für die Zeiträume vor dem 1.1.2019, sondern auch für die Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat. Gleiches stellte er ...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zur... / I. Grundsätzlich keine Änderung der Gewinnermittlungsart nach einer Außenprüfung (§ 141 AO, § 4 EStG)

Ein nicht buchführungspflichtiger Einzelhändler ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Nach einer Außenprüfung änderte das FA den Bescheid über die gesonderte Gewinnfeststellung und den Gewerbesteuer-Messbescheid gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, weil es einen höheren Gewinn bzw. Gewerbeertrag annahm. Im – erfolglosen – Einspruchsverfahren legte der Steuerpflic...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zur... / V. Einvernehmliche Feststellung von Sachverhalten durch koordinierte Außenprüfung mit Steuerverwaltungen fremder Staaten (§ 12 EUAHiG)

Eine zu einem niederländischen Konzern gehörende GmbH & Co. KG mit statutarischem inländischem Sitz betrieb im Inland Wohnungsbau auf eigenen und fremden Grundstücken. Im Inland unterhielt die Steuerpflichtige – abgesehen von den Baustellen – allerdings lediglich eine Briefkastenadresse. Die Geschäftsleitung befand sich in den Niederlanden. Es fand eine gemeinsame Außenprüfun...mehr

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Steuerberaterhaftung und Ve... / 7.2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Kenntnisse über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnissen sind erforderlich. Die Wiedereinsetzung ist keine Fristverlängerung, sondern der Steuerpflichtige wird nur so behandelt, als habe er die Frist eingehalten. Diese Möglichkeit besteht sowohl nach der Abgabenordnung (§ 110 AO)[1] als auch nach der Finanzgerichtsordnung (§ 56 FGO). Die Gewährung der ...mehr

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Steuerberaterhaftung und Ve... / 3.3 Organisation der Kanzlei

Der Steuerberater kann mit einer guten Organisation seiner Kanzlei (vgl. § 4 Abs. 1 BOStB) und entsprechend zuverlässigem Personal die Haftungsrisiken minimieren. Zur ordnungsgemäßen Organisation gehört es, Vorsorgemaßnahmen für den Fall der Verhinderung des Steuerberaters zu treffen, v. a. wenn er "Einzelkämpfer" ist. Die dauerhafte wechselseitige Zusammenarbeit für solche ...mehr

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Steuerberaterhaftung und Ve... / 4 Maßnahmen bei Beendigung des Mandats

Beendet wird das Mandat durch die Erledigung des Auftrags, durch einvernehmliche Vertragsbeendigung oder durch einseitige Mandatskündigung.[1] Da die Erledigung des Auftrags von konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, gibt es keine standardisierten Maßnahmen. Kündbar ist das Mandat (außer im Fall einer Beiordnung nach § 142 FGO) grundsätzlich jederzeit, unabhängig von w...mehr

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Steuerberaterhaftung und Ve... / 2 Maßnahmen vor und bei Beginn des Mandats

Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) schreibt in Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie auch Steuerberatern vor, welche Informationen sie künftigen Mandanten unaufgefordert, und welche Informationen sie nur auf Anfrage zur Verfügung stellen müssen. Steuerberater mit Internetpräsenz können die Pflichtangaben gem. §§ 2 und 3 DL-InfoV do...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.6.3.2 Innerer Betriebsvergleich

Rz. 202 Einführung Beim inneren Betriebsvergleich erfolgt ein Vergleich steuerlich interessierender Daten wie Soll-Umsatz, Wareneinsatz, Rohgewinn, Rohgewinnaufschlagssatz und Reingewinn innerhalb des Betriebs des Steuerpflichtigen.[1] Hierbei muss auf eine tatsächliche Vergleichbarkeit der entsprechenden Werte geachtet werden.[2] Es besteht die Möglichkeit, diese Gegenüberst...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.6.4 Verfahrensfragen

Rz. 223 Die Gewinnschätzung nach § 162 AO gehört systematisch zum Ermittlungs- und Festsetzungsverfahren; für die Steuerfestsetzung auf der Grundlage der Schätzung gelten folglich die Vorschriften der §§ 155 ff. AO über die Steuerfestsetzung. Rz. 224 Der Schätzungsbescheid als Verwaltungsakt ist nach § 121 Abs. 1 AO zu begründen. Wie weit eine derartige Begründung gehen muss,...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gewinnermittlung nach EStG / 2.6.2 Gegenstand und Umfang der Gewinnschätzung

