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Aktuelle Rechtsprechung zur Außenprüfung (AO-StB 2025, H ... / V. Einvernehmliche Feststellung von Sachverhalten durch koordinierte Außenprüfung mit Steuerverwaltungen fremder Staaten (§ 12 EUAHiG)

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Eine zu einem niederländischen Konzern gehörende GmbH & Co. KG mit statutarischem inländischem Sitz betrieb im Inland Wohnungsbau auf eigenen und fremden Grundstücken. Im Inland unterhielt die Steuerpflichtige – abgesehen von den Baustellen – allerdings lediglich eine Briefkastenadresse. Die Geschäftsleitung befand sich in den Niederlanden.

Es fand eine gemeinsame Außenprüfung ("joint tax audit"; vgl.hierzu Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 193 AO Rz. 331 ff. [April 2024]) statt, in deren Ergebnis sich die deutschen und niederländischen Prüfer darauf verständigten, eine Aufteilung der Besteuerungsrechte vorzunehmen. Bei den Bauprojekten auf eigenen Grundstücken sollte die Besteuerung ausschließlich der Bundesrepublik Deutschland obliegen; bei den Bauprojekten auf fremden Grundstücken wurde es dergestalt gehandhabt, dass Gewinne aus Bauprojekten von weniger als zwölf Monaten ausschließlich der niederländischen Besteuerung unterliegen sollten, während die Gewinne aus Bauprojekten von mehr als zwölf Monaten zu 80 % von den Niederlanden und zu 20 % von Deutschland besteuert werden sollten. Für das Jahr 2012 führte diese Aufteilung zu einer Besteuerung durch Deutschland zu mehr als 90 %.

Der BFH folgte dieser Aufteilung nicht und entschied hinsichtlich der str. GewSt, dass das Besteuerungsrecht Deutschlands als des Belegenheitsstaates für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 4 Abs. 2 und 3 DBA-Niederlande) auch dann gelte, wenn die Vermögensgegenstände zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehören. Ferner rechtfertige auch die im Rahmen der koordinierten Außenprüfung getroffene Einigung der deutschen und niederländischen FinBeh. hinsichtlich der Besteuerung der Veräußerungsgewinne allein durch Deutschland keine Abkehr von dem gesetzlich angeordneten str...

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