Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Erweiterte Kürzung und Drei-Objekt-Grenze bei erstmaligen Grundstücks­veräußerungen im sechsten Jahr

Rainer Wendl
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Leitsatz

Erfolgen innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Grundstückserwerb weder Grundstücksveräußerungen noch diese vorbereitende Maßnahmen, kann bei Veräußerung einer zweistelligen Anzahl von Objekten im sechsten Jahr aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen sein (Abgrenzung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.06.2004 – VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914).

Normenkette

§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, § 126a FGO

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Rechtsnachfolgerin der A-GmbH, deren Geschäftsführer ursprünglich B und C waren. Der 1956 geborene C verstarb im Jahr 2012, woraufhin B die alleinige Geschäftsführung übernahm. Der Unternehmensgegenstand der A-GmbH lag in der Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die A-Holding GmbH, deren Gesellschafter B und C zu gleichen Teilen waren. Nach dem Tod des C trat zunächst seine Ehefrau als Alleinerbin in die Gesellschaft ein. Sie veräußerte ihre Anteile an B, der fortan Alleingesellschafter war. Im Jahr 2013 veräußerte die Klägerin 13 Grundstücke, die sie 2007 erworben hatte, und 2015 zwei weitere Grundstücke. Nach einer Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, dass die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung wegen Vorliegens eines gewerblichen Grundstückshandels nicht erfüllt seien. Das FG (FG Münster, Urteil vom 26.4.2023, 13 K 3367/20 G, Haufe-Index 15742872) gab der dagegen gerichteten Klage statt.

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück. Das FG habe in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass mangels Veräußerungen im Fünfjahreszeitraum besondere auf eine bedingte Veräußerungsabsicht hinweisende Indizien erforderliche seien. Insoweit habe es in die Gesamtwürdigung auch das unerwartete frühe Versterben eines Geschäftsführers miteinbeziehen dürfen.

Hinweis

1. Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen oder daneben einer der im Gesetz erlaubten Tätigkeiten nachgehen, auf Antrag an die Stelle der sog. einfachen Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG) die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung). Notwendige Voraussetzung für ein Grundstücksunternehmen i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist, dass die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes nicht den Rahmen bloßer Vermögensverwaltung überschreitet. Die Grenze von der Vermögensverwaltung zur Gewerblichkeit wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz i.S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (zum Beispiel durch Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt.

2. Nach der typisierenden Drei-Objekt-Grenze kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren (zwischen der Anschaffung oder Errichtung und dem Verkauf) mindestens vier Objekte veräußert werden. Durch die Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze wird die im Zeitpunkt des Erwerbs oder des Baubeginns vorliegende innere Tatsache der bedingten Veräußerungsabsicht indiziert.

3. Der Fünfjahreszeitraum ist zwar keine starre Grenze. Wird die Drei-Objekt-Grenze erst nach Ablauf der fünf Jahre überschritten, müssen jedoch weitere Beweisanzeichen hinzutreten, um von Anfang an einen gewerblichen Grundstückshandel annehmen zu können. Dies gilt umso mehr, wenn erstmals nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums Grundstücksveräußerungen stattfinden.

4. Insoweit ist insbesondere zu würdigen, ob und in welchem Umfang bereits innerhalb des Fünfjahreszeitraums Grundstücke veräußert wurden oder die Grundstücksveräußerung vorbereitende Maßnahmen erfolgt sind. Auch die Anzahl der Grundstücksveräußerungen nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums und die zeitliche Nähe zur Fünfjahresgrenze spielen eine Rolle. Zudem kann die Art der Finanzierung und die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von Bedeutung sein. Die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf sagen bei einer Veräußerung innerhalb des Fünfjahreszeitraums im Allgemeinen zwar nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen eine Verkaufsbereitschaft gehabt hätte und insofern doch eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht von Anfang an bestand. Bei Veräußerungen nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums können jedoch auch die besonderen Beweggründe im Hinblick auf das Vorhandensein einer von Anfang an bestehenden Verkaufsabsicht zu würdigen sein.

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 20.3.2025 – III R 14/23

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Hohe Anzahl von Verkäufen nach Fünf-Jahresfrist für erweiterte Kürzung nicht zwingend schädlich
Euro, Häuser, Investition, Immobilien
Bild: mauritius images / fotoknips /

Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG setzt die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im Rahmen einer Vermögensverwaltung voraus. Keine Vermögensverwaltung liegt bei Vorliegen von gewerblichem Grundstückhandel vor. Erfolgen innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Grundstückserwerb weder Grundstücksveräußerungen noch diese vorbereitende Maßnahmen, kann selbst bei Veräußerung einer zweistelligen Anzahl von Objekten im sechsten Jahr aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen sein.


FG Kommentierung: Erweiterte Kürzung nach Veräußerung des letzten Grundstücks
Mann Vertrag Haus Immobilienkauf Steuern Grunderwerbsteuer
Bild: Tumisu/Pixabay

Nach Veräußerung des letzten Grundstücks kann nach einem Urteil des FG Münster eine nur noch vermögensverwaltende Tätigkeit unschädlich für die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG sein.


BFH: Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
Wohnhaus modern Berlin Balkone Beleuchtung
Bild: Getty Images

Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags ist bei Grundstücks- und Wohnungsunternehmen überaus bedeutsam. Sie führt in der Regel dazu, dass keine GewSt-Belastung eintritt. Anwendungsvoraussetzung ist eine ausschließliche Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundsitz. Die zeitlich zu verstehende Ausschließlichkeit ist nicht erfüllt, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert hat – im Entscheidungsfall wurde zu Beginn des 31.12. veräußert.


Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Bild: Haufe Shop

Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


BFH III R 14/23
BFH III R 14/23

Entscheidungsstichwort (Thema) Erweiterte Kürzung und Drei-Objekt-Grenze bei erstmaligen Grundstücksveräußerungen im sechsten Jahr Leitsatz (amtlich) Erfolgen innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Grundstückserwerb ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren