Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 5 Erörterungstermine, § 91a Abs. 4 FGO

Rz. 18 Gemäß § 91a Abs. 4 FGO gelten § 91a Abs. 1 und 3 FGO entsprechend für Erörterungstermine. Damit kann der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter[1] auch die Durchführung eines Erörterungstermins per Videokonferenz unanfechtbar beschließen. Zwar wird § 91a Abs. 2 FGO in § 91a Abs. 4 FGO nicht erwähnt. Dies steht aber einer Zeugen- bzw. Sachverständigenvernehmung im Rahme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 4.1 Keine Aufzeichnung, § 91a Abs. 3 S. 1 FGO

Rz. 16 Eine Aufzeichnung der Bild- und Tonübertragung findet nicht statt.[1] Sie ist daher unzulässig und technisch auszuschließen. Aufzeichnung ist jedes Mittel, das einen erneuten Zugriff auf die während der Verhandlung zur Bild- und Tonübertragung aufgenommenen Signale ermöglicht. Die aufgenommenen Signale dürfen allein zeitgleich mit der Aufnahme übertragen werden. Auch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3 Zeugen-/Sachverständigenvernehmung durch Videokonferenz, § 91a Abs. 2 FGO

Rz. 10 Die bisher in § 93a FGO a. F. vorgesehene Zeugen- und Sachverständigenvernehmung per Videokonferenz wurde ab 1.11.2013 in § 91a Abs. 2 FGO im Wesentlichen aufgenommen. Dabei entfiel jedoch die bisher vorgesehene Möglichkeit der Aufzeichnung, da ein Bedürfnis hierfür wegen der möglichen umfangreichen Protokollierung nicht ersichtlich war.[1] Zudem genügt bereits ein An...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 3.4 Dem Wesen nach geheim (§ 86 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 FGO)

Rz. 17 Hier handelt es sich um einen Auffangtatbestand, über dessen Vorliegen ebenfalls nur die zuständige oberste Aufsichtsbehörde entscheiden kann. Geheimhaltungsgründe sollen sich aus der Natur der Sache oder aus den berechtigten Interessen unbeteiligter Dritter ergeben. Es muss eine Prüfung und Güterabwägung im Einzelfall erfolgen. Rz. 18 Unter rechtsstaatlichen Gesichtsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 4.3 Gerichtliche Überprüfung der Weigerung (§ 86 Abs. 3 FGO)

Rz. 32 § 86 Abs. 3 FGO regelt das Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Weigerung entsprechend des Regelungsauftrags des BVerfG.[1] Die gegenläufigen Interessen (Geheimhaltung einerseits und Rechtsschutz des Bürgers andererseits) werden dadurch in Einklang gebracht, dass die Akten dem BFH vorgelegt werden und dieser dann unter Verpflichtung auf Geheimhaltung und ohne E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 3.2 Nachteil für Bund oder Land (§ 86 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 FGO)

Rz. 13 Die Weigerung der Vorlage darf nur von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde ausgesprochen werden. Die Regelung dürfte im Verfahren vor den FG kaum praktisch werden. Die Nachteile müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten.[1] Finanzielle Einbußen und drohender Prozessverlust reichen nicht. Im demokratischen Rechtsstaat sind im Hinblick auf d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 3.1 Steuergeheimnis (§ 86 Abs. 1 Halbs. 2 FGO)

Rz. 11 Nach § 86 Abs. 1 FGO sind die Behörden zur Vorlage verpflichtet, soweit nicht durch das Steuergeheimnis geschützte Verhältnisse Dritter unbefugt offenbart werden. Das Steuergeheimnis wirkt allerdings nicht absolut, was sich aus der Verweisung auf § 30 AO ergibt. Eine Offenbarung ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO möglich, wenn dies der Durch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2 Videokonferenz bei mündlicher Verhandlung, § 91a Abs. 1 FGO

