Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 76... / 7 Absehen von der Geltendmachung (Abs. 5)

Rz. 35 Nach § 76 Abs. 5 AO ist die Verwertung der Waren unzulässig, wenn die Waren dem Verfügungsberechtigten abhandengekommen sind. Der Begriff des Abhandenkommens wurde von § 935 Abs. 1 BGB übernommen. Abhanden gekommen ist eine Sache danach, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz ohne oder gegen seinen Willen verloren hat, die Ware also etwa verloren gegangen oder gest...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5 Steuerfestsetzung

Rz. 31 Für die festgestellte Fehlmenge muss die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 155ff. AO erhoben werden. Dies geschieht durch Änderung der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steueranmeldung[1], durch Änderung der Vorbehalts- bzw. Vorläufigkeitsfestsetzung[2] oder durch einen auf die Fehlmenge bezogenen Steuerbescheid.[3] Rz. 32 Ein Steuerbescheid, ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 76... / 4 Beschlagnahme (Abs. 3)

Rz. 18 Nach § 76 Abs. 3 AO kann die Finanzbehörde die zoll- oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren mit Beschlag belegen.[1] Die Beschlagnahme soll die Sachhaftung durch tatsächliche Sicherstellung vor Beeinträchtigungen schützen.[2] Durch die Beschlagnahme wird die kraft Gesetzes bestehende Sachhaftung mit einem tatsächlichen Rechtsakt nach außen erkennbar gemacht. Die Beschla...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 76... / 5 Erlöschen (Abs. 4)

Rz. 25 Die Sachhaftung erlischt nach § 76 Abs. 4 S. 1 AO mit Erlöschen der Zoll- oder Steuerschuld. Für die Zollschuld finden sich die Erlöschensgründe in Art. 124 UZK, der die in § 47 AO genannten Erlöschensgründe hinsichtlich der Entrichtung des Abgabenbetrags und des Erlasses überlagert (Rz. 4, 5). So erlischt die Zollschuld etwa durch die Entrichtung des Abgabenbetrags[1...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2 Haftung des Amtsträgers

Rz. 7 Die Einschränkung nach § 32 AO betrifft ausschließlich die Haftung der Amtsträger gegenüber der Anstellungskörperschaft. Weder gegenüber dem Stpfl. noch gegenüber einer von der Anstellungskörperschaft abweichenden steuerberechtigten Körperschaft besteht eine Haftung des Amtsträgers. Rz. 8 Als Haftungsgrundlage gegenüber Amtsträgern kommen in erster Linie beamtenrechtlic...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1.4 Fehlerfreie Bestandsaufnahme

Rz. 20 Um die in § 161 AO vorgesehene Vermutung auszulösen, muss die Bestandsaufnahme ordnungsgemäß und fehlerfrei, d. h. nach den für sie maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, durchgeführt worden sein.[1] Die Durchführungsverordnungen zu den Verbrauchsteuergesetzen enthalten jeweils die Regelung, dass der Zeitpunkt der vorgeschriebenen Bestandsaufnahme dem HZA drei Wochen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 50... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Aufgrund des fehlenden Anwendungsbereiches wurde vielfach die Auffassung vertreten, dass die bedingte Steuer mit Inkrafttreten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes faktisch weggefallen sei.[1] Der Anwendungsbereich des § 50 AO beschränke sich nach dieser Auffassung auf Verbrauchsteuern, die vor dem 1.1.1993 entstanden waren. Dagegen sah Jarsombeck [2] in § 50 AO eine...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.2.3 Sonstige besondere Zuständigkeitsregelungen

Rz. 7 Die örtliche Zuständigkeit eines HZA kann sich darüber hinaus aus der Festlegung ihrer sachlichen Zuständigkeit[1] ergeben, so z. B. ist die Erhebung von Ausfuhrabgaben für Marktordnungswaren gem. § 16 Nr. 5 HZAZustV i. V. m. § 12 Abs. 3 FVG dem HZA Hamburg zentralisiert übertragen worden (sachliche Zuständigkeitskonzentration). Eine weitere spezialgesetzliche Zuständi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 76... / 6 Geltendmachung der Sachhaftung

