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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 57 Am Verfahren Beteiligte / 3 Beteiligtenwechsel auf Kläger- und Beklagtenseite

Dr. Bettina Malzahn
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Rz. 15

Im Falle der Auswechslung des Klägers oder des Beklagten während des finanzgerichtlichen Verfahrens ist zu unterscheiden zwischen einem gewillkürten und einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel. Ein gewillkürter Beteiligtenwechsel ist als subjektive Klageänderung nur in erster Instanz[1] und nur unter den Voraussetzungen des § 67 FGO sowie bei fristgebundenen Klagen nur innerhalb der Klagefrist zulässig.[2] Ein solcher gewillkürter Beteiligtenwechsel auf Klägerseite liegt insbesondere vor, wenn die in der Klageschrift als Kläger bezeichnete Person aufgrund einer nicht durch Auslegung zu korrigierenden Falschbezeichnung oder aufgrund mangelnder Klagebefugnis nach Erhebung der Klage ausgewechselt werden soll.[3] Dementsprechend handelt es sich um einen gewillkürten Beteiligtenwechsel auf Beklagtenseite, wenn die ursprünglich beklagte Behörde ausgewechselt werden soll, weil die Klage nicht gegen die richtige Behörde[4] gerichtet wurde und andernfalls als unzulässig abzuweisen wäre.[5]

 

Rz. 16

Anders als ein gewillkürter Beteiligtenwechsel ist die Auswechslung eines Beteiligten kraft Gesetzes keine Klageänderung[6] und daher auch im Rahmen eines Revisionsverfahrens möglich.[7] Ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel auf Beklagtenseite findet statt, wenn sich durch einen Organisationsakt[8] im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der beklagten Behörde ändert[9] oder ein anderes FA einen Änderungsbescheid erlässt und dieser nach § 68 FGO zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens wird.[10] Die nunmehr zuständige Behörde tritt automatisch und ohne Verfahrensunterbrechung an die Stelle der ursprünglich beklagten Behörde.[11] Der gesetzliche Beteiligtenwechsel ist im Rubrum der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen.[12] Wird im R...

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