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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 89 Erzwingung der Vorlage von Urkunden

Dr. Jan Hahlweg
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Rz. 1

§ 89 FGO regelt durch eine Rechtsfolgenverweisung auf § 380 ZPO und § 255 AO, wie eine gesetzliche Vorlagepflicht der Beteiligten bzw. sonstigen Dritten im Weigerungsfall erzwungen werden kann.

 

Rz. 2

Die Pflicht zur Vorlage von Urkunden und elektronischen Dokumenten besteht für

  • den beteiligten Stpfl. nach § 76 Abs. 1 S. 4 FGO i. V. m. § 90 Abs. 2 AO oder § 97 AO,
  • Behörden (sowohl für beteiligte als auch nichtbeteiligte Behörden) nach § 71 Abs. 2 FGO, § 86 FGO,
  • Zeugen nach § 85 S. 2 FGO i. V. m. § 97 AO,
  • sonstige Dritte nach § 76 Abs. 1 S. 4 FGO i. V. m. § 97 AO.[1]
 

Rz. 3

Gegenüber nichtbehördlichen Beteiligten ist nach § 380 ZPO wie gegenüber einem säumigen Zeugen zu verfahren .[2] Dies gilt auch bei juristischen Personen, wobei Ordnungshaft gegenüber ihren Organen in Betracht kommt.[3]

 

Rz. 4

Gegenüber Behörden richtet sich das Verfahren nach § 255 AO. Danach ist die Vollstreckung gegen den Bund oder ein Land nicht zulässig, sodass die Vorlage von Urkunden und elektronischen Dokumenten von Behörden letztlich durch das Gericht nicht erzwungen werden kann. Hierdurch soll vermieden werden, dass zwei staatliche Stellen gegeneinander mit Zwangsmitteln vorgehen.[4] Das Gericht kann aber versuchen, über die dienstaufsichtführende Behörde seinem Begehren Nachdruck zu verleihen.[5]

 

Rz. 5

Die Erzwingung ist aber gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Staatsaufsicht unterliegen (mit Zustimmung der betreffenden Aufsichtsbehörde), und gegen öffentlich-rechtliche Kreditinstitute zulässig. Die Sparkasse kann die ihr durch die Vorlage von Urkunden entstandenen Kosten erstattet verlangen.[6]

 

Rz. 6

Gegen Beschlüsse nach § 89 FGO i. V. m. § 380 ZPO ist die Beschwerde statthaft.[7]

[1] Hartmann, in Gosch, AO/FGO, § 89 FGO Rz. 4; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 89 FGO R...

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Finanzgerichtsordnung / § 89 [Erzwingung einer gesetzlich vorgeschriebenen Vorlage von Urkunden]
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Für die Erzwingung einer gesetzlich vorgeschriebenen Vorlage von Urkunden und elektronischen Dokumenten gelten § 380 der Zivilprozessordnung und § 255 der Abgabenordnung sinngemäß.

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