Rz. 196 Gegenstand der Schätzung i. S. d. § 162 AO sind die Besteuerungsgrundlagen, nicht aber die Steuer selbst. Eine Ausnahme besteht, wenn die Steuer selbst wiederum als Berechnungsgrundlage dient.[1] Fraglich ist, ob der Begriff der Besteuerungsgrundlagen lediglich quantitative Berechnungsgrundlagen (Schätzung der Höhe nach) oder auch qualitative Sachverhaltsschätzungen ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gewinnermittlung nach EStG / 2.6.1 Gewinnschätzung als ersatzweise Gewinnermittlung

Rz. 189 In § 88 AO hat der Gesetzgeber den Amtsermittlungsgrundsatz normiert, welcher der Finanzbehörde die Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen auferlegt. Dabei sind die Beteiligten gemäß § 90 AO zur Mitwirkung verpflichtet. In Ergänzung der genannten Grundsätze verpflichtet § 162 Abs. 1 Satz 1 AO die Finanzbehörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen,...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gewinnermittlung nach EStG / 2.6.3.3 Äußerer Betriebsvergleich

Rz. 219 Einführung Der äußere Betriebsvergleich ermittelt die Besteuerungsgrundlagen durch Vergleich betriebsinterner Daten mit Daten anderer, gleichartiger Betriebe.[1] Die Auswahl eines geeigneten Vergleichsbetriebs erfordert neben der Gleichartigkeit (im Hinblick auf die Branche) auch eine Gleichwertigkeit (im Hinblick auf Größe, Lage, Organisation etc.) der Betriebe.[2] J...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Umweltschutz / 3 Abgabenordnung: Gemeinnützige Zwecke

An den Gemeinnützigkeitsstatus knüpfend enthalten die Einzelsteuergesetze Vergünstigungen für Körperschaften, die bestimmte gemeinwohlorientierte Zwecke verfolgen. Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.[1] Unter den weiteren Voraussetz...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gewinnermittlung nach EStG / 2.6.3.1 Grundlagen

Rz. 200 Ausgehend von dem Ziel, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen möglichst wirklichkeitsgetreu zu ermitteln,[1] sind in der Schätzungspraxis verschiedene Schätzungsmethoden entwickelt worden.[2] Die Wahl der geeigneten Schätzungsmethode ist stets vom Einzelfall abhängig und obliegt der Finanzbehörde bzw. dem Finanzgericht;[3] der Steuerpflicht...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Umweltschutz / 2.2 Krankheitskosten

Der Begriff der Krankheit setzt einen anormalen, regelwidrigen (körperlichen, geistigen oder seelischen) Zustand voraus, erschöpft sich darin jedoch nicht. Wesentlich ist vielmehr auch die Auffassung der Gesellschaft und der jeweiligen Rechtskultur, die regelwidrige körperliche (geistige, seelische) Zustände oder Erscheinungen in einer unter Umständen dem geschichtlichen Wan...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gewinnermittlung nach EStG / 2.2.4.1 Untersuchung des § 4 Abs. 1 EStG

Rz. 38 Der Wortlaut des EStG enthält keinen konkreten Hinweis auf handelsrechtliche Vorschriften, die bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG zu beachten sind. Lediglich aus § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG folgt, dass auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG die GoB zu beachten sind.[1] Für den Bereich des § 4 Abs. 1 EStG besteht somit zwar keine unmittelbare Bindung ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gewinnermittlung nach EStG / 2.6.5 Tatsächliche Verständigung über Schätzungsgrundlagen

Rz. 228 Bei erschwerter Sachverhaltsermittlung ist anstelle einer Schätzung grundsätzlich auch eine sog. tatsächliche Verständigung möglich.[1] Dabei handelt es sich um eine für beide Seiten bindende Einigung mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung und des Rechtsfriedens.[2] Eine Verständigung kann dabei sowohl über die Besteuerungsgrundlage als auch über das Schätzungsver...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Zur Steuerbefreiung der vertretungsweisen Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes gegen Entgelt

Leitsatz Die entgeltliche Übernahme ärztlicher Notfalldienste durch einen Arzt (unter Freistellung des ursprünglich eingeteilten Arztes von sämtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Dienst) ist unabhängig davon, wem gegenüber diese sonstige Leistung erbracht wird, als Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei. Normenkette § 4 Nr. 14 Buchst. a, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, § 19 UStG a.F., Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.2 Verwaltung durch Landesfinanzbehörden (Abs. 3)

Rz. 4 Abs. 3 befasst sich mit den Auskunfts- und Teilnahmerechten der Gemeinden hinsichtlich ihrer Steuern, die von Landesfinanzverwaltungsbehörden verwaltet werden, also der Gewerbesteuer und der Grundsteuer. Die Kirchen sind in das Informationsverfahren nicht eingeschlossen. Die Gemeinden sind grundsätzlich so gestellt wie die Länder bei den Steuern, die der Bund für die L...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 3 Zusammenwirken, Einvernehmenserfordernis und Weisungsbefugnis (Abs. 2)

Rz. 4 Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 FVG sind die obersten Finanzbehörden des Bundes (BMF) und der Länder (Landesfinanzministerien) zum Zusammenwirken zur Verbesserung oder Erleichterung des gleichmäßigen Gesetzesvollzugs bei Steuern, welche die Länder im Auftrag des Bundes verwalten, verpflichtet. Im Bereich der Informationstechnik geht es dabei vornehmlich um die Einrichtung von ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.1 Mitwirkungsrecht (Abs. 1)

Rz. 4 Nach Abs. 1 S. 1 hat das BZSt das Recht zur Mitwirkung an Außenprüfungen, die durch Landesfinanzbehörden, also i. d. R. FÄ, durchgeführt werden. Herrin des Verfahrens bleibt stets das FA.[1] Dieses Recht zur Mitwirkung besteht unmittelbar gegenüber dem FA, der Stpfl. ist aber zu ihrer Duldung verpflichtet. Die Mitwirkung bedeutet mehr als die bloße Teilnahme, also die ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2 Allgemeine Voraussetzungen der Auftragsvergabe (Abs. 1)

Rz. 2 Abs. 1 beschreibt die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen Druckdienstleistungen für die Bundes- und Landesfinanzverwaltung durch nicht öffentliche Stellen erbracht werden dürfen und grenzt den Umfang der zulässigen Hilfeleistungen ab. Im Hinblick auf Art. 28 Abs. 3 DSGVO, wonach die Datenverarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter auf der Grundlage eines Vertrags...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift enthält für die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 FVG genannte Aufgabe des BZSt (Mitwirkung an Außenprüfungen) die Regelung im Einzelnen. Sie ist Ausfluss des Art. 108 Abs. 4 S. 1 GG, der gesetzliche Bestimmungen über ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden für solche Bereiche ermöglicht, in denen dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbess...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 7 Länderübergreifende Zuständigkeitsübertragung durch Rechtsverordnung des Bundes (Abs. 5)

Rz. 11 Nach § 17 Abs. 5 FVG hat der Bund seit 18.8.2017 die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung länderübergreifende Zuständigkeitsübertragungen vorzunehmen; Rechtsgrundlage ist Art. 108 Abs. 4a GG. [1] Länderzuständigkeiten können auf ein FA, Rechenzentrum oder besondere Landesfinanzbehörde eines anderen Landes übertragen werden. Zuständig für die Rechtsverordnung ist das BMF...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2 Einsatz von automatischen Einrichtungen (Abs. 1)

Rz. 2 Nach § 20 Abs. 1 S. 1 FVG werden Art, Umfang und Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen für die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, von den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt. Zur Gewährleistung gleicher Programmergebnisse und eines ausgewogenen Leistungsstandes sind...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Finanzämter sind die für die Verwaltung derjenigen Steuern zuständigen örtlichen Finanzbehörden, die nicht durch § 12 Abs. 2 FVG den Hauptzollämtern zugewiesen sind. Die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter folgt aus den §§ 18-22, 24-29a AO oder aus Einzelgesetzen.[1] In den meisten Bundesländern ist von der Möglichkeit des Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG Gebrauch gemach...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 5 Übermittlung von Daten des Steuervollzugs (Abs. 6)

