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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 95 Urteil

Dr. Martin Mönninghoff
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Rz. 1

§ 95 FGO bestimmt, dass das Gericht über eine Klage als selbstständiges Rechtsschutzverfahren grundsätzlich durch Urteil entscheidet. Neben der Klage kennt die FGO das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts gem. § 69 Abs. 3 FGO, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO, die Anhörungsrüge nach § 133a FGO, das Prozesskostenhilfeverfahren nach § 142 FGO und das Beweissicherungsverfahren gem. § 82 FGO i. V. m. §§ 485ff. ZPO.[1] Da diese selbständigen Rechtschutzverfahren keine Klagen darstellen, sind sie durch Beschluss zu entscheiden. Unselbstständige Nebenverfahren, wie im Bereich der Kosten oder Vollstreckung sowie wegen Prozesskostenhilfe, werden ebenso wie viele prozessleitende Maßnahmen durch Beschluss entschieden.

 

Rz. 2

Das Urteil unterscheidet sich hinsichtlich Form, Inhalt, Zustandekommen und möglicher Rechtsmittel vom Beschluss.[2] An seine Urteile ist das Gericht nach Erlass[3] gebunden.[4] Es kann sie, auch wenn es ihre Fehlerhaftigkeit selbst erkennt und die Beteiligten einverstanden wären, grundsätzlich nicht ändern. Dies gestaltet sich bei den nicht dem Devolutiveffekt unterliegenden Beschlüssen regelmäßig anders. Den Beschwerden gegen Beschlüsse kann durch dasselbe Gericht abgeholfen werden.[5]

 

Rz. 3

Die FGO unterscheidet zwischen folgenden Arten von Urteilen. Neben dem das Verfahren insgesamt abschließenden Endurteil über den vollen Streitgegenstand[6] werden das Zwischenurteil allein über die Zulässigkeit der Klage[7], das Teilurteil über nur einen Teil eines teilbaren Streitgegenstands[8] und das Zwischenurteil über eine Vorfrage[9] geregelt. Anerkenntnis- und Verzichtsurteile[10] kennt der vom Amtsermittlungsprinzip beherrschte finanzgerichtliche Prozess hingegen nicht, zumindest wenn die Verfahren einen Verwaltungsakt zum Gegenstand haben. Das FA kann der Anfechtungsklage nur durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Bescheids die Grundlage entziehen, nicht aber durch Anerkenntnis. Das folgt aus § 100 FGO.[11] Diese Fälle werden in der Praxis durch die Rücknahme der Klage bzw. die übereinstimmende Erledigungserklärung aufgrund einer tatsächlichen Verständigung[12] gelöst. Geht es im finanzgerichtliche Prozess jedoch um eine allgemeine Leistungsklage, zu welcher ein Anerkenntnis abgegeben werden kann, kann auch eine entsprechende Verurteilung im Wege des Anerkenntnisurteils stattfinden.[13] § 307 ZPO findet insoweit über § 155 ZPO sinngemäße Anwendung. Ein Vorbehaltsurteil gem. § 155 FGO i. V. m. § 302 ZPO (Vorbehalt hinsichtlich einer erklärten Aufrechnung) oder § 599 ZPO (Urkunden- und Wechselprozess) kommt im FG-Prozess wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes grundsätzlich nicht in Betracht, obwohl es in § 6 Abs. 2 FGO ausdrücklich erwähnt ist.[14] Ein Vorbehaltsurteil lässt sich nur bei im finanzgerichtlichen Verfahren äußerst seltenen allgemeinen Leistungsklagen rechtfertigen.[15] Versäumnisurteile sind im Finanzgerichtsprozess wegen des dort herrschenden Untersuchungsgrundsatzes nicht statthaft.[16] Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte, die mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung Bestandskraft erlangen, ist zu entscheiden, wenn nicht ein Fall der Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO gegeben ist.[17] Die Prozessrechtslehre unterscheidet noch zwischen Gestaltungs-, Leistungs- und Feststellungsurteil, je nach dem zugrunde liegenden Klageziel und der davon abhängigen Klageart.[18] Des Weiteren wird noch zwischen Sach- und Prozessurteil unterschieden, je nachdem, ob in der Sache, also über den materiell-rechtlichen Anspruch, entschieden worden ist, oder ob die Klage schon wegen fehlender Prozessvoraussetzungen als unzulässig abgewiesen wurde, was Auswirkungen auf die Rechtskraft[19] hat.

 

Rz. 4

Urteile ergehen nach Beratung und Abstimmung[20] i. d. R. aufgrund mündlicher Verhandlung.[21] An ihnen wirken fünf bzw. drei Richter mit[22], soweit nicht ein einzelner Richter allein entscheidet.[23] Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Verkündung oder Zustellung.[24] Form und Inhalt sind in § 105 FGO im Einzelnen geregelt. Berichtigungsmöglichkeiten sind nur sehr eingeschränkt nach §§ 106, 107 FGO möglich. An den Inhalt ist das Gericht nach Erlass des Urteils gebunden.[25] Der Umfang der Entscheidung ergibt sich aus der Zusammenschau von Urteilstenor und Entscheidungsgründen.[26]

 

Rz. 5

Daraus folgt, dass auch fehlerhafte Urteile grundsätzlich wirksam werden. Sie können nur mit Rechtsmitteln[27] angefochten werden. Bei besonders schweren Mängeln besteht ausnahmsweise die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens.[28] Urteilsentwürfe, nicht verkündete oder nicht zugestellte Urteile oder solche, die nicht von Gerichten erlassen wurden, sind Nicht- oder Scheinurteile. Es handelt sich auch dann um ein Nichturteil, wenn ein vermeintliches Urteil in einer Sache erlassen wird, in der bereits ein Urteil vorliegt.[29] Gegen diese ist zur Beseitigung des Rechtsscheins ebenso wie gegen nichtige Urteile (insbesondere gegen nicht der Ger...

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