Rz. 32 Die Sachhaftung wird durch Verwertung der Ware gem. § 327 AO geltend gemacht. Die Verwertung setzt voraus, dass der Zahlungsanspruch bei Fälligkeit nicht erfüllt wird und die Ware der Sachhaftung unterliegt.[1] Die Beschlagnahme ist weder eine Voraussetzung für die Verwertung, noch löst sie das Verwertungsrecht aus. Erfolgt eine Beschlagnahme vor Entstehung der Steue...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Inventur: Wie die Bestandsa... / 1.4 Aufbewahrungspflichten bestehen nur für das Inventar

Nein, auch die Aufnahmebelege, Protokolle, Inventuranweisungen und Inventurkalender sind 10 Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt sowohl nach Steuerrecht[1] als auch nach Handelsrecht.[2]mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.5.1 Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Rz. 64 Steuerpflichtige, die nicht nach HGB oder wegen Überschreitens der in § 141 Abs. 1 AO genannten Grenzen zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet sind und die auch nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen, können ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG durch die Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermitteln. § 141 AO gilt nur für Gew...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 76... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 4 Die AO ist gem. § 1 Abs. 1 S. 2 AO nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar. Für Zölle war der Anwendungsbereich der Sachhaftung seit Inkrafttreten des Zollkodex (ZK) zum 1.1.1994 bereits eingeschränkt. Verschiedene Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage der Ermächtigungsgrundlagen der Art. 53, 57 und 75 ZK verdrängten grundsätzlich als vorrangiges ...mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kein Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind in der Um- bzw. Neuorientierungsphase nach dem Abbruch eines Bundesfreiwilligendienstes und vor Aufnahme von ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungs- oder Studienplatz

Leitsatz Für eine über den Zeitraum von 4 Monaten hinausgehende Übergangszeit als Orientierungsphase nach Abschluss der Schulausbildung ist nach dem klaren Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG kein Raum. Kann nicht glaubhaft gemacht werden, dass sich das volljährige Kind in den Monaten nach dem Abbruch eines Bundesfreiwilligendienstes ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht hat, kann das Kind nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4.2 Widerlegung der Rechtsvermutungen

Rz. 28 Der Stpfl. kann die gesetzlichen Vermutungen des § 161 AO widerlegen, indem er glaubhaft macht, dass die Fehlmenge nicht auf steuerschuldbegründenden Umständen in seiner Person beruht bzw. die Steuer nicht im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden ist. Die Glaubhaftmachung von Tatsachen dient, wie auch der Beweis, der Überzeugungsbildung, lässt jedoch einen geringe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.7 Folgen der Nichtbeachtung der Aufzeichnungspflichten

Rz. 76 Das Fehlen oder die Mangelhaftigkeit von Aufzeichnungen nach § 22 UStG führt i. d. R. nicht unmittelbar zur Versagung steuerlicher Ermäßigungen oder Vergünstigungen. Allerdings gibt es Ausnahmen. So sind z. B. die in § 22 Abs. 4f UStG zu führenden Aufzeichnungen materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der "Konsignationslagerregelung" gem. § 6b UStG;...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.6 Kappung der Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6)

Rz. 355 § 2 Abs. 6 AStG trägt dem Regelungszweck, Vorteile im Zusammenhang mit steuerlich motivierten Wegzügen zu versagen, Rechnung. Ziel der Vorschrift ist es gerade nicht, über die Versagung von Vorteilen hinaus dem StPfl. eine Art Strafsteuer aufzuerlegen.[1] Dies stellt Abs. 6 sicher, indem die zu erhebende Steuer auf den Betrag gekappt wird, der bei unbeschränkter Steu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1 Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Vorschrift ist eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung, durch die kostenpflichtige Amtshandlungen der Bundeszollverwaltung oder anderer Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden sind, näher festzulegen und zu bemessen sind. Auf ihrer Grundlage ist die Zollkostenverordnung erlassen worden.[1] Die...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 35 FGO regelt die allgemeine sachliche Zuständigkeit der FG und weist diesen die Wahrnehmung der erstinstanzlichen Aufgaben im Finanzrechtsweg[1] zu. Die Regelung umfasst die Bestimmung der sachlichen und der funktionellen Zuständigkeit. D. h. § 35 FGO bestimmt, dass die FG im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten entscheiden, für die der Finanzrechtsweg nach § 3...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 3 Rechtsfolgen der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts

Rz. 11 Die sachliche (und funktionelle) Zuständigkeit des FG ist – wie die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs nach § 33 FGO – eine "von Amts wegen" zu beachtende Sachentscheidungsvoraussetzung. Fehlt die sachliche (oder funktionelle) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, hat es den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Gericht durch Beschluss zu verwe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 35 Sachliche Zuständigkeit des Finanzgerichts

1 Allgemeines Rz. 1 § 35 FGO regelt die allgemeine sachliche Zuständigkeit der FG und weist diesen die Wahrnehmung der erstinstanzlichen Aufgaben im Finanzrechtsweg[1] zu. Die Regelung umfasst die Bestimmung der sachlichen und der funktionellen Zuständigkeit. D. h. § 35 FGO bestimmt, dass die FG im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten entscheiden, für die der Finanzrecht...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2 Sachliche und funktionelle Zuständigkeit der FG

Rz. 3 Nach dem Wortlaut der Vorschrift wird eine umfassende (erstinstanzliche) sachliche Zuständigkeit der FG für alle Rechtsstreitigkeiten des Finanzrechtswegs nach § 33 FGO begründet, unabhängig vom Streitwert, vom Streitgegenstand und davon, ob auf Seiten der Finanzverwaltung eine Landesfinanzbehörde oder eine Bundesfinanzbehörde beteiligt ist. Die Zuständigkeit des FG be...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.3.2.3 Nichtabgabe der Steuererklärung

Rz. 25 Wird eine Steuererklärung nicht abgegeben, so kann ein VZ festgesetzt werden, wenn ein Schätzungsbescheid erlassen wird. Eine mit inhaltlichen oder formellen Fehlern behaftete Steuererklärung (s. Rz. 18) kann nur dann einen VZ zur Folge haben, wenn sie mit derart schweren Mängeln behaftet ist, dass sie praktisch als nicht abgegeben anzusehen ist.[1] Ausgehend vom Zwec...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.2 Beschränkung der Zahlungsinanspruchnahme (§ 219 S. 1 AO)

Rz. 10 Eine Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot; vgl. Rz. 6) an den Haftungsschuldner darf nur insoweit ergehen, als die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen [1] des Schuldners des jeweiligen Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis erfolglos geblieben ist oder aussichtslos sein würde. Vor dem Erlass eines Leistungsgebots an den Haftungsschuldner muss somit grundsätzlich...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1.3 Verhältnis zu anderen Maßnahmen

Rz. 6 Die Festsetzung eines VZ wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Abgabe der Steuererklärung bereits mittels Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld erzwungen worden ist (s. hierzu auch Rz. 11). Allerdings ist die kumulierende Wirkung beider Zwangsmittel bei der Ermessensausübung hinsichtlich der Höhe des VZ (s. Rz. 51) von Bedeutung, damit insbesondere das Verbot ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.2.1 Entstehung des Anspruchs (§ 220 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 AO)

Rz. 13 Grundsätzlich wird nach § 220 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 AO ein Anspruch bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung zur Fälligkeit bereits mit seiner Entstehung fällig. Die Fälligkeit mit Entstehung ist eine von § 271 Abs. 1 BGB abgeleitete Auffangregelung.[1] Eine Fälligkeit vor Entstehung ist nicht denkbar, sodass die sofortige Fälligkeit mit der Entstehung die früheste Lösun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.4.2 Begriffsinhalt

Rz. 33 Das als Tatbestandsvoraussetzung für die VZ-Festsetzung erforderliche Verschulden betrifft die Versäumnis der Steuererklärungsfrist.[1] Es liegt vor, wenn der Erklärungspflichtige vorsätzlich oder fahrlässig pflichtwidrig gehandelt hat. Vorsatz erfordert, dass dem Erklärungspflichtigen seine Abgabepflicht und der Abgabetermin bekannt waren und er gleichwohl die Pflich...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.2 Sinn und Zweck der Regelung