Rz. 8 Abs. 6 wurde durch das Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform v. 10.8.2009[1] mit Wirkung vom 18.8.2009 eingefügt. Soweit Steuern, die ganz oder teilweise dem Bund zufließen, von Landesfinanzbehörden verwaltet werden – dies ist u. a. bei der USt, ESt und KSt der Fall –, sind die Länder nach dieser Vorschrift verpflichtet, dem Bund operative Daten des Steuervollzu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.1 Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden (Abs. 1 und 2)

Rz. 3 Soweit die den Ländern zustehenden Steuern von Bundesfinanzbehörden verwaltet werden, haben die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zum einen das Recht, sich bei den für die Verwaltung zuständigen Bundesbehörden über die für diese Steuern erheblichen Vorgänge zu unterrichten, Akteneinsicht zu nehmen sowie schriftliche oder mündliche Auskünfte zu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 3 Zuständigkeiten, Aufgaben (Abs. 2 S. 1 und 2)

Rz. 3 Die Zuständigkeit ergibt sich zunächst aus der Abgrenzung zwischen Art. 108 Abs. 1 und 2 GG. Die Finanzämter sind sachlich zuständig für die Steuern, die nicht Zölle oder bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern sind.[1] Sodann schränkt sich ihre Zuständigkeit insoweit ein, als von den Möglichkeiten des Art. 108 Abs. 4 S. 1 oder 2 GG Gebrauch gemacht worden ist, die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 4 Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten durch andere als die zuständigen Finanzbehörden oder durch andere Verwaltungsträger (Abs. 3)

Rz. 5 § 20 Abs. 3 S. 1 FVG erlaubt es den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden, technische Hilfstätigkeiten durch automatische Einrichtungen der Finanzbehörden des Bundes, eines anderen Landes oder anderer Verwaltungsträger verrichten zu lassen (shared services). Nach § 20 Abs. 3 S. 2 FVG kann auch das BMF technische Hilfstätigkeiten durch automatisch...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 4 Abweichungen von Feststellungen des BZSt (Abs. 4)

Rz. 9 § 19 Abs. 4 FVG ist durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz v. 5.9.2006[1] angefügt und durch das Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform v. 10.8.2009[2] geändert worden. Er bestimmt, dass weder bei der Auswertung des Prüfungsberichts und verbindlichen Zusagen nach § 204 AO noch im Rechtsbehelfsverfahren von den Feststellungen des BZSt abgewichen werden darf, o...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.2 Art und Umfang der Mitwirkung (Abs. 2)

Rz. 6 Zwischen den beteiligten Behörden, also dem BZSt und dem FA, wurden Art und Umfang der Mitwirkung des BZSt an der Außenprüfung bislang in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt, nicht dagegen Art und Umfang der Außenprüfung. Das Einvernehmen konnte sich z. B. auf die Prüfungsfelder beziehen, die gemeinsam bearbeitet werden, oder auf die Bereiche, die der bzw. die Bundes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 20 FVG regelt auf der Grundlage des Art. 108 Abs. 4 S. 1 GG das koordinierte Zusammenwirken von Bundes-und Landesfinanzbehörden beim Einsatz von automatischen Einrichtungen, dem nicht nur wegen der Kompliziertheit und Änderungsanfälligkeit des Steuerrechts, sondern auch wegen des Massenverwaltungscharakters des Besteuerungsverfahrens eminente Bedeutung zukommt. Die E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 5 Berichtspflicht des BMF an den Haushalts- und den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages (Abs. 4)

Rz. 9 Das BMF muss seit 2018 dem Haushalts- und dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages jährlich zum 1.3. Bericht über den aktuellen Stand und die Fortschritte des Zusammenwirkens von Bund und Ländern nach § 20 Abs. 2 FVG erstatten. Der Haushalts- und der Finanzausschuss müssen damit in der Lage sein, sich ein Bild vom Vorankommen im Gesamtvorhaben KONSENS zu machen un...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2 Bezirk und Sitz (Abs. 1)