2.1 Allgemeines Rz. 3 §§ 90ff. FGO gehen davon aus, dass während einer mündlichen Verhandlung sämtliche Beteiligte, so sie denn an der Verhandlung teilnehmen[1], und das Gericht sich am selben Ort aufhalten. § 91a Abs. 1 FGO gestattet den Aufenthalt an verschiedenen Orten, wenn die Verhandlung in Bild und Ton zeitgleich an die jeweiligen Orte übertragen wird. Dies muss techni...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 4 Keine Aufzeichnung/Unanfechtbarkeit, § 91a Abs. 3 FGO

4.1 Keine Aufzeichnung, § 91a Abs. 3 S. 1 FGO Rz. 16 Eine Aufzeichnung der Bild- und Tonübertragung findet nicht statt.[1] Sie ist daher unzulässig und technisch auszuschließen. Aufzeichnung ist jedes Mittel, das einen erneuten Zugriff auf die während der Verhandlung zur Bild- und Tonübertragung aufgenommenen Signale ermöglicht. Die aufgenommenen Signale dürfen allein zeitgle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 3.3 Geheim kraft anderen Gesetzes (§ 86 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 FGO)

Rz. 15 Ergibt sich die Geheimhaltungspflicht aus anderen Gesetzen als aus § 30 AO, so kann über die Verweigerung der Amtshilfe nur die oberste Aufsichtsbehörde der vom Gericht in Anspruch genommenen Behörde befinden. Bei Zweifeln ist die oberste Aufsichtsbehörde einzuschalten und das Vorliegen der gesetzlichen Geheimhaltungspflicht von dieser selbstständig zu prüfen. Rz. 16 N...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 3.5 Geheim wegen Gefährdung der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung (§ 86 Abs. 2 S. 2 FGO)

Rz. 20 § 86 Abs. 2 S. 2 FGO ist durch Art. 15 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] eingefügt worden. Danach ist § 86 Abs. 2 S. 1 FGO, also die Möglichkeit der obersten Aufsichtsbehörde, die Aktenvorlage oder Auskunftserteilung zu verweigern, ab 1.1.2017 auf die Fälle des § 88 Abs. 3 S. 3 AO, § 88 Abs. 5 S. 4 AO und § 156 Abs. 2 S. 3 AO entsprechend a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.4 Ermessen/Entscheidung

Rz. 8 Es steht im Ermessen des Gerichts, sowohl des FG als auch des BFH[1], einzelnen oder allen Beteiligten oder ihren Bevollmächtigten und Beiständen zu gestatten, sich während der mündlichen Verhandlung außerhalb des Orts der Verhandlung aufzuhalten.[2] Es muss sichergestellt sein, dass die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer und an den Ort übertr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 4.1 Verpflichtung zur Amtshilfe

Rz. 28 Umstritten ist, ob die jeweilige Behörde durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 3 FGO zur Amtshilfe verpflichtet werden kann oder durch Beweisbeschluss des Senats bzw. Einzelrichters[1] gem. § 82 FGO i. V. m. §§ 358ff. ZPO.[2] Da die Maßnahme nach § 86 Abs. 1 FGO der Sachaufklärung im vorbereitenden Verfahren dient, genügt d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 88 Weiterer Grund für Ablehnung von Sachverständigen

Rz. 1 § 88 FGO ergänzt § 82 FGO i. V. m. § 406 ZPO, indem die Ablehnungsgründe erweitert werden. Auch hier wird das finanzgerichtliche Beweiserhebungsverfahren dem des Steuerverwaltungsverfahrens angeglichen.[1] Rz. 2 Die Beeinträchtigung für den Beteiligten i. S. d. § 57 FGO muss durch den konkret in Aussicht genommenen Sachverständigen objektiv möglich sein. Es kann nicht u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 87 Zeugnis von Behörden

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift ergänzt die Regeln über den Zeugenbeweis.[1] Sie bezweckt zum einen die Entlastung des Gerichts, indem zum einen auf eine aufwendige Ermittlung des als Zeugen geeignetesten Mitarbeiters verzichtet werden kann. Zum anderen soll die Amts- und Geschäftsleitung über eine Offenlegung von Amts-/Betriebsinterna durch die beabsichtigte Zeugenvernehm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.1 Antrag

