Rz. 15
Durch umfassende Änderungen des Personengesellschaftsrechts zum 1.1.2024 durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wurde das Recht der GbR am Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft ausgerichtet. Dem folgend wurden auch die steuerverfahrensrechtlichen Regelungen zur Pflichtenstellung bei Personenvereinigungen zeitgleich dem neuen Recht angepasst.
In § 34 Abs. 1 S. 1 AO wird nunmehr nicht mehr auf das Vorliegen einer Geschäftsführung bei – nach altem Recht – "nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen" abgestellt. Den umfassenden Änderungen des Gesellschaftsrechts wird dadurch Rechnung getragen, dass die Frage, ob eine Personenvereinigung nach Abs. 1 oder Abs. 2 des § 34 AO zu beurteilen ist, sich danach richtet, ob es sich nach neuem Recht um eine rechtsfähige oder eine nichtrechtsfähige Personengesellschaft handelt.
Rz. 16
Das BGB unterscheidet nunmehr zwischen der rechtsfähigen Gesellschaft, die in das neu geschaffene Gesellschaftsregister einzutragen ist und den Namen eGbR führt und der nichtrechtsfähigen Gesellschaft. Dabei ist die rechtsfähige eGbR aber keine juristische Person, da sie gegenüber ihren Gesellschaftern nicht vollständig verselbstständigt ist.
Durch die gesetzliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit der eGbR war es erforderlich, die Befugnis zur organschaftlichen Vertretung der eGbR eigenständig, aber dennoch in Parallele zur Geschäftsführungsbefugnis zu regeln. Dementsprechend war es für den Gesetzgeber in § 34 Abs. 1 S. 1 AO auch geboten, die rechtsfähigen Personengesellschaften gesondert aufzuführen. § 34 Abs. 1 S. 1 AO schließt an die bürgerlich-rechtliche Regelung zur Vertretung einer rechtsfähigen Personengesellschaft