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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG § 19 Mitwirkung des Bundesze ... / 2.1 Mitwirkungsrecht (Abs. 1)

Dr. Robert Faltings
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Rz. 4

Nach Abs. 1 S. 1 hat das BZSt das Recht zur Mitwirkung an Außenprüfungen, die durch Landesfinanzbehörden, also i. d. R. FÄ, durchgeführt werden. Herrin des Verfahrens bleibt stets das FA.[1] Dieses Recht zur Mitwirkung besteht unmittelbar gegenüber dem FA, der Stpfl. ist aber zu ihrer Duldung verpflichtet. Die Mitwirkung bedeutet mehr als die bloße Teilnahme, also die Anwesenheit während der Außenprüfung.[2] Das BZSt erhält kein Überwachungs- oder Kontrollrecht, kein Selbsteintrittsrecht und kein Weisungsrecht.[3] Die Prüfer des BZSt können die den FÄ und sonstigen Finanzbehörden zustehenden Rechte ausüben. Die Bundesbetriebsprüfer übernehmen in der Regel in sich geschlossene Prüfungsfelder und entwerfen den entsprechenden Teil des Berichts.[4] Sie nehmen ferner an Besprechungen teil. Bei unterschiedlicher Auffassung über den Fortgang der Prüfung oder Durchführung einzelner Prüfungshandlungen hat das FA die endgültige Entscheidung zu treffen. In solchen Fällen kann dann allerdings eine Einschaltung vorgesetzter Behörden erforderlich werden.[5] In den Fällen des Abs. 5 kann das BZSt allerdings verbindliche Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Außenprüfung festlegen. Das Mitwirkungsrecht endet, wenn der Prüfungsbericht[6] bekannt gegeben wird, ein Mitwirkungsrecht am korrespondierenden Steuerbescheid besteht nicht.[7]

 

Rz. 5

Das BZSt kann nach § 19 Abs. 1 S. 2 FVG verlangen, dass bestimmte Betriebe zu einem bestimmten Zeitpunkt geprüft werden. Dieses Prüfungsverlangen für einen bestimmten Zeitpunkt soll dem BZSt die organisatorische Einteilung seiner Prüferkapazitäten erleichtern und die Mitwirkung dieser Oberbehörde möglichst effektiv zu machen helfen. Daher bezieht sich das Recht, die Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verlangen, auf Betriebe, die von...

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