Rz. 13 Die Vernehmung an einem anderen Ort kann nur angeordnet werden, wenn dies von einem Beteiligten oder der Auskunftsperson beantragt worden ist[1]. Im Gegensatz zu § 93a FGO a. F. ist ein Einverständnis aller Beteiligten nicht mehr erforderlich. Das Gericht kann das Verfahren nach § 91a Abs. 2 FGO nicht von Amts wegen anordnen. Es bleibt dem Gericht aber unbenommen, die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 4.2 Behördliche Weigerung

Rz. 30 Die durch das Gericht zur Amtshilfe verpflichtete Behörde kann Gegenvorstellungen erheben, wenn sie meint, die begehrte Amtshilfe sei nicht sachdienlich. Bleibt das Gericht bei seiner Aufforderung, kann die Behörde die Amtshilfe nur unter Berufung auf einen der in § 86 FGO genannten Gründe verweigern. Berechtigen Teile von Akten zur Verweigerung der Vorlage, hat die B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2 Regelungsinhalt

Rz. 2 Wenn das Gericht nicht weiß, welche bestimmte natürliche Person als Zeuge in Betracht kommt, genügt es, wenn das Gericht sein Ersuchen an den Vorstand usw. richtet. Das Gericht muss nicht zunächst ermitteln, welche konkrete Person infrage kommt. Soll z. B. Beweis erhoben werden über die Arbeitsweise in der Poststelle des FA, so ist das Ersuchen an den Vorsteher zu rich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.1 Adressat

Rz. 4 Nach § 86 FGO verpflichtet sind alle deutschen Behörden, auch die nicht am Verfahren beteiligten, denn die Verpflichtung aus § 86 Abs. 1 FGO ist weiter als die Aktenvorlagepflicht nach § 71 Abs. 2 FGO, die nur für die beteiligte Behörde Anwendung findet.[1] Betroffen sind auch die Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, gleichgültig, ob sie am Rechtsstreit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 93a Übertragung und Aufzeichnung einer Aussage (weggefallen)

Rz. 1 § 93a FGO wurde durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren v. 25.4.2013[1] mit Wirkung ab 1.11.2013 aufgehoben. Die bisher in § 93a FGO a. F. enthaltenen Regelungen wurden im Wesentlichen in § 91a Abs. 2 FGO übernommen. § 91a FGO wurde nunmehr ebenfalls durch Art. 12...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.3 Ort der Verhandlung

Rz. 7 § 91a FGO ermöglicht nur, dass der körperlich im Sitzungszimmer des Gerichts nicht Anwesende per Videokonferenz zugeschaltet wird und damit wie ein Anwesender i. S. der Verfahrensordnung behandelt wird.[1] Damit findet die mündliche Verhandlung weiterhin nur an einem Ort und nicht – wie in der Vorkommentierung noch vertreten – gleichzeitig auch an den Orten statt, an d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 89 Erzwingung der Vorlage von Urkunden

Rz. 1 § 89 FGO regelt durch eine Rechtsfolgenverweisung auf § 380 ZPO und § 255 AO, wie eine gesetzliche Vorlagepflicht der Beteiligten bzw. sonstigen Dritten im Weigerungsfall erzwungen werden kann. Rz. 2 Die Pflicht zur Vorlage von Urkunden und elektronischen Dokumenten besteht für den beteiligten Stpfl. nach § 76 Abs. 1 S. 4 FGO i. V. m. § 90 Abs. 2 AO oder § 97 AO, Behörden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.3 Übertragung

Rz. 15 Die Vernehmung muss zeitgleich in das Sitzungszimmer des Gerichts und an den Ort, an dem sich die Zeugen/Sachverständigen, bzw. im Fall von § 91a Abs. 1 FGO die Beteiligten aufhalten, in Bild und Ton übertragen werden.[1] Zu der erforderlichen Technik, der Sitzungspolizei und der Öffentlichkeit der Verhandlung vgl. Rz. 3 ff. Anders als in § 93a FGO a. F. ist die Verha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2 Pflicht zur Amtshilfe

Rz. 3 Neben der Anhörung und Befragung der Beteiligten stellt die Anforderung von Akten, Urkunden und Auskünften von Behörden das wichtigste Instrument des Gerichts zur Sachverhaltserforschung von Amts wegen[1] dar. Die Vorlagepflicht der Behörden dient auch dem verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG.[2] § 86 FGO konkretisiert die a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2 Videokonferenz auf Antrag oder von Amts wegen

