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Steuerberaterhaftung und Verjährung von Schadensersatzan ... / 7.2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Ulrike Fuldner
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Kenntnisse über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnissen sind erforderlich. Die Wiedereinsetzung ist keine Fristverlängerung, sondern der Steuerpflichtige wird nur so behandelt, als habe er die Frist eingehalten.

Diese Möglichkeit besteht sowohl nach der Abgabenordnung (§ 110 AO)[1] als auch nach der Finanzgerichtsordnung (§ 56 FGO). Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist an strenge Voraussetzungen[2] geknüpft:

  • Versäumnis einer gesetzlichen Ausschlussfrist (Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelfristen; s. auch § 364b AO)[3]
  • Verhinderung des Steuerpflichtigen (d. h., dass es dem Steuerpflichtigen wegen äußerer Umstände oder aus persönlichen Gründen nicht möglich war, die Frist zu wahren. Die Ausnutzung der Frist, bis zu deren Ablauf die Wiedereinsetzung möglich ist, ist grundsätzlich erlaubt, soweit zur Fristwahrung alle Vorkehrungen dahingehend getroffen wurden, dass die Frist eingehalten werden kann. Bei Steuerberatern geschieht dies z. B. durch die Einrichtung einer ordnungsgemäßen Büroorganisation).
  • Kein Verschulden (Wiedereinsetzung kann nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige[4] alles getan hat, was objektiv einem gewissenhaften Beteiligten nach den Umständen zuzumuten war, um die Frist einzuhalten.[5] Verschulden eines Vertreters – Steuerberater – wird dem Steuerpflichtigen immer zugerechnet. Arbeitsüberlastung ist kein, schwere Krankheit nur u. U. ein Wiedereinsetzungsgrund).
  • Antrag (Steuerpflichtige bzw. Steuerberater muss innerhalb eines Monats nach § 110 AO[6] und nach § 56 FGO innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Wörtliche Verwendung dieses Begriffs ist nicht notwendig.)
  • Gründe für ein unverschuldetes Fristversäumnis sind glaubhaft zu mache...

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