Rz. 5 Haftung ist steuerlich das Einstehen müssen für eine fremde Leistungspflicht. Der Haftungsschuldner schuldet nicht wie der Steuerschuldner[1] die Steuer, sondern haftet für sie, also für die Schuld eines anderen.[2] Diese Schuld eines anderen wird häufig unscharf als "Erstschuld" bezeichnet.[3] Ihre Verwirklichung soll nach § 219 AO Vorrang vor der Haftungsschuld haben...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.1 Fälligkeit nach Einzelsteuergesetzen (§ 220 Abs. 1 AO)

Rz. 7 Die Fälligkeit für die meisten Steueransprüche ist in den jeweiligen Einzelsteuergesetzen ausdrücklich geregelt.[1] Insoweit bedarf es in der AO keiner allgemeinen Regelung, da die Einzelsteuergesetze stets Vorrang haben. Abs. 1 hat daher nur Hinweischarakter und ist über die Feststellung, dass für bestimmte Ansprüche keine Regelung in einem Einzelsteuergesetz getroffe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.3.1 Steuererklärungspflicht

Rz. 14 Nach § 152 Abs. 1 S. 1 AO ist der VZ gegen denjenigen festzusetzen, der seine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung verletzt. Adressat der VZ-Festsetzung ist der Stpfl., der Träger der Steuererklärungspflicht ist. Wer steuererklärungspflichtig ist, wird gem. § 149 AO durch die einzelnen Steuergesetze bzw. durch die Aufforderung seitens der Finanzbehörde besti...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1.1 Steueransprüche

Rz. 5 Steueransprüche werden durch Steuerbescheid[1] festgesetzt. Diese Bescheide sind die Grundlage der Verwirklichung.[2] Nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO gilt das Gleiche für Freistellungsbescheide.[3] Vorauszahlungsbescheide sind ebenfalls Steuerbescheide und damit auch Grundlage für die Verwirklichung von Steueransprüchen.[4] Allerdings büßen diese Bescheide mit dem Ergehen de...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1.5 Erstattungsansprüche

Rz. 12 Erstattungsansprüche ergeben sich aus § 37 Abs. 2 AO, aus den jeweiligen Einzelsteuergesetzen oder aus §§ 272 Abs. 1 S. 6, 276 Abs. 6 S. 2 AO [1] Ihre Festsetzung in einem Erstattungsbescheid ist im Gesetz nicht vorgesehen.[2] Die sich aus den Einzelsteuergesetzen ergebenden Erstattungsansprüche folgen aus einer Steuerfestsetzung und der Abrechnung der geleisteten Vora...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.3 Adressat der VZ-Festsetzung

Rz. 121 Der Verspätungszuschlag ist gegen den Erklärungspflichtigen festzusetzen.[1] Wer in dem jeweiligen Steuerpflichtverhältnis Träger der Erklärungspflicht ist, wird durch die einzelnen Steuergesetze bestimmt bzw. ergibt sich durch die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung seitens der Finanzbehörde.[2] Rz. 122 Träger der Steuererklärungspflicht ist nicht der mit de...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.3 Abgrenzung des Abrechnungsbescheids von der Anrechnungsverfügung

Rz. 27 Mit der Anrechnungsverfügung [1], die auch Abrechnungsverfügung oder Abrechnungsteil des Steuerbescheids genannt wird, verrechnet das FA die Vorauszahlungen, Steuerabzugsbeträge und KSt mit der festgesetzten Steuerschuld. Es ermittelt also den Stand des zu zahlenden Anspruchs aus diesem Steuerschuldverhältnis. Die Anrechnungsverfügung ist, obwohl sie äußerlich mit dem ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1.1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 Das Besteuerungsverfahren basiert i. d. R. auf der vom Stpfl. abzugebenden Steuererklärung.[1] Die Verletzung dieser wesentlichen steuerlichen Mitwirkungspflicht durch verspätete Abgabe oder Nichtabgabe der Steuererklärung stellt für das Verfahren eine gravierende Behinderung dar. Der Verspätungszuschlag (zukünftig abgekürzt: VZ) ist für die Finanzbehörde hierbei ein D...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.1 Ermessen

Rz. 19 § 219 S. 1 AO sieht Einschränkungen lediglich für die Zahlungsinanspruchnahme der Haftungsschuldner vor. Das Entschließungsermessen und u. U. – z. B. bei mehreren Haftungsschuldnern – das Auswahlermessen hat die Finanzbehörde jedoch bereits vor der Erteilung des Leistungsgebots bei der Haftungsinanspruchnahme durch Haftungsbescheid auszuüben.[1] Diese Haftungsinanspru...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.6 Rechtsschutz

Rz. 136 Die VZ-Festsetzung ist ein gegenüber dem als Bemessungsgrundlage dienenden Bescheid ein rechtlich selbstständiger Verwaltungsakt. Demgemäß erstreckt sich dessen etwaige Anfechtung nicht automatisch auf die Festsetzung des VZ. Hiergegen ist vielmehr gesondert Einspruch[1] einzulegen.[2] Der Wille, neben der Anfechtung des Steuerbescheids auch die VZ-Festsetzung anfec...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 30 Nach dem Wortlaut des § 152 Abs. 1 S. 2 AO ist von der Festsetzung eines VZ abzusehen, wenn die Verletzung der Erklärungspflicht entschuldbar erscheint. Trotz der Formulierung "erscheint" ist der Finanzbehörde für die Beurteilung der Frage, ob schuldhaftes Verhalten vorliegt, kein Ermessensspielraum eingeräumt, sondern das Vorliegen des Verschuldens ist eine Rechtsfra...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.6.2 Rechtswirkungen

Rz. 41 Die Entscheidung des Abrechnungsbescheids bindet die Finanzbehörde und den Adressaten. Sie ist also eine für die Beteiligten verbindliche Klärung der im Einzelfall bestehenden Meinungsverschiedenheit über die Verwirklichung der Ansprüche i. S. d. § 218 Abs. 1 AO bzw. über einen Erstattungsanspruch. Das bedeutet u. a., dass das FA mit seiner Vollstreckung über den im A...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 4 Verschiebung der Fälligkeit

Rz. 26 Im Einzelfall kann die Fälligkeit eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis verändert werden. § 220 selbst sagt hierzu nichts. Die Vorschriften über die verändernden Maßnahmen ergeben jedoch eine Verschiebung der Fälligkeit. So kann die Fälligkeit nach § 221 AO für die Verbrauchsteuern und die USt vorverlegt werden.[1] Durch Stundung [2] und Aussetzung der Vollzie...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.4.3 Vertreterverschulden

Rz. 40 Nach § 152 Abs. 1 S. 3 AO steht das Verschulden des gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen dem eigenen Verschulden des Stpfl. gleich.[1] Der Stpfl. muss sich dessen Verschulden zurechnen lassen. Hierbei besteht im Gegensatz zu anderen Regelungen in der AO keine Exkulpationsmöglichkeit.[2] Zusammen veranlagte Ehegatten (s. auch Rz. 37) haben sich beide d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1.3 Haftungsansprüche, Duldung

Rz. 8 Grundlage für die Verwirklichung von Haftungsansprüchen sind Haftungsbescheide. Der Haftungsanspruch entsteht zwar mit der Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Haftungstatbestands.[1] Zur Verwirklichung bedarf es jedoch eines Haftungsbescheids.[2] Für die vertragliche Haftung [3] ist demgegenüber eine Verwirklichung im öffentlich-rechtlichen Ber...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 6.2 Verpflichtende Festsetzung eines VZ (§ 152 Abs. 2 und 3 AO n. F.)