Rz. 6 Eine Videokonferenz kann auf Antrag oder von Amts wegen in der Weise durch das Gericht anberaumt werden, dass es den jeweiligen Beteiligten gestattet, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.[1] Antragsberechtigt sind alle Beteiligten[2] sowie deren Bevollmächtigte und Beistände.[3] Da die Bev...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 86 FGO ist durch das Justizkommunikationsgesetz (JKomG) v. 22.3.2005 (BGBl I 2005, 837) mit Wirkung ab 1.4.2005 geändert worden. Neben Anpassungen an den elektronischen Rechtsverkehr ist in § 86 Abs. 3 FGO das sog. "In-camera-Verfahren" bei Vorlageverweigerung aufgenommen worden. Die Änderung wurde notwendig, nachdem das BVerfG zu der inhaltsgleichen Vorschrift des §...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.2 Inhalt

Rz. 6 Es besteht eine Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden und Akten, zur Übermittlung von elektronischen Dokumenten und zur Auskunftserteilung (schriftlich und mündlich). Dabei sind Akten auch Urkunden i. S. d. Vorschrift und damit Beweismittel i. S. v. § 81 Abs. 1 S. 2 FGO.[1] Da diese Verpflichtung der Behörden der Sachverhaltsermittlung von Amts wegen durch das Gericht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 86 Aktenvorlage und Auskunftserteilung

1 Allgemeines Rz. 1 § 86 FGO ist durch das Justizkommunikationsgesetz (JKomG) v. 22.3.2005 (BGBl I 2005, 837) mit Wirkung ab 1.4.2005 geändert worden. Neben Anpassungen an den elektronischen Rechtsverkehr ist in § 86 Abs. 3 FGO das sog. "In-camera-Verfahren" bei Vorlageverweigerung aufgenommen worden. Die Änderung wurde notwendig, nachdem das BVerfG zu der inhaltsgleichen Vor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 91a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung (aufgehoben)

1 Allgemeines Rz. 1 § 91a FGO wurde durch Art. 12 des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten v. 15.7.2024 mit Wirkung vom 19.7.2024 aufgehoben.[1] Wichtig Rechtsgrundlage für Videoverhandlungen ist seit dem 19.7.2024 nunmehr § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 128a ZPO. Die alte Regelung des § 91 a FGO (und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.1 Allgemeines

Rz. 3 §§ 90ff. FGO gehen davon aus, dass während einer mündlichen Verhandlung sämtliche Beteiligte, so sie denn an der Verhandlung teilnehmen[1], und das Gericht sich am selben Ort aufhalten. § 91a Abs. 1 FGO gestattet den Aufenthalt an verschiedenen Orten, wenn die Verhandlung in Bild und Ton zeitgleich an die jeweiligen Orte übertragen wird. Dies muss technisch verwirklich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 91a FGO wurde durch Art. 12 des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten v. 15.7.2024 mit Wirkung vom 19.7.2024 aufgehoben.[1] Wichtig Rechtsgrundlage für Videoverhandlungen ist seit dem 19.7.2024 nunmehr § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 128a ZPO. Die alte Regelung des § 91 a FGO (und entsprechend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ergänzt die Regeln über den Zeugenbeweis.[1] Sie bezweckt zum einen die Entlastung des Gerichts, indem zum einen auf eine aufwendige Ermittlung des als Zeugen geeignetesten Mitarbeiters verzichtet werden kann. Zum anderen soll die Amts- und Geschäftsleitung über eine Offenlegung von Amts-/Betriebsinterna durch die beabsichtigte Zeugenvernehmung in Kenntn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 4 Verfahren

4.1 Verpflichtung zur Amtshilfe Rz. 28 Umstritten ist, ob die jeweilige Behörde durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 3 FGO zur Amtshilfe verpflichtet werden kann oder durch Beweisbeschluss des Senats bzw. Einzelrichters[1] gem. § 82 FGO i. V. m. §§ 358ff. ZPO.[2] Da die Maßnahme nach § 86 Abs. 1 FGO der Sachaufklärung im vorbereit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.2 Ort der Vernehmung

