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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG § 25 Übergangsregelung Personalvertretung, Jugend- und Auszubildendenvertretung

Dr. Robert Faltings
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Rz. 1

Für die Personalvertretung, die für jede Dienststelle des Bundes bestehen muss, bedurfte es einer besonderen Übergangsregelung. Da mit den Bundesfinanzdirektionen neue Behörden geschaffen wurden, konnte diese Regelung nicht die Bildung der Personalvertretungen bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl der Bundespersonalvertretungen aufschieben, sondern musste eine Frist für die Durchführung der Wahl zu den Personalvertretungen dieser neuen Behörden festlegen (31.5.2008). Auch wurde die Vorbereitung und Durchführung dieser ersten Wahl durch eine Übergangspersonalvertretung geregelt. Da die neuen Personalvertretungen eine Übergangszeit für ihre Einarbeitung benötigten, war für eine Übergangszeit von bis zu 18 Monaten die Fortgeltung bestehender Dienstvereinbarungen vorgesehen. Für die Jugend- und Ausbildungsvertretungen galten § 25 Abs. 1 und 2 FVG entsprechend. § 25 FVG stellt insgesamt eine Übergangsvorschrift dar, welche bis zu den entsprechenden Neuwahlen galt; sie ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.[1]

[1] Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 25 FVG.

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Finanzverwaltungsgesetz / § 25 Übergangsregelung Personalvertretung, Jugend- und Auszubildendenvertretung
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  (1) 1Die erstmaligen Wahlen zu den Personalvertretungen finden bei der Generalzolldirektion spätestens bis zum 31. Mai 2016 statt. 2Bis zu diesen Wahlen werden die Personalratsaufgaben des örtlichen Personalrats und des Bezirkspersonalrats übergangsweise ...

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