Rz. 154 Zentrale Bedeutung kommt in der Praxis nunmehr § 152 Abs. 2 und 3 AO n. F. zu, da in diesen die Fälle normiert sind, in denen es einer Ermessensausübung nicht bedarf.[1] Stattdessen ist in diesen Fällen stets ein VZ festzusetzen. Dies gilt in den folgenden Fällen: Eine Steuererklärung, die sich auf ein Kj. oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht, wird nicht...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1.4 Steuerliche Nebenleistungen

Rz. 10 Die steuerlichen Nebenleistungen[1] bedürfen mit Ausnahme der Säumniszuschläge als Grundlage für ihre Verwirklichung ebenfalls einer Festsetzung durch Verwaltungsakt.[2] Die Festsetzung des Verzögerungsgelds nach § 146 Abs. 2c AO, der Verspätungszuschläge nach § 152 AO, des Zuschlags nach § 162 Abs. 4 und 4a AO, der Zwangsgelder nach § 329 AO, der Kosten nach § 89 AO,...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.2 Gegenstand der Abrechnungsbescheide

Rz. 23 Mit dem Abrechnungsbescheid wird darüber entschieden, ob und inwieweit ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis noch besteht, der in einem Steuerbescheid oder in einer anderen Grundlage für seine Verwirklichung festgesetzt worden ist.[1] Die sowohl die Finanzbehörde als auch den Adressaten bindende[2] Entscheidung betrifft die Verwirklichung des einzelnen Anspruchs...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.4.2 Entscheidung auf Antrag oder von Amts wegen

Rz. 32 Der Abrechnungsbescheid wird zwar regelmäßig auf Antrag des Stpfl. erteilt, kann aber auch von Amts wegen ergehen. § 218 Abs. 2 AO setzt nämlich anders als § 125 RAO keinen ausdrücklichen oder konkludenten Antrag voraus.[1] Dabei steht es dem FA allerdings nicht völlig frei, ob es von Amts wegen tätig werden will. Beruft sich z. B. ein Stpfl. auf das Bestehen eines Gu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.5.1 Form

Rz. 34 Für den Abrechnungsbescheid ist anders als nach § 125 RAO keine bestimmte Form vorgeschrieben. Sinn, Zweck und Inhalt dieses Bescheids erfordern allerdings die Schriftform.[1] Ergeht der Abrechnungsbescheid dennoch mündlich, so ist er gem. § 119 Abs. 2 S. 2 AO auf unverzügliches Verlangen des Adressaten schriftlich zu bestätigen, ohne dass es für das notwendige berech...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.3.2 Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei des Haftungsschuldners

Rz. 16 In den Fällen der Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei durch den Haftungsschuldner kann dieser ohne Beachtung des S. 1 sofort auf Zahlung in Anspruch genommen werden.[1] Auch wenn die Steuerhinterziehung und die Steuerhehlerei bei ihrer Nennung nicht mit einer Paragrafenbezeichnung versehen sind, sind hier lediglich §§ 370, 374 AO gemeint. Eine Ausdehnung auf ander...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.2.4 Verbindung mit Bescheid

Rz. 115 Nach § 152 Abs. 3 AO a. F. soll die Festsetzung des VZ regelmäßig zusammen mit dem als Bemessungsgrundlage dienenden Bescheid erfolgen. Dies gilt gleichermaßen nach § 152 Abs. 11 AO n. F. In der Verwaltungspraxis führt dieses Gebot zumeist auch zu einer formularmäßigen Verbindung beider Verwaltungsakte. Dieser zeitliche und äußerliche Zusammenhang lässt aber die rech...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.1 Grundlagen

Rz. 21 Durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 S. 1 AO hat die Finanzbehörde über Streitigkeiten zu entscheiden, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. d. § 218 Abs. 1 AO betreffen.[1] Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat der Betroffene folglich einen Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids.[2] Es handelt sich hi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1.2 Rechtsnatur

Rz. 4 Der VZ ist gem. § 3 Abs. 4 AO eine steuerliche Nebenleistung. Das Aufkommen des VZ fließt nach § 3 Abs. 5 AO der Körperschaft zu, die die Steuer verwaltet[1], für die der VZ erhoben wird (s. Rz. 12). Bei der GewSt wird der VZ zum Steuermessbescheid festgesetzt, der Ertrag fließt gem. § 14b GewStG der Gemeinde zu.[2] Rz. 5 Der VZ, der für betriebliche Steuererklärungen f...mehr