Rz. 14 § 91a Abs. 2 FGO erlaubt nur, dass sich ein Zeuge oder Sachverständiger während der Verhandlung an einem anderen Ort aufhält. Es bleibt dabei, dass die Beweisaufnahme im Sitzungszimmer stattfindet. Der Zeuge bzw. der Sachverständige wird lediglich so behandelt, als ob er im Sitzungszimmer anwesend wäre (vgl. auch Rz. 7). Den Ort, an dem sich der Zeuge oder Sachverstän...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 3 Weigerungsgründe

Rz. 9 Weil die Beteiligten nach § 78 Abs. 1 FGO grundsätzlich das Recht haben, alle dem Gericht vorgelegten Akten einzusehen, kann deren Inhalt nicht geheim gehalten werden. Das Gesetz nennt bestimmte Fallgruppen, in denen die Amtshilfe verweigert werden kann, nämlich bei Verletzung des Steuergeheimnisses, Geheimhaltung kraft besonderer gesetzlicher Vorschrift, Geheimhaltung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3 Tatbestandsvoraussetzungen

Rz. 8 § 175a AO ermöglicht die Umsetzung einer Vorabverständigungsvereinbarung, einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Vertrag i. S. d. § 2 Abs. 1 AO. Die Vorschrift bezieht sich damit auf § 89a AO sowie auf Streitbeilegungsverfahren nach DBA und nach der Schiedskonvention. Auch ein Vorabverständigungsverfahren beruht nach § 89a Abs. 1 S. 1 AO ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4 Rechtsfolgen

Rz. 17 Als Rechtsfolge hinsichtlich der Bestandskraft bestimmt § 175a S. 1 AO, dass Steuerbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern sind. Dies steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde; der Stpfl. hat einen Anspruch auf die Umsetzung der Verständigungsvereinbarung, der Vorabverständigungsvereinbarung bzw. des Schiedsspruchs.[1] Auch gerichtlich bestätigte (rechtskräft...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.1.2.3 Mittelzuwendung

Rz. 8 Die frühere Differenzierung zwischen Mittelzuwendung und Mittelweitergabe wurde in der neuen Fassung des § 58 Nr. 1 AO aufgehoben.[1] Weitergaben, deren Gegenleistung das zur Kostendeckung Erforderliche überschreitet, sind nicht erfasst; sie gehören zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder zur Vermögensverwaltung der Körperschaft.[2] Einen Sonderfall...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 51 All... / 4.3 Förderung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland

Rz. 15 Die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland ist auch dann begünstigt, wenn die Tätigkeit im Ausland zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. Die Vorschrift hat erkennbar zum Ziel, die Steuerbegünstigung deutscher Körperschaften mit Auslandsbezug zu begründen, ausländische Körperschaften aber von der Steuerbegünstigung fernzuhalten. Dabei ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 51 All... / 4 Struktureller Inlandsbezug (Abs. 2)

Rz. 12 Das Steuerrecht anerkennt die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke unabhängig davon, ob diese im Inland oder im Ausland geschieht. Seit dem 1.1.2009 legt § 51 Abs. 2 AO aber fest, dass bei Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke im Ausland die Steuervergünstigung nur gewährt wird, wenn die Förderung entweder natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenth...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.6 Unterhalt an den Stifter und seine Angehörigen (Nr. 6)

Rz. 23 Stiftungen dürfen nach § 58 Nr. 6 AO einen Teil, höchstens jedoch ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, dem Stifter und seinen nächsten Angehörigen Unterhalt zu gewähren, die Gräber des Stifters und der Angehörigen zu pflegen und deren Andenken zu ehren. Die Regelung begründet keinen eigenständigen gemeinnützigen Zweck, sondern ist lediglich eine Ausnahme vom G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.1 Durchbrechung der Bestandskraft und Hemmung der Festsetzungsfrist

