Rz. 1
Die Vorschrift befasst sich mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten solcher Stpfl., die ganz oder teilweise nicht in eigener Person handeln können. Der Kreis derjenigen Personen, die für solche Stpfl. handeln und deswegen selbst steuerlich mit eigenen Pflichten verpflichtet werden sollen, ist im Wortlaut der Vorschrift sehr viel weiter gezogen, als die Überschrift der Bestimmung (gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter) es erwarten lässt. In Anlehnung an §§ 103–105 RAO, die zusammengefasst wurden, sind die steuerlichen Pflichten der eigentlichen Stpfl. – also Steuerpflichtigen i. S. d. § 33 AO – auch den für sie handelnden handlungsfähigen Personen als eigene auferlegt worden. Diese Personen werden dadurch selbst zu Stpfl. i. S. d. § 33 Abs. 1 AO, da sie damit ihnen durch Steuergesetze auferlegte Pflichten selbst zu erfüllen haben . Die Vertreter treten allerdings nicht voll an die Stelle der Personen, für die sie handeln, sie werden z. B. auch nicht Steuerschuldner. Vielmehr wird die Stellung der vertretenen Person durch § 34 nicht berührt. Diese bleibt Steuerschuldner, Haftender, Abzugsverpflichteter, Buchführungspflichtiger usw. Der Vertreter i. S. d. § 34 AO muss sich bei der Pflichterfüllung so verhalten, wie sich das handlungsunfähige Steuersubjekt verhalten müsste, wenn es handlungsfähig wäre. Die Pflichten der Personen nach § 34 AO treten also neben die Pflichten des eigentlichen Stpfl. Da sie nicht Steuerschuldner usw. werden, können sie nur unter den Voraussetzungen der §§ 69ff. AO als Haftende in Anspruch genommen werden (vgl. auch Rz. 2). Im Übrigen zieht der BFH den § 34 AO über seinen Wortlaut hinaus nicht nur für die Pflichten, sondern auch immer wieder für die Rechte zum Handeln heran.
Rz. 2
Rechtsgeschäftliche Vertreter (Bevol...