Rz. 2 Den Bezirk und den Sitz der Finanzämter bestimmt die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. Den Bezirk und den Sitz der Finanzämter bestimmt die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. Dies geschieht meist durch Verordnung, kann aber auch durch einen Organisationsakt der obersten Landesbehörde bewerkstelligt werden. Das Recht Sitz...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 4 Zentralisierung von Zuständigkeiten (Abs. 2 S. 3 und 4)

Rz. 6 Nach § 17 Abs. 1 FVG bestimmt die oberste Finanzverwaltungsbehörde des Landes Bezirk und Sitz der Finanzämter. Wenn sich die Anordnung auf diese beiden Punkte beschränkt, so ist das einzelne Finanzamt in seinem Bezirk für die Verwaltung aller Steuern zuständig, die in den Aufgabenbereich der Finanzämter fallen (vgl. Rz. 3, 4). Die Konzentration der Erledigung einzelner...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Steuern werden vielfach nicht von Behörden derjenigen Körperschaft verwaltet, der der Ertrag zufließt. Steuerhoheiten (Verwaltungs- und Ertragskompetenz) fallen auseinander.[1] Landesfinanzverwaltungen verwalten Steuern, die ganz oder teilweise dem Bund, den Gemeinden oder gar Religionsgemeinschaften zukommen. Der Bund verwaltet die den Gemeinden zufließende Biersteuer...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 3 Selbstständige Prüfung durch das BZSt (Abs. 3)

Rz. 7 Im Einvernehmen mit den zuständigen Landesfinanzbehörden kann das BZSt Außenprüfungen selbst durchführen (sog. Alleinprüfungen). Solche selbstständigen Prüfungen kommen vor allem bei Prüfungen von Auslandsbeziehungen und bei Prüfungen in Betracht, die sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstrecken (z. B. bei Unternehmen mit Zweigniederlassungen in mehreren Bundesl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG § 23 Übergangsregelung Kosten der Oberfinanzdirektion

Rz. 1 Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des FVG v. 13.12.2007[1] ist § 11 FVG a. F. zu den Kosten der OFD aufgehoben worden. Da die Oberfinanzdirektionen seit dem 1.1.2008 ausschließlich Landesbehörden sind, kommen seitdem keine laufenden Kosten für den Bund mehr in Betracht. Der Übergang der Bundesabteilungen in die neue Bundesfinanzdirektion kann jedoch bei der OFD Kost...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG § 24 Überleitung des Beschäftigten der Bundesfinanzdirektionen, des Zollkriminalamtes und des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung

Rz. 1 Die Vorschrift betrifft die Überleitung der Dienstverhältnisse der Beschäftigten bei den Bundesbehörden, die in der neu geschaffenen Generalzolldirektion aufgegangen sind. § 24 FVG ist eine Überleitungsvorschrift, welche durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 5 Rechenzentrum (Abs. 3)

Rz. 9 Gem. § 2 Abs. 2 FVG kann ein Rechenzentrum durch Rechtsverordnung der Landesregierung in verschiedener Gestalt, u. a. auch als selbstständiges FA oder Teil eines FA, eingerichtet werden. Durch die Regelung des § 17 Abs. 3 S. 2 FVG wird die Tätigkeit des Rechenzentrums dem jeweils örtlich zuständigen FA zugerechnet. Das Rechenzentrum handelt insoweit für das jeweils zus...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG § 25 Übergangsregelung Personalvertretung, Jugend- und Auszubildendenvertretung

Rz. 1 Für die Personalvertretung, die für jede Dienststelle des Bundes bestehen muss, bedurfte es einer besonderen Übergangsregelung. Da mit den Bundesfinanzdirektionen neue Behörden geschaffen wurden, konnte diese Regelung nicht die Bildung der Personalvertretungen bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl der Bundespersonalvertretungen aufschieben, sondern musste eine Frist für ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG § 26 Übergangsregelung Schwerbehindertenvertretung

Rz. 1 Auch bei den Bundesfinanzdirektionen als neu errichteten Behörden sind Schwerbehindertenvertretungen nach SGB IX zu bilden. Hierfür schrieb § 26 Abs. 1 FVG die Durchführung von Wahlen bis zum 30.6.2008 vor. Für die Übergangszeit bis zu diesen Wahlen sah das Gesetz Übergangsschwerbehindertenvertretungen vor. Diese wurden bei den fünf Bundesfinanzdirektionen aus den bish...mehr