Rz. 1 § 175a S. 1 AO ermöglicht den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung von Steuerbescheiden, soweit dies erforderlich ist, um eine Vorabverständigungsvereinbarung nach § 89a AO, eine Verständigungsvereinbarung oder einen Schiedsspruch aufgrund eines internationalen Streitbeilegungsverfahrens zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf der Grundlage einer völkerrechtlich...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 51 All... / 2.2 Umfang und Bedeutung der Steuervergünstigung

Rz. 7 Umfang und Bedeutung der Steuervergünstigung sind für die begünstigten Körperschaften sehr unterschiedlich. Die Steuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften bei der KSt[1] ist oft von geringer Bedeutung, da ein Teil der Einkünfte auch ohne die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 51ff. AO steuerfrei bliebe.[2] Die ideelle Tätigkeit selbst (z. B. Unterhalten von Spo...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.1.3.2 Auswirkungen auf die Zuordnung der Mittel zu den gemeinnützigkeitsrechtlichen Sphären

Rz. 13 Der Anwendungserlass stellt klar, dass unentgeltliche Leistungen, die bei der Empfängerkörperschaft dem steuerbegünstigten Bereich zugeordnet sind, bei der Geberkörperschaft dem ideellen Bereich bzw. dem Zweckbetriebsbereich zugeordnet werden. Dies hat zur Folge, dass eingesetzte Vermögensgegenstände aus zeitnah zu verwendenden Mitteln finanziert werden dürfen.[1] Entg...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 51 All... / 4.1 Zweckverwirklichung im Ausland

Rz. 13 Gemeinnützige Tätigkeiten mit Auslandsbezug sind in zwei Varianten denkbar: Inländische Körperschaften werden im Ausland aktiv. Einige gemeinnützige Zwecke[1] werden typischerweise verfolgt, indem die deutsche steuerbegünstigte Körperschaft neben ihrer Inlandstätigkeit unmittelbar vor Ort im Ausland tätig wird. Ausländische Körperschaften werden im In- und Ausland aktiv...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.8 Förderung des bezahlten Sports (Nr. 8)

Rz. 28 Nach § 58 Nr. 8 AO ist es steuerlich unschädlich, wenn ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert. Die Regelung ist eine Ausnahme zum Grundsatz der Selbstlosigkeit.[1] Vor Einführung des § 67a Abs. 1 AO[2], nach dem sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb sind, wenn die Einnahmen einschließlich USt 45.000 EUR im Jahr ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 62 Rüc... / 3 Frist (§ 62 Abs. 2 AO)

Rz. 12 Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Neufassung der Regelungen zur Rücklagen- und Vermögensbildung den zeitlichen Rahmen für die Bildung von Rücklagen bestimmt. § 62 Abs. 2 AO knüpft an die Vorschrift zur zeitnahen Mittelverwendung in § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO an; daher muss die Körperschaft die jeweilige Rücklage innerhalb der nach dem Mittelzufluss folgenden zwei Kal...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.5 Überlassung von Räumen (Nr. 5)

Rz. 22 § 58 Nr. 5 AO erlaubt als Ausnahme vom Gebot der Unmittelbarkeit, eigene Räume an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken zu überlassen. Anders als bei der Überlassung von Arbeitskräften nach Nr. 4 genügt bei der Überlassung von Räumen nicht die Verwendung für steuerbegünstigte...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 62 Rüc... / 2.4 Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 62 Abs. 1 Nr. 4 AO)

Rz. 9 Nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO kann die steuerbegünstigte Körperschaft steuerunschädlich Mittel zur Teilnahme an Kapitalerhöhungen verwenden und hierfür auch Mittel über eine längere Zeitspanne ansammeln und in Rücklagen einstellen. Damit soll verhindert werden, dass steuerbegünstigte Körperschaften, die Beteiligungen an Kapitalgesellschaften halten, im Falle von Kapitalerh...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.1.2.2 Zulässige Empfängerkörperschaften

Rz. 7 Zulässige Empfängerkörperschaften sind inländische steuerbegünstigte Körperschaften des privaten Rechts sowie beschränkt steuerpflichtige Körperschaften aus EU-/EWR-Staaten[1] und inländische und ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts.[2] Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nicht nur Hoheitsbetriebe gemeint, sondern auch Vermögensve...mehr