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Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter

Rainer Wendl
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Leitsatz

Ein Teilurteil im Sinne des § 6 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch dann ergangen, wenn der Senat in der mündlichen Verhandlung zunächst einen noch nicht zur Entscheidung reifen Teil des Streitgegenstands abgetrennt und anschließend über den verbliebenen Teil des Streitgegenstands durch (Voll-)Urteil entschieden hat. Die Sperre des § 6 Abs. 2 FGO steht in dieser Situation einer Einzelrichterübertragung im abgetrennten Verfahren nicht entgegen.

Normenkette

§ 6, § 73, § 98, § 119 Nr. 1 FGO, § 230, § 231 AO

Sachverhalt

Der Kläger beantragte für die Kalenderjahre 2006–2008 die Gewährung von Investitionszulagen für ein Erstinvestitionsvorhaben. Das FA gewährte die Investitionszulagen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nachdem der Kläger sein Gewerbe zum 1.4.2011 abgemeldet hatte, änderte das FA am 11.11.2011 die Investitionszulagenbescheide und setzte die Investitionszulage jeweils auf 0 EUR sowie Zinsen nach § 11 InvZulG 2007 fest, welche jeweils zum 16.1.2012 fällig waren. Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 6.12.2011 Einspruch ein und beantragte AdV. Das FA lehnte die AdV mit Bescheid vom 19.12.2011 ab. Einen weiteren AdV-Antrag lehnte das FA am 9.3.2012 ab. Dagegen legte der Kläger am 19.3.2012 Einspruch ein. Mit Bescheid vom 30.4.2012 gewährte das FA die beantragte AdV bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Den Einspruch wies das FA am 21.1.2015 als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 16.4.2015 beantragte der Kläger beim FA erneut AdV. Über diesen Antrag hat das FA nicht entschieden. Mit seiner am 19.3.2015 erhobenen Klage wandte sich der Kläger gegen die Änderung der Investitionszulagenbescheide und gegen die Zinsbescheide. Das FG verhandelte am 24.3.2021 mündlich zur Sache. Nach der Erörterung der S...

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